Urteil des BVerwG vom 21.07.2005

Folter, Hund, Befragung, Festnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 53.05
OVG 3 L 122/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 4. März 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den
Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig, ob "die
Mitgliedschaft im (erweiterten) Vorstand eines zur DIDF/TDKP gehörenden Exilver-
eins im Falle der Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Festnahme und
Befragung mit dem erheblichen Risiko, der Folter und anderen asylrechtlich er-
heblichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden, droht." Damit und mit den hierzu ge-
machten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachenfragen und keine Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angespro-
chen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter