Urteil des BVerwG vom 07.07.2004

Demokratische Republik Kongo, Mangel, Asylbewerber, Abschiebung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 6.04
OVG 4 A 1677/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2003 wird
verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbe-
dürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfah-
ren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Eine solche lässt sich der
Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde hält es für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig, wie der Begriff der "unmittelbaren extremen Gefährdungslage" im Sinne des
§ 53 Abs. 6 AuslG zu verstehen ist, insbesondere ob er "ein Versterben innerhalb der
nächsten 24 Stunden oder einem Monat oder gar sechs Monaten" nach der Rück-
kehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat voraussetzt. Sie legt indes schon nicht
dar, inwiefern es auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungs-
gerichts, die für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), in einem
Revisionsverfahren auf diese Frage überhaupt ankommen soll. Die Beschwerde wirft
in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen zur Gefährdung von Rückkehrern in
die Demokratische Republik Kongo auf, in denen jeweils unterstellt wird, dass eine
Lebensgefahr sich zwar nicht in den ersten Tagen nach der Rückkehr, wohl aber
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innerhalb eines absehbaren Zeitraums realisiert. Sie legt indes nicht dar, dass diese
tatsächlichen Annahmen vom Berufungsgericht festgestellt oder zugrunde gelegt
worden sind. Derartiges lässt sich der Berufungsentscheidung in der Tat auch nicht
entnehmen. So hat das Berufungsgericht zum drohenden Hungertod festgestellt, es
bestehe aufgrund der Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in
Kinshasa und Umgebung weder für männliche noch für weibliche Personen die kon-
krete Gefahr, aus Mangel an Nahrungsmitteln nicht überleben zu können; Anfangs-
schwierigkeiten für allein stehende zurückkehrende Asylbewerber ließen sich mit
Unterstützung kirchlicher oder sonstiger karitativer Einrichtungen überwinden (BA
S. 11, 12). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihren Fragen gegen die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und will die tatrichterli-
che Einschätzung der Gefahrenlage durch ihre eigene Einschätzung ersetzen.
Hierauf kann aber eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt
werden. Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bereits geklärt, dass eine extreme allgemeine Gefahrenlage, bei der die
Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausnahmsweise nicht gilt, nicht voraus-
setzt, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort,
gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten. Danach
kann eine solche Gefahrenlage beispielsweise auch dann bestehen, wenn der Aus-
länder mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausge-
liefert werden würde (Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 -
Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14 = NVwZ 1999, 668). Auf diese, auch vom Beru-
fungsgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung, geht die Beschwerde nicht ein und
zeigt insoweit auch keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf.
Die außerdem von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es für die allgemeine
Bewertung der unmittelbaren Gefahrenlage in grundsätzlicher Hinsicht genügt, dass
diese aus den jeweils günstigen Passagen der verschiedenen Lageberichte der letz-
ten Jahre zusammengestellt wird, oder ob hierfür die aktuelle wirtschaftliche, soziale
und ökonomische Situation des Jahres der Entscheidung zugrunde zu legen ist, ist
ohne weiteres im zuletzt genannten Sinne zu beantworten (§ 77 Abs. 1 AsylVfG),
ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Auch mit dieser
Frage wendet sich die Beschwerde in erster Linie gegen die ihrer Ansicht nach unzu-
treffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne sich im
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Einzelnen mit den Entscheidungsgründen und der Auskunftslage auseinander zu
setzen und insoweit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmoder-
nisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 718) nicht erhoben; der Gegenstands-
wert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig