Urteil des BVerwG vom 11.03.2003

Hund, Ausreise

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 57.03
OVG A 2 B 475/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2002
wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Be-
schwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbe-
gründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächli-
che und rechtliche Würdigung der Verfolgungssituation der Klä-
ger im Iran durch das Berufungsgericht. Die insoweit angespro-
chenen Fragen der tatsächlichen zur Ausreise der Kläger füh-
renden Verhältnisse und der Glaubhaftigkeit der Bekundungen
der vom Berufungsgericht vernommenen Klägerin zu 1 und ihrer
Schwester sowie der exilpolitischen Betätigung zielen auf Tat-
sachenfragen und Fragen der Beweiswürdigung, die den Tatsa-
chengerichten vorbehalten sind. Mit derartigen Einwänden und
mit dem Hinweis auf die schriftliche Erklärung eines weiteren
- 3 -
Zeugen lässt sich eine Grundsatzrevision wegen klärungsbedürf-
tiger Rechtsfragen nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann
Hund
Prof. Dr. Dörig