Urteil des BVerwG vom 08.04.2004

Serbien Und Montenegro, Provinz, Staatsgebiet, Androhung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 56.04
VGH 7 UE 2625/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 5. Januar 2004 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige
und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Be-
schwerde nicht entnehmen.
Die Beschwerde formuliert keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Sie legt lediglich
dar, die grundsätzliche Bedeutung folge daraus, "dass der Senat im Beschluss vom
05.01.2004 hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im von der
Klägerin angefochtenen Bescheid vom 14.07.1997 eine grundlegend andere Auffas-
sung vertritt, als die Vorinstanz, das VG Gießen, dies im Urteil vom 22.05.2001 ver-
treten hatte" (Beschwerdebegründung S. 1). Die Beschwerde behauptet die Rechts-
widrigkeit der Androhung der Abschiebung "nach Rest-Jugoslawien". Der Sache nach
geht es ihr um die unterschiedliche Bewertung der Frage, ob der Kosovo eine "zum
Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gehörende Provinz" sei - wie das der
Verwaltungsgerichtshof vertrete - oder seit Juni 1999 "nicht mehr zum rechtlichen
Hoheitsgebiet" der heutigen Bundesrepublik Serbien und Montenegro gehöre - wie es
das VG Gießen sehe. Hierbei handelt es sich um eine Frage, die überwiegend
tatsächlicher Natur ist und sich damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzieht.
Die unterschiedliche Bewertung von Tatsachenfragen kann zwar zur Zulassung der
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Berufung führen, nicht aber zur Zulassung der Revision, die der Klärung von Rechts-
fragen vorbehalten ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig