Urteil des BVerwG vom 21.10.2003

Willkürliche Beweiswürdigung, Lebensgemeinschaft, Verfahrensmangel, Beweislast

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 58.03
OVG 3 Bf 460/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 20. August 2002 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf Verfahrensrügen stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist
unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an
die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil verletze die Grundsätze der
freien Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO). Das Berufungsgericht habe die Aussagen der von ihm vernommenen
Zeugen "entgegen den üblichen Grundsätzen einer Beweiswürdigung" beurteilt. "Bei
verständiger Beweiswürdigung" hätte festgestellt werden müssen, dass der Kläger,
ein ghanaischer Staatsangehöriger, mit seiner deutschen Ehefrau zum fraglichen
Zeitpunkt in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe. Das Berufungs-
gericht habe sämtliche für den Kläger sprechenden Zeugenaussagen "ignoriert".
Seine Beurteilung verschiedener Aussagen als unzuverlässig oder unglaubhaft sei
"an den Haaren herbeigezogen" und entbehre zum Teil "jeglicher Grundlage". Die
Argumente des Berufungsgerichts für ein Zusammenleben der Ehefrau des Klägers
mit einem Zeugen seien "herbeigeredet". Das Berufungsgericht habe wesentliche
Bekundungen von Zeugen "völlig verdreht". Im Übrigen habe das Berufungsgericht
die Frage der Beweislast unzutreffend beurteilt.
Mit diesem, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angrei-
fenden, Vorbringen ist ein revisionsrechtlich beachtlicher Verfahrensverstoß nicht
dargetan. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisions-
rechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zu-
zurechnen; deshalb kann mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich
- und so auch hier - nicht begründet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Novem-
ber 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266; Beschluss vom
- 3 -
24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 270; Beschluss vom
19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11).
Eine allenfalls als Verfahrensmangel in Betracht kommende willkürliche Beweiswür-
digung, insbesondere ein Verstoß gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze ist we-
der dargetan noch ersichtlich. Das Berufungsgericht hat zur Frage der ehelichen Le-
bensgemeinschaft insgesamt 13 Zeugen sowie mehrfach den Kläger angehört und
weitere Beweise erhoben. Es hat die Zeugenaussagen und die sonstigen Beweismit-
tel auf mehr als 25 Seiten seiner Entscheidung bis in die Einzelheiten gewürdigt und
jeweils begründet, warum es bestimmten Angaben nicht folgen kann (UA S. 22 ff.).
Dagegen setzt die Beschwerde lediglich ihre eigene Einschätzung und Würdigung.
Damit lässt sich ein Verfahrensverstoß nicht begründen.
Soweit die Beschwerde schließlich noch darauf hinweist (Beschwerdebegründung
S. 8), dass die Beklagte die Beweislast für das Nichtbestehen einer ehelichen Le-
bensgemeinschaft trage, wird ein Revisionszulassungsgrund ebenfalls nicht den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Eckertz-Höfer Richter Beck