Urteil des BVerwG vom 19.07.2012

Rechtliches Gehör, Familie, Arabisch, Überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 6.12
OVG 11 LB 526/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2012
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die ausschließlich auf den Verfahrensmangel der Verletzung
rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) gestützt ist,
hat keinen Erfolg.
Der Kläger reiste mit seiner Ehefrau und mehreren Kindern 1985 nach Deutsch-
land ein und stellte erfolglos einen Asylantrag mit der Behauptung, ihm drohe
im Libanon Verfolgung als staatenloser Kurde. Aufgrund einer niedersächsi-
schen Bleiberechtsregelung wurden dem Kläger und seiner Familie seit 1990
befristete Aufenthaltstitel erteilt. Im September 2007 beantragte er die Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis. Der Beklagte lehnte dies ab, weil der Kläger die
Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) nicht erfüllt habe, obwohl sich inzwi-
schen herausgestellt habe, dass er türkischer Staatsangehöriger sei und einen
Pass deshalb erlangen könne. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Be-
klagten zur Neubescheidung des Antrags, das Oberverwaltungsgericht wies die
Klage unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung ab.
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Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger die Verletzung seines Rechts auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsge-
richt habe sich für seine Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit
des Klägers auf tatsächliche Erkenntnisse gestützt, die nicht ordnungsgemäß in
das Verfahren eingeführt worden seien und zu denen er deshalb vor Erlass des
Urteils nicht habe Stellung nehmen können. Es habe für seine Annahme, der
Kläger gehöre einer kurdisch-arabischen Großfamilie an, deren Mitglieder mit
unzutreffenden Behauptungen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erlangt hät-
ten, im angegriffenen Urteil lediglich eine Reihe von Senatsentscheidungen be-
nannt, ohne ihm diese zuvor zugänglich gemacht zu haben.
Mit dieser Rüge ist jedoch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO, der zur Zulassung der Revision führen könnte, nicht dargetan. Denn die
Berufungsentscheidung beruht nicht auf dem von der Beschwerde zutreffend
benannten Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG. Vielmehr
hat das Oberverwaltungsgericht seine Annahme, der Kläger sei nicht staaten-
los, sondern türkischer Staatsangehöriger, entscheidungstragend auf die Anga-
ben des Klägers zu seinem Vater gestützt: Danach steht fest, dass der Vater
des Klägers die türkische Staatsangehörigkeit besessen hat und dass der Klä-
ger und seine Familie zu der jedenfalls ursprünglich im Gebiet um Ückavack
angesiedelten Großfamilie Tek gehören. Gegen diese beiden tatsächlichen
Feststellungen - die u.a. auch die Annahme beinhalten, dass der Vater des Klä-
gers nach seiner Übersiedlung nicht ausgebürgert worden ist - hat der Kläger
Verfahrensrügen nicht vorgebracht, so dass der Senat an sie gebunden ist
(§ 137 Abs. 2 VwGO). Auch gegen die weitere tatsächliche Feststellung, dass
der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit in einer derartigen Situation nach
türkischem Recht erlangt hat, sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden. Al-
lein auf diese Feststellungen hat das Berufungsgericht seine Entscheidung ge-
stützt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungser-
laubnis wegen Verstoßes gegen die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG)
nicht zu, weil er als türkischer Staatsangehöriger ohne Weiteres die Ausstellung
entsprechender Papiere erreichen könne (UA S. 13 und 16).
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Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Namen und die Identität des Va-
ters des Klägers letztlich offengelassen, weil es für den Rechtsstreit nicht hie-
rauf, sondern allein auf den Umstand ankomme, dass der Vater die türkische
Staatsangehörigkeit besessen habe (UA S. 16). Aus den tatsächlichen Feststel-
lungen, die in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009, 10. Juni 2008 und
27. September 2007 enthalten sind, leitet das Berufungsgericht für die Staats-
angehörigkeit des Klägers und seines Vaters nichts ab. Sie sollen lediglich die
Annahme des Gerichts stützen, dass es zwischen 1985 und 1990 zahlreiche
Fälle gegeben habe, in denen Angehörige arabisch-kurdischer Großfamilien in
Deutschland mit der unzutreffenden Behauptung, staatenlos zu sein, um Asyl
nachgesucht hätten, um ein Bleiberecht zu erlangen (UA S. 14). Diese Annah-
me zu einem typischen Geschehensablauf wäre zwar geeignet, die Plausibilität
der entscheidungstragenden Feststellungen über die - zur Überzeugung des
Berufungsgerichts ohnehin feststehenden - Staatsangehörigkeit des Klägers zu
stützen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die von der Beschwerde be-
nannten tatsächlichen Feststellungen in den vom Berufungsgericht zitierten
Entscheidungen für die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Klägers nicht
erheblich sind, sondern diese lediglich ergänzen.
Zur Klarstellung merkt der Senat allerdings an, dass die Praxis des Berufungs-
gerichts, sich für tatsächliche Feststellungen auf Erkenntnisse „aus einer Viel-
zahl von Verfahren“ zu stützen, ohne diese zuvor ordnungsgemäß in das Ver-
fahren eingeführt zu haben, einen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103
Abs. 1 GG darstellt. Denn die Verfahrensbeteiligten müssen die Möglichkeit
haben, alle Erkenntnisquellen, auf die sich das Gericht stützen will, vor der Ent-
scheidung zur Kenntnis zu nehmen, um sich ggf. mit ihnen auseinandersetzen
und Einwände anbringen zu können (stRspr, Urteil vom 22. März 1983
- BVerwG 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83). Dies gilt im Hinblick auf die Schwie-
rigkeiten, Tatsachenfeststellungen mit Bezug zu Auslandssachverhalten zu tref-
fen, in besonderem Maße für flüchtlingsrechtliche und ggf. auch für aufenthalts-
rechtliche Verfahren. Zu den Erkenntnisquellen in diesem Sinne zählen in erster
Linie Gutachten, Länderberichte und ähnliche Dokumente, auf die die Verfah-
rensbeteiligten üblicherweise durch Aufstellung und Übersendung von Erkennt-
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nismittellisten hingewiesen werden. Will das Gericht Erkenntnisquellen aus an-
deren Verfahren verwenden, so muss es den Beteiligten auch dies vorab mittei-
len und ihnen rechtliches Gehör einräumen, selbst wenn die Verfahren den Be-
teiligten bekannt sein sollten (Beschluss vom 3. Mai 2002 - BVerwG 4 B 1.02 -
juris). Jedenfalls dann, wenn ein Gericht sich für seine tatsächlichen Feststel-
lungen nicht nur auf derartige Quellen stützen, sondern lediglich die Sachver-
halte vergleichbarer Fälle, wie sie in Gerichtsentscheidungen als zur Überzeu-
gung des Gerichts feststehend wiedergegeben werden, verwerten und aus ih-
nen Schlussfolgerungen ableiten will, sind auch diese Sachverhalte und damit
die jeweils betroffenen Gerichtsentscheidungen Erkenntnismittel, die den Betei-
ligten vorab mitgeteilt werden müssen.
So liegt es hier. Das Berufungsgericht zitiert in dem angegriffenen Urteil insge-
samt 19 Entscheidungen, von denen lediglich wenige veröffentlicht sind; auf
keine dieser Entscheidungen sind die Beteiligten vorab hingewiesen worden. In
diesen Entscheidungen werden - soweit dies bei den drei in der Datenbank juris
und auf der Homepage des Berufungsgerichts veröffentlichten Entscheidungen
ersichtlich ist - keine Erkenntnisquellen zu tatsächlichen Feststellungen zitiert.
Vielmehr leitet das Berufungsgericht aus den Sachverhalten der mitgeteilten
Entscheidungen die Schlussfolgerung ab, es habe in der Zeit zwischen 1985
und 1990 einen typischen Geschehensablauf gegeben, nämlich die Zuwande-
rung von Mitgliedern arabisch-kurdischer Großfamilien nach Deutschland, die
mit unzutreffenden Behauptungen ein Bleiberecht erlangt hätten. Den Beteilig-
ten des Verfahrens hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zu diesen ih-
nen nicht mitgeteilten Entscheidungen vorab Stellung zu nehmen, um dem Ein-
druck entgegenwirken zu können, der Kläger habe sich als Mitglied einer sol-
chen Familie ebenso verhalten. Der damit vorliegende Verstoß gegen das
Recht des Klägers auf rechtliches Gehör hat sich, wie ausgeführt, im vorliegen-
den Verfahren allerdings nicht ausgewirkt, da die entscheidungstragenden
Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Klägers allein auf dessen Angaben
zur Staatsangehörigkeit seines Vaters beruhen.
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Dr. Maidowski
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