Urteil des BVerwG vom 19.06.2007

Urteil vom 19.06.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 55.07
OVG 11 LB 64/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2007
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 4 934 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar
2007 mit Schriftsatz vom 7. Juni 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdever-
fahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Kraft
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