Urteil des BVerwG vom 28.03.2002

Hinweispflicht, Gefährdung, Gefahr, Wahrscheinlichkeit

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 57.02
VGH A 12 S 228/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
27. Juli 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die sinngemäß auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des
§ 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie ge-
nügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht sei
in der angefochtenen Entscheidung von einer eigenen, früheren
Entscheidung aus dem Jahre 1996 abgewichen, wird damit eine
Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde trifft es auch nicht
zu, dass sich "bereits" aus der (vermeintlichen) Abweichung
"die grundsätzliche Bedeutung des Falles" ergebe (Beschwerde-
begründung S. 5).
Soweit die Beschwerde in allgemeiner Form Fragen als grund-
sätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) formuliert, die
Mitglieder von Musikgruppen und deren Bekanntheitsgrad betref-
fen (Aufnahme einer CD, öffentliche Namensnennung eines Künst-
lers, nach außen wahrnehmbare Tätigkeit eines Musikers), wirft
- 3 -
sie keine Fragen des revisiblen Rechts, sondern Fragen auf,
deren Beantwortung ausschließlich von der Feststellung und Be-
wertung der jeweils relevanten tatsächlichen Verhältnisse ab-
hängt, im Entscheidungsfall insbesondere davon, wie die türki-
schen Sicherheitsbehörden exilpolitische Aktivitäten türki-
scher Musiker kurdischer Volkszugehörigkeit in Deutschland
wahrnehmen und einschätzen bzw. welche Folgerungen sie daraus
ziehen. Derartige Ermittlungen und Bewertungen sind aber al-
lein Sache der Tatsachengerichte.
Die Beschwerde hält ferner die Frage für grundsätzlich klä-
rungsbedürftig, ob in Fällen, in denen den zugänglichen Er-
kenntnisquellen Referenzfälle nicht zu entnehmen sind, im Hin-
blick auf einen möglichst umfassenden Grundrechtsschutz im
Zweifel von einem Verfolgungsinteresse des Heimatstaates aus-
zugehen ist oder ob die Grundrechte in diesen Fällen eine (au-
tomatische) Verneinung des Verfolgungsinteresses zulassen.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stel-
len. Das Berufungsgericht hat das Verfolgungsinteresse der
türkischen Sicherheitsbehörden im Falle des Klägers nicht "au-
tomatisch" verneint, sondern eine beachtliche Wahrscheinlich-
keit für eine Verfolgungsgefährdung des Klägers im Sinne des
§ 51 Abs. 1 AuslG aufgrund einer eingehenden und detaillierten
Feststellung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzel-
falles nicht für gegeben erachtet (vgl. zur Bedeutung von Re-
ferenzfällen für die Verfolgungsprognose auch Beschluss vom
3. Januar 1996 - 9 B 650.95 - m.w.N.).
Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe
den Prognosemaßstab des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich
der Gefahr politischer Verfolgung "falsch angewendet", ist
auch damit weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch eine Divergenz im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan.
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Auch die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise bezeich-
net, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ge-
nügt. Die behauptete Verletzung der Hinweispflicht nach § 86
Abs. 3 VwGO - unzureichende Nachfragen des Berufungsgerichts
hinsichtlich einer Gefährdung des Klägers wegen politischer
Aktivitäten seines Vaters und seines Bruders (Beschwerdebe-
gründung S. 8 f.) - ist nicht hinreichend dargelegt. Ungeach-
tet der Frage, ob das Berufungsgericht tatsächlich gehalten
war, diesem Fragenkomplex von sich aus weiter nachzugehen,
fehlt es, was für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge hier er-
forderlich wäre, an der Darlegung, welche konkreten entschei-
dungserheblichen Tatsachen der Kläger auf einen entsprechenden
Hinweis des Gerichts noch vorgetragen hätte und inwiefern die-
ser Vortrag zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen
können. Der pauschale Hinweis der Beschwerde, der Kläger "hät-
te selbstverständlich zu den politischen Tätigkeiten seines
Vaters und seines Bruders weiter vortragen können", genügt
hierfür nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Richter Beck