Urteil des BVerwG vom 06.01.2004

Rüge, Hinweispflicht, Formmangel, Überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 6.03 (1 PKH 4.03)
OVG 1 Bf 246/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsge-
richts vom 30. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Er-
folgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
Mit der ersten Verfahrensrüge (Beschwerdebegründung S. 2) macht die Beschwerde
geltend, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil
nach der Geschäftsverteilung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts "für ar-
menische Staatsangehörige" ein anderer Senat des Oberverwaltungsgerichts zu-
ständig gewesen sei. Die auf einem Beschluss des Präsidiums des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2001 beruhende Zuweisung des Berufungsver-
fahrens verletzt das durch § 138 Nr. 1 VwGO in Bezug genommene Verfahrens-
grundrecht des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) der Kläger nicht;
auf das Schreiben des Berichterstatters vom 22. Oktober 2003 wird insoweit Bezug
genommen. Der Vortrag im Schriftsatz vom 10. November 2003 gibt keinen Anlass
zu einer anderen Beurteilung, zumal auch die Beschwerde eine alle Zweifelsfälle
ausschließende abstrakte Regelung der Geschäftsverteilung nicht aufzeigen kann
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und das Präsidium zur Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Aus-
legung des Geschäftsverteilungsplans berufen ist.
Die weiteren Rügen eines Verfahrensmangels bei der Feststellung und Würdigung
des Sachverhalts (Beschwerdebegründung Ziff. 2, S. 3 ff.) und eines Verstoßes ge-
gen das rechtliche Gehör (Beschwerdebegründung Ziff. 3, S. 11) sind nicht schlüssig
dargetan. Sie entsprechen nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Ver-
fahrensrechtsverstoßes nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde zunächst rügt, das Oberverwaltungsgericht nenne "keinerlei
Rechtsmaßstäbe, nach welchen es den ermittelnden Tatsachenstoff wertend sichtet
und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt
hat", verkennt sie, dass das Tatsachengericht bei der Feststellung und Würdigung
des Sachverhalts sich seine Überzeugung im Rahmen der prozessrechtlichen Be-
stimmungen frei bilden kann (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und nicht verpflichtet ist,
hierzu einzelne "Rechtsmaßstäbe" ausdrücklich anzuführen. Im Übrigen hat das Be-
rufungsgericht seine Feststellungen den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO gemäß unter (ausführlichem) Eingehen auf den Sachvortrag der Kläger auch
hinreichend begründet. Der Beschwerde bleibt es unbenommen, etwaige Verstöße
gegen das Prozessrecht zu rügen und darzulegen; mit der pauschalen Behauptung
einer ohne rechtliche Maßstäbe vorgenommenen Beweiswürdigung lässt sich ein
Verfahrensverstoß indes nicht begründen. Damit und mit den weiteren Ausführungen
wendet sich die Beschwerde in Wahrheit im Gewande von Verfahrensrügen gegen
die dem Berufungsgericht als Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Wür-
digung des Sachverhalts, ohne einen Verfahrensrechtsverstoß zu bezeichnen. Bei ih-
ren Ausführungen beachtet die Beschwerde außerdem nicht, dass Fehler in der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig - und so auch
hier - nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind
und einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO daher grund-
sätzlich nicht begründen können (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 10. August 2001
- BVerwG 9 B 43.01 - und etwa Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG
9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. = DVBl 1996, 108). Danach
allenfalls denkbare Verfahrensfehler durch eine im Einzelfall willkürliche Sachver-
halts- und Beweiswürdigung - etwa in der Form widersprüchlicher oder aktenwidriger
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Feststellungen oder infolge von Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze - lassen
sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Sie erschöpft sich vielmehr in
einer Kritik an der von ihr für unrichtig gehaltenen Wertung und Würdigung des
Oberverwaltungsgerichts (Beschwerdebegründung S. 5 ff.). Soweit die Beschwerde
in diesem Zusammenhang mehrfach geltend macht, der Kläger (zu 1) hätte auf Un-
stimmigkeiten und Steigerungen seines Verfolgungsvortrags hingewiesen werden
müssen, ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dargetan, dass das Berufungsgericht seinen diesbezügli-
chen Pflichten aus § 86 Abs. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG nicht nach-
gekommen wäre, insbesondere sich entsprechende Nachfragen trotz der den Asyl-
bewerber allgemein treffenden Pflicht zur Darlegung seiner Verfolgungsgründe in
schlüssiger Form unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles aufge-
drängt hätten (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 -
; Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310
§ 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51; Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 -
Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 sowie allgemein zur Hinweispflicht auch Be-
schluss vom 6. Juli 2001 - BVerwG 4 B 50.01 - ).
Der grobe Formmangel fehlender Entscheidungsgründe im Sinne des § 138 Nr. 6
VwGO (vgl. Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138
Ziff. 6 VwGO Nr. 32 = NJW 1998, 3290) ist hinsichtlich des Berufungsurteils weder
schlüssig dargelegt noch erkennbar. Eine solche Rüge lässt sich insbesondere nicht
damit begründen, die angegriffene Entscheidung enthalte "keinerlei rechtliche Maß-
stäbe und Rechtsnormen zu den Voraussetzungen der Beurteilung von Angaben
eines Asylantragstellers als glaubwürdig bzw. unglaubwürdig", bei deren Beachtung
das Tatsachengericht "nicht Steigerungen oder Widersprüche festgestellt hätte, im
Übrigen hinreichend nachgefragt hätte und festgestellt hätte, dass die Angaben des
Klägers keineswegs - weder im Einzelnen noch bei einer Gesamtbeurteilung - un-
glaubwürdig" seien. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde auch hiermit lediglich
gegen die von ihr als falsch bekämpfte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
Entsprechendes gilt für die schließlich noch erhobene Rüge einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs mit der Begründung, das Gericht habe das Vorbringen des Klä-
gers beurteilt, ohne es "an den rechtlich einschlägigen Normen und Maßstäben zu
messen, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylan-
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tragstellers gelten" würden. Die Beschwerde trägt insoweit nicht vor, dass das Beru-
fungsgericht Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung
gezogen hätte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter