Urteil des BVerwG vom 28.07.2014

Amnesty International, Ermessen, China, Mönch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 6.14
VGH A 8 S 1949/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
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beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhand-
lung vom 21. November 2013 ergangenen Urteil des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ge-
stützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde erhebt Gehörsrügen, soweit die angefochtene Entscheidung
auf der in ihr enthaltenen Abweisung der in dem klägerischen Schriftsatz vom
21. November 2013 gestellten Hilfsanträge zu Ziff. 1 bis 3 beruht. Diese waren
auf die Einholung von Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von
Amnesty International zur Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seiner Stel-
lung als Jünger einer buddhistischen Nonne in einem tibetischen Kloster
(Ziff. 1), zu seiner Teilnahme an einer Sitzdemonstration in Tibet im Jahr 2008
(Ziff. 2) und zur Inhaftierungs- und Foltergefahr für den Kläger im Fall seiner
Rückkehr nach China (Ziff. 3) gerichtet. Diese Rügen greifen nicht durch.
Die im Urteil erfolgte Ablehnung der „Hilfsbeweisanträge“ ist prozessrechtlich
nicht zu beanstanden. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung
eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus
§ 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestell-
ten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86
Abs. 1 VwGO angeregt (Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom 19. August 2010 - BVerwG
10 B 22.10, 10 PKH 11.10 - juris Rn. 10). Die Ablehnung eines Hilfsbeweisan-
trages kann daher grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen wer-
den. Diese ist nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage
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seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müs-
sen (Beschluss vom 30. November 2004 - BVerwG 1 B 48.04 - Buchholz 310
§ 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 43). Das zeigt die Beschwerde nicht auf.
1. Die Verfahrensrügen betreffend die Hilfsbeweisanträge zu Ziff. 1 bis 3 kön-
nen der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, da die Angaben
des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal nach Auffassung des Verwal-
tungsgerichtshofs unglaubhaft sind. Die Widersprüche in der Schilderung der
angeblich erlittenen Verfolgungshandlung in Tibet zeigten, dass es sich nicht
um die Schilderung eines erlebten Schicksals, sondern um eine erfundene Ge-
schichte handele. Der beständige Wechsel des Vortrags zu seinem Leben in
China führe dazu, dass der gesamte Vortrag über die Geschehnisse bis zur
Ausreise des Klägers nicht geglaubt werden könne. Dies gelte insbesondere
auch für seine Angaben zur angeblichen Ausbildung als „tibetanischer Mönch“.
Da es der Kläger mithin nach der revisionsgerichtlich unbedenklichen Bewer-
tung des Berufungsgerichts an der Schilderung eines in sich stimmigen, im We-
sentlichen widerspruchsfreien Sachverhalt hat fehlen lassen, konnte die weitere
Sachverhaltsaufklärung abgelehnt werden. Ist die Schilderung, die der Asylbe-
werber von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen
Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so
braucht das Tatsachengericht - auch substantiierten Beweisanträgen - zum Ver-
folgungsgeschehen nicht nachzugehen, sondern kann die Klage ohne Beweis-
aufnahme abweisen (Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212).
Darüber hinaus konnte der Verwaltungsgerichtshof die Hilfsbeweisanträge zu
Ziff. 1 bis 3 hier ohne Verstoß gegen das Verbot vorweggenommener Beweis-
würdigung auch deswegen ablehnen, weil der Kläger nicht einmal ansatzweise
dargelegt hatte, dass bzw. aus welchen Gründen die benannten Beweismittel
auch geeignet seien, weil sie zu den unter Beweis gestellten Tatsachen über
Erkenntnisse verfügten oder sich diese beschaffen könnten. Dahinstehen kann,
ob es die Beweisanträge auch aus sonstigen Gründen ablehnen durfte, etwa
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weil die Beweisanträge unsubstantiiert und daher unzulässige Ausforschungs-
beweisanträge sind.
Soweit der Kläger darüber hinaus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Rahmen der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages zu Ziff. 2 deswegen rügt, weil
der Verwaltungsgerichtshof das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom
9. Mai 2012 und die Erklärung von Frau Z. nicht zur Kenntnis genommen habe,
greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Denn ausweislich Seiten 5 und 13
des angefochtenen Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl die Erklärung
von Frau Z. als auch (ausweislich Seite 22 des Urteils) den klägerischen
Schriftsatz vom 9. Mai 2012 bei seiner Entscheidung erwogen.
2. Soweit die Beschwerde im Hinblick auf den Hilfsbeweisantrag zu Ziff. 3 zu-
sätzlich rügt, die Ablehnung der Einholung weiterer gutachtlicher Stellungnah-
men der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Amnesty International zu der
Frage einer Rückkehrgefährdung des Klägers aufgrund seines langjährigen
Auslandsaufenthalts und seiner behaupteten Eigenschaft als tibetischer Mönch
sei verfahrensfehlerhaft gewesen, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch.
Der hierin liegende Vorwurf unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 86
Abs. 1 VwGO) ist unberechtigt. Die Ablehnung der Einholung eines weiteren
Gutachtens steht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen
des Gerichts (Beschluss vom 10. Juni 1999 a.a.O.). Danach kann das Gericht
eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder
Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO);
einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegen-
teil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere
dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, wider-
sprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzu-
treffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter
erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit be-
stehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerli-
cher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen
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Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die
Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige
Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit
der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass
die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich - aufgrund tatsächlicher Ent-
wicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung - als unzureichend
erweist (Beschluss vom 27. März 2013 - BVerwG 10 B 34.12 - Buchholz 310 §
89 VwGO Nr. 109).
Aus der Beschwerdebegründung folgt indes nicht, dass dem Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 18. Juni 2013, auf den das Berufungsurteil gestützt ist,
derartige Mängel anhaften. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ausübung des
Ermessens gemäß § 412 ZPO in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise unter Berufung auf seine aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes
gewonnene Sachkunde von der Einholung der beantragten Gutachten abgese-
hen. Der Kläger hat weder im Rahmen der Begründung seines Hilfsbeweisan-
trages zu Ziff. 3 noch in der Beschwerdebegründung hinreichend aufgezeigt,
dass und ggf. welche weitergehenden neueren oder besseren Erkenntnisse bei
den begehrten Sachverständigengutachten zu erwarten gewesen wären (vgl. zu
dieser Anforderung: Beschluss vom 19. August 2010 - BVerwG 10 B 22.10,
10 PKH 11.10 - juris Rn. 11).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG
liegen nicht vor.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Rudolph
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