Urteil des BVerwG vom 24.03.2015

Die Post, Fristbeginn, Zustellungsfiktion, Absender

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 6.15
OVG 10 A 11170/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhand-
lung vom 30. Oktober 2014 ergangenen Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob bei Zustellung einer Verfügung - hier einem Asylbe-
scheid - mit einem Übergabeeinschreiben die Zustellungs-
fiktion von drei Tagen gemäß § 4 VwZG eingreift oder bei
einer nachweislichen früheren Zustellung dieser tatsächli-
che Zustellungstermin für den Fristbeginn maßgeblich ist
oder ob die Tatsache, dass der Bescheid mit einem Über-
gabeeinschreiben wie es das Asylverfahrensgesetz vor-
schreibt förmlich zugestellt wurde, zu einem konkreten
Fristbeginn führt und wegen der tatsächlichen Zustellung
die Zustellungsfiktion des § 4 VwZG keine Anwendung
findet.“
Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass das Verwaltungszustel-
lungsgesetz inzwischen novelliert worden sei und nunmehr auch das Überga-
beeinschreiben die Voraussetzungen für eine förmliche Zustellung erfülle. Von
daher könne auf die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung nicht
mehr zurückgegriffen werden. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen verfehlt
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die Beschwerde bereits die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzfrage
gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es fehlt insbe-
sondere eine vertiefte Auseinandersetzung mit der vom Gesetzgeber in § 4
VwZG getroffenen Regelung zur Zustellung durch die Post mittels Einschreiben.
Im Übrigen rechtfertigt die aufgeworfene Frage mangels Klärungsbedürftigkeit
nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn sie
lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz in dem vom Berufungsgericht ange-
nommenen Sinne beantworten. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sind Ent-
scheidungen des Bundesamts zuzustellen. Die Zustellung erfolgt, soweit sich
aus der Sondervorschrift des § 10 AsylVfG nichts anderes ergibt, nach den all-
gemeinen Zustellungsvorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 1
VwZG). Dabei hat die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen im Verwal-
tungszustellungsgesetz geregelten Zustellungsarten (§ 3 Abs. 2 VwZG). Ent-
scheidet sie sich - wie hier - für eine Zustellung durch die Post mittels Ein-
schreiben, kann sie zudem wählen zwischen einem Einschreiben durch Über-
gabe oder einem Einschreiben mit Rückschein (§ 4 Abs. 1 VwZG). Beim Ein-
schreiben mit Rückschein genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein
(§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach
der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Nach dieser ge-
setzlichen Fiktion gilt ein Dokument beim Übergabeeinschreiben auch dann mit
dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn feststeht, dass
es dem Empfänger vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist (so schon BVerwG,
Urteil vom 23. Juli 1965 - 7 C 170.64 - BVerwGE 22, 11 zur wortgleichen Fikti-
onsregelung in § 4 Abs. 1 Halbs. 1 VwZG 1952 für eingeschriebene Briefe).
Dass diese nach dem Wortlaut angeordnete Rechtsfolge vom Gesetzgeber
auch gewollt war, belegen die Gesetzesmaterialien. Mit der Neufassung des
Verwaltungszustellungsgesetzes im Jahr 2005 sollte die Zustellung mittels Ein-
schreiben weiterhin erhalten bleiben, unter Berücksichtigung der von den Post-
dienstleistern inzwischen angebotenen Einschreibevarianten aber auf das
Übergabeeinschreiben und das Einschreiben mit Rückschein begrenzt werden,
ein Einwurfeinschreiben also nicht ausreichen. Zugleich wird in der Begründung
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des Gesetzentwurfs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Übergabe-
einschreiben die Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt (BT-Drs. 16/5216
S. 12). Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und -klarheit, da dem Ab-
sender nur beim Einschreiben mit Rückschein der Übergabezeitpunkt mitgeteilt
wird. Beim Übergabeeinschreiben erhält er hingegen lediglich eine Einliefe-
rungsbescheinigung, aus der sich das Einlieferungsdatum ergibt. Den konkre-
ten Übergabezeitpunkt kann er nur über eine online-Abfrage feststellen. Die
Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG auf Übergabeeinschreiben benachtei-
ligt den Zustellungsempfänger nicht unangemessen, da durch die Widerlegbar-
keit der Zugangsvermutung sichergestellt ist, dass eine durch ein Übergabeein-
schreiben in Lauf gesetzte Frist nicht vor der tatsächlichen Übergabe beginnt.
Die Sonderregelung des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, wonach Zustellungen mit
der Aushändigung an den Ausländer bewirkt sind, steht der Anwendung des § 4
Abs. 2 Satz 2 VwZG im vorliegenden Fall nicht entgegen, da sie nur Zustellun-
gen in einer Aufnahmeeinrichtung an den Ausländer persönlich betrifft. Hier war
der Bescheid jedoch dem damaligen Prozessbevollmächtigen der Klägerin zu-
zustellen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Rudolph
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