Urteil des BVerwG vom 08.07.2002

Aserbaidschan, Hauptsache, Ermessen, Asyl

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 58.02
VGH 7 B 00.31054
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- 2 -
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache, soweit sie die Nichtbenennung des
Geburtsstaats der Klägerin Aserbaidschan nach
§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG in der Abschiebungs-
androhung betrifft, wird das Verfahren einge-
stellt.
Insoweit sind der Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2001
und das Urteil des Verwaltungsgerichts Augs-
burg vom 27. März 2000 - jeweils mit Ausnahme
der Kostenentscheidung - unwirksam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Nachdem die Beklagte im vorliegenden Verfahren und gegenüber
der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 10. April 2002 erklärt
hat, "dass sich die Feststellungen des Bundesamtes zu §§ 51
Abs. 1, 53 AuslG in dem Bescheid vom 09.11.1999 auf die Länder
Russland und Armenien, nicht jedoch auf Aserbaidschan bezie-
hen", haben die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit er nach
dem Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerde noch anhängig gewesen
ist (hinsichtlich der Benennung des Geburtsstaats der Klägerin
Aserbaidschan nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG in der Abschie-
bungsandrohung), übereinstimmend in der Hauptsache für erle-
digt erklärt. Insoweit ist das Verfahren nach §§ 141, 125
Abs. 1 VwGO i.V.m. § 92 VwGO in entsprechender Anwendung ein-
zustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstan-
zen insoweit festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über
die Kosten des erledigten Verfahrens teils nach billigem Er-
messen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-
standes zu entscheiden. Im Übrigen ist die Ablehnung von Asyl
nach Art. 16 a GG und von Abschiebungsschutz nach § 51, § 53
AuslG mit dem Inhalt rechtskräftig bestätigt worden, den das
Berufungsgericht dem Bundesamtsbescheid beigemessen hat (vgl.
- 3 -
Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379,
388); danach ist die Gewährung von Abschiebungsschutz hin-
sichtlich Aserbaidschan nicht abschließend geprüft worden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Beschwer-
deverfahrens der Beklagten aufzuerlegen und es hinsichtlich
der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens bei den
bisherigen Kostenentscheidungen zu belassen. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last, weil sie
die Klägerin der Sache nach klaglos gestellt hat. Auf die Ver-
teilung der Kosten für die vorangegangenen Instanzen wirkt
sich dieser Umstand nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1
Satz 3 VwGO nicht aus, weil sich die Beschwerde ausdrücklich
nur noch gegen die Nichtbenennung von Aserbaidschan in der Ab-
schiebungsandrohung gerichtet hat und diesem Teil des Streit-
gegenstandes in den Vorinstanzen eine kostenrechtlich nur ge-
ringe Bedeutung zugekommen ist.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erho-
ben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG
n.F.
Eckertz-Höfer Hund Richter