Urteil des BVerwG vom 04.11.2005

Widerruf, Subjektives Recht, Verwaltungsakt, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 58.05
OVG 13 A 654/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2005 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Mit der pauschalen Bezugnahme auf den Revisionszulassungsbeschluss des Senats
vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 B 226.03 - wird der Zulassungsgrund der grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO bezeichnet. Auch den weiteren Ausführungen lässt sich nicht entneh-
men, dass der Revisionszulassungsgrund vorliegt.
Die Beschwerde macht hierzu geltend, der erst im Jahre 2004 verfügte Widerruf der
Anerkennung des Klägers als politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG sei nicht
unverzüglich im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - sondern erst vier Jahre nach
der grundlegend geänderten Sachlage im Kosovo ab der zweiten Junihälfte des Jah-
res 1999 - erfolgt. Daher sei der Widerruf objektiv rechtswidrig und der Kläger hier-
durch auch in seinen subjektiven Rechten verletzt. Der Widerruf sei nämlich ein in die
Rechtsposition des Klägers eingreifender belastender Verwaltungsakt, als dessen
Adressat der Kläger zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2
Abs. 1 GG verletzt sei. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Freiheit vor gesetzlosem
Zwang, nämlich durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden,
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der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet sei, d.h. mit anderen
Worten "einen Anspruch auf objektive Fehlerfreiheit des Hoheitsakts". Der Schutzbe-
reich des Art. 2 Abs. 1 GG erfasse auch eine Belastung durch den Widerruf einer
Rechtsposition, die auf einer dem Individualschutz dienenden Norm beruhe. Der in
das Individualrecht des Klägers eingreifenden Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG sei daher eine freiheitsschützende Funktion beizumessen; sie enthalte
zugleich "mit allen tatbestandlichen Merkmalen Entscheidungsmaximen, die von der
Beklagten zu beachten sind und die ihr gegenüber die Grenze kennzeichnen, bis zu
der sie befugt ist, in die Rechte der Betroffenen einzugreifen". Durch den nicht
unverzüglichen Widerruf habe die Beklagte die Grenze ihrer Eingriffsbefugnis über-
schritten. Der demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffas-
sung, die in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorgeschriebene Unverzüglichkeit diene al-
lein dem öffentlichen Interesse und vermittle dem betroffenen Ausländer kein subjek-
tives Recht, könne nicht gefolgt werden. Sie verstelle den Blick auf die genannten
verfassungsrechtlichen Vorgaben, mit denen sie sich im Übrigen nicht auseinander-
setze. Soweit diese Meinung von Verwaltungsgerichten vertreten werde, begegne sie
rechtlichen Bedenken auch im Hinblick auf die Bindungswirkung von Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG. Darüber hinaus
scheitere der Widerruf im vorliegenden Fall zusätzlich an der zeitlichen Begrenzung
der Befugnis zum Widerruf eines rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsakts nach
§ 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Soweit das Berufungsgericht in der
angefochtenen Entscheidung ausführe, auf die Frage der Anwendbarkeit des § 48
Abs. 4 VwVfG komme es nicht an, weil die Jahresfrist frühestens mit der Anhörung
des Betroffenen beginne, werde "nochmals auf die eingangs zitierte Entscheidung"
des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2003 verwiesen.
Soweit die Beschwerde mit diesem Vortrag einen erneuten rechtsgrundsätzlichen
Klärungsbedarf zur Auslegung des Merkmals "unverzüglich" in § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG geltend macht, ist sie nicht begründet. Sie geht zutreffend davon aus, dass
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass die
Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und als
politischer Flüchtling nach § 73 Abs. 1 AsylVfG allein dem öffentlichen Interesse an
der alsbaldigen Beendigung der dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechts-
position dient (Beschluss vom 27. Juni 1997 - BVerwG 9 B 280.97 - Buchholz 402.25
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§ 73 AsylVfG Nr. 2 = NVwZ-RR 1997, 741). Deshalb kann ein als asylberechtigt An-
erkannter nicht dadurch in seinen Rechten verletzt werden, dass das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge) einen - ansonsten berechtigten - Widerruf nicht unverzüglich ausspricht
(Beschluss vom 12. Februar 1998 - BVerwG 9 B 654.97 - und Beschluss vom
25. Mai 1999 - BVerwG 9 B 288.99 - ). Der hiergegen von der Beschwerde
erhobene Einwand, diese Rechtsprechung berücksichtige nicht, dass der Kläger
auch als Adressat eines nur objektiv rechtswidrigen - nämlich nicht unverzüglichen -
Widerrufs zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG
verletzt sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere kann sich die Be-
schwerde insoweit nicht auf die von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesver-
fassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 9, 83 <88>; 42, 20 <27> und
DVBl 1995, 192) und einen daraus angeblich abzuleitenden "Anspruch auf objektive
Fehlerfreiheit des Hoheitsaktes" mit der Rechtsfolge berufen, dass jeder an irgend-
einem objektiven Rechtsfehler leidende belastende Verwaltungsakt die allgemeine
Handlungsfreiheit in verfassungswidriger Weise beschränke. Die zitierten Entschei-
dungen des Bundesverfassungsgerichts befassen sich nicht mit der Frage, welche
Rechtsfolgen sich ergeben, wenn ein belastender Verwaltungsakt, der in die allge-
meine Handlungsfreiheit des Adressaten eingreift, gegen Bestimmungen verstößt,
die ausschließlich zur Wahrung öffentlicher Interessen erlassen worden und nicht
zumindest auch dem individuellen Interesse des Adressaten zu dienen bestimmt
sind. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennt vielmehr aus-
drücklich an, dass eine Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann
Erfolg haben kann, wenn der belastende Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig und
der Kläger dadurch in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird (BVerfGE
97, 49 <61>). Ergibt sich - wie hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts - aus dem anzuwendenden einfachen Recht, dass eine bestimmte ma-
teriellrechtliche oder verfahrensrechtliche Anforderung (hier: das Gebot eines "un-
verzüglichen" Widerrufs) ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen be-
stimmt ist, dann ist ein diese verletzendes Handeln der Verwaltung zwar objektiv
rechtswidrig. Gleichwohl fehlt es dann aber an der Verletzung eines subjektiven, dem
Einzelnen zustehenden Rechts im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der den
Verwaltungsgerichten die Aufhebung eines nur objektiv rechtswidrigen Verwaltungs-
akts verwehrt und insoweit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch die
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allgemeine Handlungsfreiheit begrenzt. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass zur Aus-
legung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aus den von der Beschwerde angeführten
Gründen ein erneuter oder weitergehender rechtlicher Klärungsbedarf besteht.
Soweit die Beschwerde ferner meint, der Widerruf scheitere "jedenfalls - unabhängig
von den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - an der zeitlichen Be-
grenzung der Befugnis zum Widerruf eines rechtmäßig begünstigenden Verwal-
tungsakts nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG", wird auch damit
eine rechtsgrundsätzliche Frage nicht aufgezeigt. Das Oberverwaltungsgericht hat
nämlich, wie die Beschwerde selbst einräumt - ausdrücklich ausgeführt, dass es auf
die Frage der Anwendbarkeit der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht ankommt, weil
diese frühestens zu laufen beginne, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von
dem für die Entscheidung über den Widerruf erheblichen Sachverhalt hat, zu dessen
Ermittlung die nach § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG zwingend vorgesehene Anhörung
gehört. Von dem Zeitpunkt der Anhörung an sei aber im vorliegenden Fall die Jah-
resfrist erkennbar gewahrt (BA S. 9). Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht zu
Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen (vgl. auch
das Urteil des Senats vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174
<179> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 10). Inwieweit nach dieser Rechtspre-
chung ein erneuter oder weitergehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf be-
stehen soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, namentlich auch nicht dem
wiederum nur pauschalen Hinweis auf die Zulassungsentscheidung im Verfahren
BVerwG 1 B 226.03, welches im Übrigen durch eine Rücknahme der zugelassenen
Revision ohne Entscheidung beendet wurde.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Eckertz - Höfer
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