Urteil des BVerwG vom 24.08.2005

Gefahr, Abweisung, Hauptsache, Asylverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 6.05
OVG A 5 B 242/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2004
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schluss-
entscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenent-
scheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist mit der Rüge von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) begründet. Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das Beru-
fungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Asylklage des Klägers in vollem
Umfang abgewiesen hat, ohne über den fristgerecht gestellten Antrag des Klägers
auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des in erster Instanz erfolglos gebliebenen
Klagebegehrens auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG vom 14. Mai 2002 entschieden zu haben. Darin liegt sowohl eine Verletzung
des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
als auch ein von der Beschwerde sinngemäß ebenfalls gerügter Verstoß gegen § 88
VwGO. Wegen dieser Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruht, ver-
weist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im Interesse der Verfahrens-
beschleunigung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beru-
fungsgericht zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Anerkennung als Asylberech-
tigter und Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG abgewiesen,
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auf den Hilfsantrag des Klägers hin die Beklagte aber verpflichtet, das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Demokratischen Republik
Kongo festzustellen, und die Androhung der Abschiebung in diesen Staat aufgeho-
ben. Es war der Auffassung, dass dem Kläger wegen der katastrophalen Versor-
gungslage in seinem Heimatstaat Abschiebungsschutz in verfassungskonformer An-
wendung von § 53 Abs. 6 AuslG zusteht. Gegen den stattgebenden Teil des Urteils
hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) einen An-
trag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem das Oberverwaltungsgericht mit Be-
schluss vom 18. März 2004 entsprochen hat. Über den Antrag des Klägers auf Zu-
lassung der Berufung gegen die Abweisung seines Hauptbegehrens auf Asyl und
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG vom 14. Mai 2002 hat das Oberverwal-
tungsgericht dagegen nicht entschieden. Es hat vielmehr die Beteiligten zum beab-
sichtigten vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO angehört und
- trotz des Hinweises des Klägers auf seinen Berufungszulassungsantrag vom
14. Mai 2002 - mit Beschluss vom 1. September 2004 das verwaltungsgerichtliche
Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen sowie die Kosten des
Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Kläger auferlegt. Dabei ist es in den Be-
schlussgründen nur noch auf den Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53
Abs. 6 AuslG wegen einer extremen allgemeinen Gefahr eingegangen und hat das
Vorliegen einer solchen Gefahr verneint.
Diese Entscheidung ist, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, verfahrens-
fehlerhaft ergangen, weil das Berufungsgericht nicht beachtet hat, dass das Haupt-
begehren des Klägers auf Asyl und auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
noch nicht rechtskräftig abgewiesen worden war, sondern insoweit bei ihm noch der
Berufungszulassungsantrag des Klägers anhängig war (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2
AsylVfG). Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht - wie geschehen - trotz des noch
offenen Berufungszulassungsantrags des Klägers eine den gesamten Asylrechts-
streit abschließende Entscheidung, also eine Vollendentscheidung, fällen dürfen (vgl.
zur Abgrenzung zum Teilurteil nach § 110 VwGO das Urteil vom 22. März 1994
- BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 m.w.N.). Es hätte in dieser verfahrens-
rechtlichen Lage aber auch nicht über die Berufung des Bundesbeauftragten hin-
sichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG in der Sache entschei-
den dürfen. Denn dabei handelt es sich um ein Hilfsbegehren des Klägers, das nur
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für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens auf Asyl und Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG zur Entscheidung des Berufungsgerichts gestellt ist (vgl. zur
Auslegung der Klageanträge im Asylverfahren zuletzt das Urteil des Senats vom
26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - Buchholz 402.240 § 53 Nr. 62 m.w.N.). Da die
Abweisung des Hauptbegehrens des Klägers durch das Verwaltungsgericht wegen
des noch offenen Berufungszulassungsantrags nicht rechtskräftig geworden ist und
das Berufungsgericht selbst die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüche
des Klägers nicht geprüft und verneint hat, ist es mit der gleichwohl getroffenen sach-
lichen Entscheidung über das Hilfsbegehren zu § 53 Abs. 6 AuslG über das
Klagebegehren des Klägers hinausgegangen. Die gerügten Verfahrensmängel be-
ziehen sich deshalb nicht nur auf die Außerachtlassung des Berufungszulassungs-
antrages und damit des Hauptbegehrens des Klägers, sondern erfassen auch die
Entscheidung über den hilfsweise begehrten Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6
AuslG.
Der Umstand, dass das Berufungsgericht nach Zustellung des Berufungsbeschlus-
ses vom 1. September 2004 sein Versäumnis bemerkt und nachträglich das Verfah-
ren bezüglich des Zulassungsantrages des Klägers abgetrennt hat, ändert - ganz ab-
gesehen von der Unzulässigkeit der Trennung nach § 93 Satz 2 VwGO im Falle von
mit dem Hauptantrag verbundenen Hilfsanträgen - nichts an der Fehlerhaftigkeit der
gefällten Berufungsentscheidung, die der Kläger hier in zulässiger Weise mit dem
vorgesehenen Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht hat.
Auf die von der Beschwerde weiter angeführten Zulassungsgründe kommt es danach
nicht mehr an.
Für den Fall, dass der Kläger nach der Zurückverweisung der Sache in dem erneuten
Berufungsverfahren mit seinem Hauptbegehren nicht durchdringen sollte und das
Berufungsgericht deshalb erneut über den Hilfsantrag auf Abschiebungsschutz nach
§ 53 Abs. 6 AuslG zu entscheiden hätte, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass
im Rahmen dieses Verpflichtungsbegehrens ein Anspruch auf Abschiebungsschutz
nicht nur wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen extremen allgemeinen
Gefahr in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG, sondern auch
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wegen einer etwa geltend gemachten individuellen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG zu prüfen wäre.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig