Urteil des BVerwG vom 25.11.2005

Angola, Aufnehmen, Asylbewerber, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 51.05
OVG 4 A 3047/04.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2005 wird verwor-
fen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungs-
grund nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klä-
gerin (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht habe einen Anspruch der Klägerin
auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren
bei einer Rückkehr nach Angola verneint und dabei ausgeführt: "In diesem Zusam-
menhang kommt der Klägerin auch zugute, dass sie nach eigenen Angaben bis Mitte
des Jahres 2002 in Kinshasa gewohnt hat und dort noch drei Schwestern ihres Va-
ters leben, bei denen sie, jedenfalls in der ersten Zeit, familiären Rückhalt finden
kann". Die Feststellung eines solchen familiären Rückhalts widerspreche den Darle-
gungen ihres Vaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und
ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 31. Januar 2005, dass sie "ohne Angehö-
rige, die sie aufnehmen würden" nach Angola zurückkehren müsste. Das Berufungs-
gericht hätte eine derartige Feststellung nicht treffen dürfen, ohne die Möglichkeit
dieses "familiären Rückhalts" bei den drei Schwestern des Vaters genauer aufzuklä-
ren. Dann hätte sich nämlich ergeben, dass inzwischen wegen der verheerenden
1
2
- 3 -
wirtschaftlichen Lage in Kinshasa alle drei Schwestern die Stadt verlassen hätten, in
kleineren Orten im Großraum Kinshasa lebten und ohne ihre - zum Teil verstorbe-
nen - Ehemänner sich und ihre zahlreichen Kinder durchbringen müssten. Dann hät-
te sich herausgestellt, dass dort auch in der ersten Zeit kein familiärer Rückhalt für
die Klägerin zu finden wäre, da dort weder zusätzlicher Wohn- und Schlafraum noch
ausreichende Nahrungsmittel vorhanden seien, sondern diese Familien bereits jetzt
an Unterernährung litten und weder in der Lage noch bereit seien, die Klägerin mit zu
übernehmen.
Damit und mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde ist eine Verletzung des An-
spruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs schon deshalb nicht ord-
nungsgemäß dargetan, weil die Beschwerde nicht darlegt, dass die anwaltlich vertre-
tene Klägerin das ihr aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht Zumutbare ge-
tan hat, um sich vor dem Berufungsgericht Gehör zu verschaffen. Die Klägerin hätte
nämlich auf die Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts zum Beschlussverfahren
nach § 130 a VwGO von sich aus alle aus ihrer Sicht für den Klageanspruch erhebli-
chen Umstände, die sie jetzt mit der Beschwerde vorträgt, mitteilen und ggf. unter
Beweis stellen müssen. Hierzu bestand aus Sicht eines verständigen Beteiligten
auch deshalb Anlass, weil die Angaben des Vaters der Klägerin vor dem Verwal-
tungsgericht über die Verhältnisse seiner drei im Großraum Kinshasa lebenden
Schwestern, mit denen er brieflichen und telefonischen Kontakt habe, - entgegen der
Behauptung der Beschwerde - keineswegs gegen eine - nicht notwendig finanzielle -
familiäre Unterstützung der Klägerin in Notsituationen sprachen. Bei dieser Verfah-
renslage hätte sich die anwaltlich vertretene Klägerin nicht darauf beschränken dür-
fen, pauschal vorzutragen, sie müsse ohne Angehörige, die sie aufnehmen würden,
zurückkehren. Dass die Klägerin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an dem
weiteren substantiierten Vortrag schon im Berufungsverfahren gehindert war, macht
die Beschwerde nicht geltend.
Abgesehen davon zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass es sich bei den Aus-
führungen des Berufungsgerichts zum familiären Rückhalt für die Klägerin in der ers-
ten Zeit überhaupt um entscheidungserhebliche - und nicht nur hilfsweise und zu-
sätzlich angestellte - Erwägungen des Berufungsgerichts handelt. Denn das Beru-
fungsgericht hat eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG für
3
4
- 4 -
die inzwischen volljährige Klägerin im Großraum Kinshasa, wo sie bis 2002 gelebt
hat, in erster Linie deshalb verneint, weil es nach Auswertung der Auskunftslage zu
der Überzeugung gelangt ist, dass sich die Anfangsschwierigkeiten für zurückkeh-
rende Asylbewerber, die nicht auf die Hilfe einer Großfamilie rechnen können, mit
Unterstützung kirchlicher Einrichtungen und karikativ tätiger Hilfsorganisationen so-
wie verschiedener privater Einrichtungen überwinden lassen (BA S. 9 f.).
Soweit die Beschwerde sinngemäß auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklä-
rungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen will, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn sie zeigt nicht auf,
warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung zu den Lebensverhältnis-
sen der Schwestern des Vaters hätte aufdrängen müssen, obwohl die anwaltlich ver-
tretene Klägerin insoweit weder substantiiert vorgetragen noch auf eine Beweiserhe-
bung hingewirkt hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Eckertz - Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig
5
6
7