Urteil des BVerwG vom 21.11.2002

Amnesty International, Sri Lanka, Politische Verfolgung, Freilassung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 53.02
VGH 10 UE 4750/96.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
12. Dezember 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den allein von
ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Verstoßes gegen Ver-
fahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsge-
richt habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts
(§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es - trotz des vom Kläger
mit Schriftsatz vom 21. November 2001 zu einer Reihe von Tat-
sachenkomplexen angemeldeten Klärungsbedarfs - die im Lagebe-
richt des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001 zu Sri Lanka
(im folgenden: Lagebericht) getroffenen Tatsachenfeststellun-
gen keiner weitergehenden Überprüfung durch ergänzende Sach-
aufklärung zugeführt habe. Im Einzelnen gehe es u.a. um die
Konsequenzen der Einstufung von Colombo als so genannte Hoch-
sicherheitszone, um die Frage der Auswirkungen der nach den
Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung ausschließlich den
High Courts zugewiesenen Zuständigkeit, Gefangene gegen Kauti-
on vorübergehend freizulassen, um die Freilassung der nach dem
Massaker im Rehabilitationszentrum von Bindunuwewa verhafteten
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"Verdächtigen" und um den erstmaligen Hinweis des Auswärtigen
Amtes im Lagebericht, dass der Personenkreis der aufgrund ei-
ner "Detention Order" längerfristig Inhaftierten Anlass zu Be-
richten über Folter und Misshandlungen gegeben habe. Zur Klä-
rung der insoweit im Schriftsatz vom 21. November 2001 vom
Kläger angesprochenen Fragen hätte es sich entweder angeboten,
beim Auswärtigen Amt direkt Rückfrage zu nehmen oder aber eine
ergänzende sachverständige Stellungnahme einzuholen. Soweit
das Berufungsgericht, ohne dass der Kläger überhaupt einen
konkreten Beweisantrag formuliert habe, von unzulässigen Be-
weisausforschungsanregungen ausgehe, könne die rechtlich zwei-
felhafte Einstufung der Aufklärungsrüge nicht den Boden ent-
ziehen, da der Kläger in dem erwähnten Schriftsatz nicht
gleichsam "ins Blaue" argumentiert habe. Hätte das Berufungs-
gericht in dem dargelegten Umfang weiter Aufklärung betrieben,
so wäre der Beschwerde zufolge nicht auszuschließen gewesen,
dass es im Falle des Klägers schon aufgrund von dessen tamili-
scher Volkszugehörigkeit aufgrund veränderter, verschärfter
Sachlage zur Annahme politischer Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit gelangt wäre, soweit die unverfolgte Aus-
reise des Klägers dem Urteil zugrunde gelegt werde.
Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht durch
das Berufungsgericht ist damit und mit dem weiteren Beschwer-
devorbringen nicht hinreichend bezeichnet. Ein Gericht ver-
letzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachver-
halts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhe-
bung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene
Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, vgl. Be-
schluss vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz
310 § 132 VwGO, Nr. 161 m.w.N.). Einen Beweisantrag zur Einho-
lung weiterer Sachverständigengutachten oder Auskünfte hat der
anwaltlich vertretene Kläger - auch der Beschwerdebegründung
zufolge - nicht gestellt. Er hat sich durch das ebenfalls mit
Schriftsatz vom 21. November 2001 erklärte Einverständnis mit
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einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Möglichkeit
begeben, in einer mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu
stellen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 -
Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13, S. 22 f.).
Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwiefern sich dem Beru-
fungsgericht - bezogen auf die Frage beachtlicher Verfolgungs-
wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr unter dem Gesichtspunkt
einer Gruppenverfolgung schon aufgrund der tamilischen Volks-
zugehörigkeit des Klägers (Beschwerdebegründung S. 11) - eine
ergänzende Beweiserhebung durch Einholung weiterer sachver-
ständiger Stellungnahmen oder Auskünfte von Amts wegen hätte
aufdrängen müssen. Die Beschwerde legt insoweit nicht dar, in-
wiefern sich bei Vornahme der von ihr im Einzelnen gerügten
Unterlassungen weiterer Aufklärung insgesamt - oder je ein-
zeln - eine beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgungsge-
fahr für alle Tamilen (in irgendeiner Region Sri Lankas) erge-
ben hätte. Die Rüge einzelner unzureichender Begründungen der
entgegengesetzten tatrichterlichen Würdigungen und die von der
Beschwerde behauptete Möglichkeit, dass das Berufungsgericht
bei Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen und
Auskünften des Auswärtigen Amtes zu einer anderen Gesamtbewer-
tung gelangt wäre, reicht für die ordnungsgemäße Darlegung der
allein erhobenen Aufklärungsrüge nicht aus, zumal weder darge-
legt noch erkennbar ist, dass das Auswärtige Amt über weiter-
gehende (oder der Sachverständige über bessere) Erkenntnisse
zu den benannten Tatsachenfragen verfügen könnte als in dem
verwerteten Lagebericht. Dies geht ferner auch aus den nach-
folgenden Erwägungen zu einzelnen der angegriffenen Tatsachen-
feststellungen hervor.
Die Beschwerde bezieht sich zunächst auf die Einstufung der
Hauptstadt Colombo als Hochsicherheitszone. Diese Einstufung
kann - der Beschwerde zufolge - nicht ohne weiteres als Faktum
hingenommen werden, sondern müsse im Hinblick auf die sich er-
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gebende (Rückkehr-)Gefährdung für sich dort aufhaltende bzw.
nach dort zurückkehrende srilankische Staatsangehörige tamili-
scher Volkszugehörigkeit in ihren Auswirkungen näher erläutert
werden. Dabei geht die Beschwerde zu Unrecht davon aus, dass
das Berufungsgericht keine Begründung dafür gegeben habe, wa-
rum die Einstufung Colombos als Hochsicherheitszone keine ne-
gative Veränderung für Tamilen in Colombo darstelle. Das Beru-
fungsgericht hat vielmehr - unter Bezugnahme auf die entspre-
chenden Darlegungen im Lagebericht - ausgeführt, nach Außer-
krafttreten der Emergency Regulations – ER - habe sich nach
den aufgrund des Prevention of Terrorism Act erlassenen Ver-
ordnungen, welche u.a. Colombo zur Sicherheitszone erklärt
hätten, nichts Wesentliches geändert, denn auch vorher seien
die de jure bestehenden weitergehenden Befugnisse nicht ausge-
schöpft worden (UA S. 14). Auch in anderem Zusammenhang ist
das Berufungsgericht auf die Rechtslage nach Aufhebung der ER
eingegangen und hat dargelegt, die nunmehr geltenden Vor-
schriften würden im Wesentlichen eingehalten (UA S. 17 f.).
Unter diesen Umständen mussten sich dem Berufungsgericht wei-
tere Aufklärungsmaßnahmen nicht aufdrängen.
Die Beschwerde macht weiter geltend, der Kläger habe im
Schriftsatz vom 21. November 2001 darauf hingewiesen, dass dem
Lagebericht (S. 10) zufolge im Falle der Festnahme nach den
Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung die vorübergehende
Freilassung gegen Kaution - im Gegensatz zu Fällen gemeiner
Kriminalität - nur noch durch Entscheidungen der srilankischen
High Courts in Betracht komme. Zu Unrecht rügt die Beschwerde
insoweit, das Berufungsgericht (UA. S. 17 unten, 18 oben) gehe
im Widerspruch zum Lagebericht davon aus, dass den zuständigen
Magistrates, bei denen es sich um Richter auf der unteren Ge-
richtsebene handle, die Festgenommenen bei Festnahmen nach dem
Terrorismusverhütungsgesetz grundsätzlich vorgeführt würden
und dass in der Praxis die nach den Sondergesetzen zur Terro-
rismusbekämpfung per Detention Order Festgehaltenen vor ihrer
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Freilassung ebenfalls dem zuständigen Magistrate vorgeführt
würden. Die Beschwerde übersieht dabei, dass sich das Beru-
fungsgericht insoweit zutreffend auf den Lagebericht
(S. 24 f.) beruft. Unabhängig hiervon macht die Beschwerde
nicht ersichtlich, inwiefern sich allein aufgrund der Notwen-
digkeit des Tätigwerdens eines höheren srilankischen Gerichts
zur vorübergehenden Freilassung gegen Kaution Anhaltspunkte
für eine beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgung tamili-
scher Volkszugehöriger ergeben. Sie zeigt damit auch insoweit
nicht das Erfordernis eines weiteren Klärungsbedarfs auf.
Gleiches gilt für die das Massaker im Rehabilitationszentrum
von Bindunuwewa betreffenden Darlegungen der Beschwerde, die
insoweit ausführt, dem Lagebericht zufolge sei eine Reihe von
Verdächtigen verhaftet worden, diese befänden sich allerdings
mittlerweile nicht mehr in Untersuchungshaft. Die Beschwerde
macht geltend, die Freilassung der Verdächtigen könne poten-
zielle Täter für weitere Massaker motivieren, da diese sich
offensichtlich von ernsthafter und nachhaltiger Strafverfol-
gung nicht bedroht sehen. Sie bezieht sich auf die Anregung
des Klägers im Schriftsatz vom 21. November 2001, insoweit
weitergehende Aufklärung zu betreiben. Die Beschwerde macht
indessen nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der Freilassung
der Verdächtigen ergeben soll, dass "seitens der srilankischen
Regierung versucht werde, die Durchführung ordnungsgemäßer Ge-
richtsverfahren zu sabotieren". Sie setzt sich in diesem Zu-
sammenhang nicht damit auseinander, dass nach den auf dem La-
gebericht beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts (UA
S. 18) die Regierung, nachdem sie sich dem Vorwurf mangelhaf-
ter Sicherung des Zentrums ausgesetzt sah, 60 Polizisten zwi-
schenzeitlich vom Dienst suspendiert und eine polizeiliche
Sonderermittlungsgruppe zusammengestellt hat, die gemeinsam
mit der Generalstaatsanwaltschaft ermittelt und der zur Unter-
suchung des Vorfalls eingesetzten Sonderkommission zuarbeitet.
Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwiefern etwa aus der
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Freilassung der Verdächtigen auf eine Einstellung der Verfah-
ren geschlossen werden könnte. Was die befürchtete Gefahr pog-
romartiger Ausschreitungen angeht, setzt sich die Beschwerde
ferner nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht die-
se Gefahr im Berufungsurteil (UA S. 20 f.) ausdrücklich erör-
tert und u.a. dargelegt hat, dass zwar wachsende Spannungen
zwischen den einzelnen Volksgruppen angesichts der nicht nach-
lassenden Kämpfe auf der Jaffna-Halbinsel und der Terroran-
schläge im Großraum Colombo nicht auszuschließen seien, dass
aber dem Lagebericht zufolge für eine Pogromstimmung der sin-
ghalesischen Bevölkerungsmehrheit gegenüber der tamilischen
Bevölkerungsminderheit keine zuverlässigen Hinweise bestünden.
Vielmehr habe die Regierung in Situationen, in denen in den
letzten Jahren Ausschreitungen gegen Tamilen gedroht hätten,
Übergriffe aktiv durch verstärkte Militär- und Polizeipräsenz,
wie auch Ausgangssperren verhindert. Der Sache nach erschöpft
sich der Beschwerdevortrag danach in einer Kritik an der Sach-
verhaltswürdigung des Berufungsgerichts, ohne den behaupteten
Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Zu Unrecht macht die Beschwerde weiter geltend, vieles habe
bezogen auf die Frage der Einstufung von Folterungen als dem
srilankischen Staat nicht zurechenbare Exzesstaten dafür ge-
sprochen, weitere Sachaufklärung zu betreiben. Auf S. 4
2. Abs. und S. 8 unten des Schriftsatzes vom 21. November 2001
sei insoweit auch die Problematik der Festhaltung auf der
Grundlage einer so genannten Dentention Order und die im Lage-
bericht "in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehobenen
Berichte über Folter und Misshandlungen der auf dieser Weise
inhaftierten Personen" hingewiesen worden. Soweit die Be-
schwerde darlegt, das Berufungsgericht (UA S. 20, 2. Abs.) ha-
be insoweit ohne weitergehende Klärung lediglich darauf ver-
wiesen, es sehe keine Veranlassung, die Feststellungen im
Grundsatzurteil vom 29. August 2000, Folterungen im Großraum
Colombo stellten dem srilankischen Staat nicht zuzurechnende
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Exzesshandlungen einzelner Amtsträger dar, zu revidieren,
trifft dies nicht zu. Das Berufungsgericht hat in diesem Zu-
sammenhang vielmehr darauf hingewiesen, die in Sachverständi-
gengutachten von Keller-Kirchhof dokumentierten Fälle von Fol-
ter spielten sich überwiegend in Gegenden außerhalb des Südens
und Südwestens Sri Lankas ab. Auch aus der von amnesty inter-
