Urteil des BVerwG vom 02.09.2010

Vorübergehende Beschäftigung, Rechtliches Gehör, Hinweispflicht, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 6.10
OVG 12 B 45.08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 02. September 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2009 wird verwor-
fen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisi-
onszulassungsgründe nicht in einer der Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dar.
1. Die Beschwerde trägt zur Begründung ihrer Verfahrensrüge vor, das Ober-
verwaltungsgericht habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO)
verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Es habe
einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug
allein deshalb verneint, weil ihr Lebensunterhalt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG nicht gesichert sei. Damit habe es einen bis dahin nicht erörterten
rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entschei-
dung gemacht und dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben, mit der die Klä-
gerin nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht habe zu rechnen brau-
chen. Weder im behördlichen Visumsverfahren noch im erstinstanzlichen ge-
richtlichen Verfahren sei die vermeintlich fehlende Sicherung des Lebensunter-
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halts beanstandet worden. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht mit Schrift-
satz vom 9. November 2009 darum gebeten, aktuelle Gehaltsnachweise des
Vaters und der Mutter der Klägerin vorzulegen und die monatlichen Mietzah-
lungen einschließlich der Heizkosten nachzuweisen. Erst in der mündlichen
Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 10. Dezember 2009 sei aber
der rechtliche Hinweis erfolgt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht dazu ge-
eignet seien, die Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin nachzuweisen.
Der Bitte ihres Prozessbevollmächtigten, man möge ihm Gelegenheit geben,
insoweit ergänzend vorzutragen und Nachweise bezüglich der Beschäftigung
der Mutter oder bezüglich etwaiger Verpflichtungserklärungen Dritter vorzule-
gen, sei nicht entsprochen worden, sondern es sei noch am gleichen Tag die
angegriffene Entscheidung ergangen. Innerhalb einer zu gewährenden Frist
hätte nachgewiesen werden können, dass die Mutter der Klägerin nicht nur eine
vorübergehende Beschäftigung angenommen habe und deshalb ihr Einkommen
von 300 € im Monat hätte berücksichtigt werden müssen und dass der Bruder
des Vaters der Klägerin sich verpflichtet hätte, zum Lebensunterhalt mit einem
monatlichen Betrag von 200 € beizutragen.
Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Ver-
letzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO und einer un-
zulässigen Überraschungsentscheidung, die den Anspruch der Klägerin auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs verletzen würde (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103
Abs. 1 GG), liegen bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde nicht
vor. Denn das Berufungsgericht hat danach schon mit der gerichtlichen Auflage
vom 9. November 2009, spätestens aber in der mündlichen Verhandlung am
10. Dezember 2009 auf die Bedeutung des Gesichtspunkts der Lebensunter-
haltssicherung für den Ausgang des Rechtsstreits hingewiesen und deutlich
gemacht, dass die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis einer ausreichenden
Sicherung des Lebensunterhalts nicht geeignet seien. Schon aus diesem
Grunde geht der Vorwurf einer Verletzung der Hinweispflicht oder einer unzu-
lässigen Überraschungsentscheidung ins Leere.
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Soweit die Beschwerde rügen will, dass das Berufungsgericht der Klägerin kei-
ne erneute Frist zur Beibringung weiterer Nachweise über die Sicherung ihres
Lebensunterhalts eingeräumt, sondern sogleich in der Sache entschieden und
damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, legt sie schon nicht
- wie für eine solche Rüge erforderlich - dar, dass die anwaltlich vertretene Klä-
gerin die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausge-
schöpft hat, um sich das nunmehr als verletzt gerügte rechtliche Gehör zu ver-
schaffen, und beispielsweise die Vertagung der Sache oder die Einräumung
einer Erklärungsfrist beantragt hat. Dies hat sie ausweislich der Sitzungsnieder-
schrift auch nicht getan. Unabhängig davon fehlt es auch an der erforderlichen
Darlegung, inwieweit der von der Beschwerde angeführte weitere Vortrag oder
die weiteren Nachweise zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeig-
net gewesen wären (vgl. etwa Beschluss vom 17. September 2006 - BVerwG
1 B 102.06 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345 m.w.N.). So setzt sich die
Beschwerde nicht damit auseinander, dass es nach der Rechtsauffassung des
Berufungsgerichts nicht nur auf die Prognose eines gesicherten Lebensunter-
halts der Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Ent-
scheidung des Gerichts, sondern zusätzlich auch auf die Sicherung ihres Le-
bensunterhalts im Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze an-
kam und das Berufungsgericht eine Sicherung des Lebensunterhalts auch für
diesen früheren Zeitpunkt verneint hat. Inwiefern die von der Beschwerde ange-
führten, allein auf den aktuellen Zeitpunkt bezogenen weiteren Nachweise zu
einer Klärung des geltend gemachten Anspruchs im Sinne der Klägerin geeig-
net gewesen wären, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen
und ist auch sonst nicht ersichtlich.
2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird
ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ge-
nügenden Weise aufgezeigt. Der Beschwerde selbst formuliert schon keine
konkrete grundsätzliche Rechtsfrage, sondern verweist nur auf die Gründe für
die Zulassung der Berufung. Die für die Zulassung der Berufung durch das
Verwaltungsgericht maßgebliche Rechtsfrage, ob § 32 Abs. 3 AufenthG auf
Fälle der vorliegenden Art entsprechend anwendbar ist, war aber für die Beru-
fungsentscheidung nicht mehr entscheidungserheblich. Inwiefern sich die Frage
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angesichts der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen im
Berufungsurteil überhaupt stellen würde, gibt die Beschwerde nicht an. Im Üb-
rigen ist die Frage bereits durch das Urteil des Senats vom 7. April 2009
- BVerwG 1 C 17.08 - (BVerwGE 133, 329) grundsätzlich in verneinendem Sinn
geklärt worden, ohne dass die Beschwerde auch nur ansatzweise weiteren Klä-
rungsbedarf aufzeigt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Dörig Beck Prof. Dr. Kraft
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