Urteil des BVerwG vom 11.09.2002

Aufklärungspflicht, Tunesien

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 52.02
VGH 21 B 01.30851
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom
7. Januar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen
Verfahrensverstoß (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte
Beschwerde ist unzulässig.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend darge-
legt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige
und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufge-
worfene Frage, "ob einem tunesischen Staatsangehörigen wegen
Asylantragstellung im Ausland bei seiner Rückkehr in sein Hei-
matland dort politisch motivierte Verfolgung droht, insbeson-
dere weil ihm die Unterstützung islamistischer Gruppen unter-
stellt wird", zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft
vielmehr die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der
tatsächlichen Verhältnisse in Tunesien. Die Beschwerde wendet
sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die
ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche
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Würdigung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Damit
kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Verfahrensrüge ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben.
Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe
seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Er hätte
aufklären müssen, "ob die Einleitung von Ermittlungen durch
die tunesischen Behörden tatsächlich die Kenntnis von einer
Asylantragstellung im Ausland überhaupt voraussetzt". Bei
richtiger Betrachtungsweise "dürfte den tunesischen Behörden"
nach Auffassung der Beschwerde "bekannt sein, dass ein tunesi-
scher Staatsangehöriger in Deutschland sich überhaupt nicht
aufhalten kann, es sei denn er stellt einen Asylantrag".
Damit legt die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise dar,
dass die Berufungsentscheidung auf der angeblichen Verletzung
der Aufklärungspflicht beruhen kann. Sie setzt sich insbeson-
dere nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Berufungsent-
scheidung selbständig tragend darauf gestützt ist, dass selbst
dann, wenn die Asylantragstellung des Klägers den tunesischen
Sicherheitsbehörden doch bekannt werden sollte, dies nicht zu
einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führen würde.
Die Beschwerde, die diese Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht mit durchgreifenden Revisionszulassungsgründen angreift,
macht mithin nicht ersichtlich, dass es auf die vermisste Auf-
klärung ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter