Urteil des BVerwG vom 24.10.2005

Sri Lanka, Ausreise, Willkürliche Beweiswürdigung, Asylbewerber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 52.05
OVG 21 A 4789/99.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg. Sie entspricht im Wesentlichen schon nicht den Anforderungen an die
Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Situation der tamili-
schen Volkszugehörigen in Sri Lanka seit dem Frühjahr 2002 umfassend verbessert
habe und weder die tamilischen Volkszugehörigen insgesamt noch eine Untergruppe
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht sei. Anderer-
seits könne nach wie vor nicht mit der gebotenen Prognosesicherheit festgestellt
werden, dass alle Rückkehrer in Sri Lanka insgesamt oder in irgendeinem Teilbe-
reich vor politischer Verfolgung hinreichend sicher seien (UA S. 79 ff.). Bei einer Ge-
samtwürdigung sei die Situation nicht schon so günstig zu beurteilen, dass selbst
einem vorverfolgt ausgereisten Tamilen eine Rückkehr in sein Heimatland wegen
dort herrschender Sicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung zugemutet werden
könne (UA S. 88 f.). Die Klägerin, eine 1978 in Jaffna geborene tamilische Volkszu-
gehörige, die seit November 1997 in Deutschland lebe und ihr Heimatland nach ihren
Angaben im Oktober 1996 verlassen habe, sei nicht vorverfolgt ausgereist. Ob die
Klägerin tatsächlich, wie sie behaupte, in Sri Lanka mehrmals festgenommen worden
sei, könne auf sich beruhen. Selbst wenn sich die von ihr geschilderten Erlebnisse in
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Sri Lanka im November 1995 und zuvor tatsächlich zugetragen haben sollten, hätten
zwar Maßnahmen des srilankischen Staates von asylerheblicher Intensität
vorgelegen, die jedoch gleichwohl nicht als eine zur Anwendung des herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstabs führende Vorverfolgung angesehen werden könnten.
Es fehle nämlich der für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz wegen politischer
Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Kausalzusammenhang
zwischen diesen Maßnahmen und ihrer Ausreise im Oktober 1997. In der Person der
Klägerin liegende Anknüpfungspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr
politischer Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka seien nicht gegeben (UA
S. 89 ff.).
2. Vor diesem Hintergrund rügt die Beschwerde zunächst (Beschwerdebegründung,
S. 1) als "Verletzung des Art. 103 GG i.V.m. § 86 VwGO", dass - wie die Urteilsgrün-
de bewiesen - "der Vortrag der Klägerin sowie die Ergebnisse der Anhörungen und
Beweisaufnahme sowie der eingeholten Auskünfte vom Gericht nicht oder nur teil-
weise aufgenommen" worden seien, "so dass der festgestellte Sachverhalt teilweise
objektiv sinnentstellt" sei und damit "auf falscher Tatsachengrundlage entschieden"
worden sei. Hierzu macht die Beschwerde im Einzelnen geltend (unter III. der Be-
schwerdebegründung, S. 2 ff.), die Begründung des fehlenden Kausalzusammen-
hangs zwischen erlittener Verfolgung und Flucht aus dem Heimatland sei in ihrer
"Deduktion" in mehrfacher Hinsicht "nicht tragbar" und verstoße "gegen die genann-
ten Bestimmungen" (a.a.O. S. 2). So sei der Sachverhalt, der sich nach der Freilas-
sung der Klägerin aus der Haft im November 1995 ergeben habe, "mit dem Sach-
verhalt, den das Oberverwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde" lege, "nicht de-
ckungsgleich, sondern gravierend unterschiedlich" (a.a.O. S. 3). Das ergebe sich aus
dem - näher ausgeführten - Verfolgungsvortrag der Klägerin und der Zeugenaussage
ihres Ehemannes. Das Berufungsgericht habe auch ihren Vortrag bei der Anhörung
vor dem Bundesamt "weitestgehend" unberücksichtigt gelassen. Nach ihren (a.a.O.
S. 3 zitierten) Bekundungen habe sie entgegen den Behauptungen im Urteil "gerade
nicht schlechte Lebensbedingungen in O. als Grund für die Ausreise benannt". Hätte
das Oberverwaltungsgericht "die Verfahrensverstöße nicht begangen und den Sach-
verhalt im Sinne vorstehender Ausführungen zutreffend dargestellt", hätte es "diesen
zutreffenden Sachverhalt umfassend überprüfen müssen" (a.a.O. S. 4).
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Mit diesem Beschwerdevortrag und den hierzu gemachten Ausführungen wird weder
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nach § 108 Abs. 2 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG noch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach
§ 86 Abs. 1 VwGO schlüssig bezeichnet. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde
vielmehr im Gewande der Verfahrensrüge gegen die grundsätzlich dem Tatsachen-
gericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne einen Ver-
fahrensmangel aufzuzeigen. Insbesondere mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung
kann ein Verfahrensmangel regelmäßig - und so auch hier - nicht begründet werden
(vgl. etwa Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310
§ 108 VwGO Nr. 266). Für eine allenfalls als verfahrensfehlerhaft rügbare willkürliche
Beweiswürdigung, wie sie die Beschwerde mit dem Vorwurf, dass der festgestellte
Sachverhalt "teilweise objektiv sinnentstellt" sei, wohl erheben will, lässt sich der Be-
schwerde nichts entnehmen. Das ergibt sich insbesondere auch nicht aus den in der
Beschwerdebegründung angeführten Zitaten aus der Zeugenvernehmung des Ehe-
mannes und aus der Anhörung der Klägerin vor dem Bundesamt. Die insoweit ange-
griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind - abgesehen davon, dass mit
den zitierten Passagen nicht das gesamte Tatsachenmaterial für die Würdigung des
Tatsachenrichters unterbreitet ist - nicht in einem objektiv willkürlichen, insbesondere
etwa gegen die Denkgesetze verstoßenden Sinne mit den angeführten Zitaten un-
vereinbar. Die Beschwerde kann mit der Verfahrensrüge nicht erreichen, dass die
vom Tatsachenrichter vorzunehmende Würdigung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts zu den Feststellungen führt, die sie selbst aufgrund ihrer eigenen (ab-
weichenden) Würdigung für richtig hält.
3. Mit ihrer weiteren Rüge (unter IV. der Beschwerdebegründung, S. 4 f.) macht die
Beschwerde geltend, das Berufungsgericht hätte "anhand des zutreffenden Sach-
verhaltes" die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem nahen zeit-
lichen Zusammenhang zwischen Flucht und Ausreise (bei der Prüfung einer Vorver-
folgung als Grundlage der Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaß-
stabs) dahingehend "entwickeln müssen", dass ein Ausländer "auch dann regelmä-
ßig als verfolgt ausgereist anzusehen (ist), wenn er in seinem Heimatstaat politisch
verfolgt wurde und im nahen zeitlichen Zusammenhang mit befürchteter und dro-
hender erneuter politischer Verfolgung seinen Heimatstaat verlässt, insbesondere
dann, wenn sich eine inländische Fluchtalternative, die der politisch Verfolgte zu-
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nächst genutzt hat, als instabil erweist und zu befürchten ist, dass das Gebiet seinen
Charakter als inländische Fluchtalternative verliert". Die Zeiten, die der Asylsuchende
im Vertrauen auf das Vorhandensein und das weitere Bestehen einer inländischen
Fluchtalternative dort vor seiner Flucht verbringe, würden "den kausalen Zusam-
menhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise" nicht aufheben. Der Asylbewerber,
der zunächst nach erlittener politischer Verfolgung die Chance einer vermeintlichen
inländischen Fluchtalternative ergreife und sich dorthin begebe, dessen Vertrauen
auf eine tatsächlich vorhandene Fluchtalternative sich aber als unrealistisch bzw.
falsch erweise, dürfe nicht schlechter behandelt werden als derjenige, "der für sich
keine inländische Fluchtalternative" sehe und "direkt nach der erlittenen politischen
Verfolgung ins Ausland" flüchte und deshalb anerkannt werde. Das Oberverwal-
tungsgericht habe für den vorliegenden Fall den Rechtsgrundsatz verneint, dass
- auch wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und
Ausreise nicht feststellbar sei - zu prüfen sei, ob die zwischenzeitlich verstrichene
Zeit als Fortsetzung der begonnenen Flucht vor erlittener Verfolgung angesehen
werden könne und müsse. Auch damit wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dar-
gelegt.
Soweit die Beschwerde darin (unter V. der Beschwerdebegründung, S. 5 und S. 2
des Schriftsatzes vom 6. Mai 2005) eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erblickt, verkennt sie, dass ein dem Urteil
lediglich unterstellter Sachverhalt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO führen kann. Bei der Prüfung der Revisionszulassungsgründe ist grund-
sätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht in der
angegriffenen Entscheidung festgestellt hat. Nur hierauf könnte sich die Nachprüfung
des Berufungsurteils in dem angestrebten Revisionsverfahren erstrecken (vgl. § 137
Abs. 2 VwGO). Es trifft auch nicht zu, dass - wie die Beschwerde zur Rechtfertigung
ihrer Sachverhaltshypothese anführt - die Feststellungen des Berufungsgerichts
insoweit verfahrensfehlerhaft getroffen sind (s. oben 2.). Es kann deshalb offen
bleiben, ob die behauptete Grundsatzbedeutung bei der von der Beschwerde unter-
stellten Sachverhaltsgestaltung hinreichend dargelegt wäre. Zu den damit angespro-
chenen Fragen bemerkt der Senat: Nach der angeführten und vom Berufungsgericht
zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine ungleiche Behand-
lung zwischen einem Asylbewerber, der eine inländische Fluchtalternative wahr-
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nimmt und gleichsam erprobt, wie die Beschwerde unterstellt (Beschwerdebegrün-
dung S. 5), und einem Asylbewerber, der sofort ins Ausland flüchtet, bereits im An-
satz ausgeschlossen. Nur derjenige Asylbewerber, der sich bei seiner Ausreise in
einer ausweglosen Lage befand, dem also tatsächlich keine inländische Fluchtalter-
native zur Verfügung stand, kann mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität
des asylrechtlichen Schutzes seine Anerkennung als politischer Flüchtling erreichen.
Bestand zum Zeitpunkt der Ausreise keine inländische Fluchtalternative oder - bei
fortbestehender Verfolgungsgefahr - eine solche nicht mehr, so ist der Asylbewerber
vorverfolgt ausgereist. Reist er dagegen aus, obwohl im Heimatland eine inländische
Fluchtalternative zur Verfügung steht, kann er - solange nicht ein Nachfluchttatbe-
stand auftritt - nicht als Flüchtling anerkannt werden. Danach kommt es letztlich in
beiden von der Beschwerde konstruierten Fällen gleichermaßen und entscheidend
auf die dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellungen zum tatsächlichen Bestehen
und Fortbestehen einer Verfolgungsgefahr einerseits und zum Vorhandensein oder
Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative andererseits im Zeitpunkt der Ausrei-
se aus dem Heimatstaat an.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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