national in den "Anmerkungen zum Lagebericht des Auswärtigen
Amtes ..." vom 16. Januar 2001 behaupteten Zunahme der Folter
im Jahre 2000 lasse sich nicht ablesen, dass Entsprechendes
für den Großraum Colombo gelte. Darüber hinaus hat das Beru-
fungsgericht (UA S. 16 f.) im Einzelnen dargelegt, es sei 2001
zu weniger Festnahmen gekommen. In der Praxis komme es bei
Kontrollen und Festnahmen zur Personenüberprüfung ganz regel-
mäßig nicht zur Anwendung der Sondergesetze zur Terrorismusbe-
kämpfung. In den zahlenmäßig weit weniger häufigen Fällen, in
denen die Sicherheitsorgane konkrete Anhaltspunkte über die
Tatbeteiligung hätten, müssten die Betroffenen damit rechnen,
aufgrund einer "Detention Order" festgehalten zu werden. Die
Beschwerde setzt sich mit diesen Darlegungen nicht in der ge-
botenen Weise auseinander und legt überdies auch nicht dar,
inwiefern im Falle des Klägers derartige "konkrete Anhalts-
punkte" bestehen sollen. Ferner zeigt die Beschwerde nicht
auf, inwiefern sich aus den in Bezug genommenen Passagen des
Lageberichts ergibt, dass es sich jeweils um längerfristige
Inhaftierungen handelt (vgl. auch Berufungsurteil S. 16).
Einen weitergehenden Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage der
Einstufung von Folterübergriffen als Exzesstaten zeigt die Be-
schwerde auch nicht auf, soweit sie geltend macht, es sei dem
Lagebericht (S. 23) zufolge im Zusammenhang mit der insgesamt
hohen Zahl extralegaler Tötungen durch die Sicherheitskräfte
in den vergangenen Jahren lediglich in wenigen Fällen zu einer
Verurteilung gekommen; auch hätten sich Verfahrensverzögerun-
gen daraus ergeben, dass Hauptzeugen in den so genannten
Uncleared Areas oder im Ausland ihren Wohnsitz genommen hätten
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(vgl. Schriftsatz vom 21. November 2001 S. 3 f.). Die Be-
schwerde setzt sich in diesem Zusammenhang nicht damit ausein-
ander, dass die srilankische Regierung dem Lagebericht
(a.a.O.) zufolge eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet hat, um
von Polizei- und Armeeangehörigen begangene Menschenrechtsver-
stöße konsequenter zu ahnden (u.a. regelmäßige Gegenüberstel-
lungen). Auch seien im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen zur
Verfahrensbeschleunigung und zur Vorbeugung möglicher Ein-
flussnahmen auf Schöffenrichter getroffen worden. Ebenso wenig
setzt sich die Beschwerde damit auseinander, dass es dem Lage-
bericht zufolge anders als in der Vergangenheit 2000 und im
ersten Halbjahr 2001 keine Hinweise gegeben habe, dass es im
Rahmen militärischer Aktionen zu extralegalen Tötungen gekom-
men sei. Sie macht damit insgesamt nicht ersichtlich, dass
sich dem Berufungsgericht im Hinblick auf die in Rede stehende
Problematik eine weitergehende Aufklärung aufdrängen musste.
Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte eine
Reihe weiterer Tatsachenkomplexe aufklären müssen (Beschwerde-
schrift ab S. 8 unten), betreffen diese die Frage, ob dem Klä-
ger im Großraum Colombo eine inländische Fluchtalternative zur
Verfügung steht, die ihm hinreichende Sicherheit vor politi-
scher Verfolgung gewährt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass
das Berufungsurteil insoweit auf der vermissten Aufklärung be-
ruhen kann. Das Berufungsurteil beruht nämlich - selbständig
tragend - auf der nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen an-
gegriffenen Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger un-
verfolgt ausgereist sei und bei seiner Rückkehr in keinem Lan-
desteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politi-
sche Verfolgung zu befürchten habe. Damit setzt sich die Be-
schwerde nicht auseinander.
Die Beschwerde zeigt nach allem nicht auf, dass sich dem Beru-
fungsgericht eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts
aufdrängen musste. Ob das Berufungsgericht die Darlegungen im
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Schriftsatz vom 21. November 2001 als "unzulässige Beweisaus-
forschungsanregungen" qualifizieren durfte, kann dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund