Urteil des BVerwG vom 01.11.2004

Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Beweisantrag, Prozessrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 51.04
VGH 13 S 43/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 27. November 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter entsprechender
Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsge-
richtshofs und des Verwaltungsgerichts - für das Beschwerde-
und das Berufungsverfahren auf je 24 000 € und für das Ver-
fahren vor dem Verwaltungsgericht auf 24 542 € (entspricht
48 000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die erhobene Gehörsrüge
(Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind in einer Weise dargetan,
die den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts
aufgeworfen wird. Eine derartige Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Die von ihr angesprochenen Fragen betreffen letztlich jeweils das
Rechtsproblem, ob ein Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit, der vor In-Kraft-
Treten des Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand
vom 31. Dezember 1937 geflohen ist, sich dort aber bei In-Kraft-Treten des Grund-
gesetzes nicht mehr aufgehalten hat, im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme
gefunden" und damit die Rechtsstellung als Statusdeutscher erworben hat. Diese
Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil des
1. Senats vom 11. November 2003 - BVerwG 1 C 35.02 - BVerwGE 119, 172 =
Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 31 m.w.N.). In dem Urteil, dem das Berufungsgericht
gefolgt ist, ist verneint worden, dass ein Vertriebener unter den geschilderten Um-
ständen Aufnahme gefunden hat. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde
hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss
vom 20. Juli 2004 - 2 BvR 436/04). Die Beschwerde setzt sich ausführlich und kri-
tisch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auseinander. Sie wirft ihm u.a.
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vor, fehlerhaft und widersprüchlich zu sein, willkürliche Differenzierungen vorzu-
nehmen und zum Teil in nicht nachvollziehbarer Weise zu argumentieren. Die Be-
schwerde hält es für möglich, dass der Entscheidung "ein Diktatabhörfehler oder
ein Diktatfehler" zugrunde liegt. Sie legt jedoch nicht in der gesetzlich vorgesehenen
Weise dar, dass es weitergehenden höchstrichterlichen Klärungsbedarf gibt.
Auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Es
trifft zwar zu, dass die Ablehnung eines Beweisantrags das rechtliche Gehör verletzt,
wenn der Antrag nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des
Tatsachengerichts erheblich war und dessen Ablehnung im Prozessrecht keine Stüt-
ze findet. Die Beschwerde muss jedoch substanziiert darlegen, aus welchen Grün-
den dies der Fall sein soll. Eine derartige Darlegung ist der Beschwerde nicht zu ent-
nehmen. Die Beschwerde geht insbesondere nicht näher darauf ein, ob die Begrün-
dung, mit der das Berufungsgericht - auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger
im Berufungsverfahren - den Beweisantrag der Kläger abgelehnt hat, prozessrecht-
lich zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht hat den angebotenen Zeugenbeweis
der Sache nach als unsubstanziierten Ausforschungsantrag angesehen, da nicht
dargelegt sei, dass und aus welchen Gründen es entgegen den eindeutigen Angaben
der als Zeugin benannten L.Z. im Verwaltungsverfahren dennoch zur Aushändigung
von Einbürgerungsurkunden an diese Zeugin sowie an die weiter als Zeugen
benannten W.B. und E.O. gekommen sei; ferner fehle es an Angaben, denen ent-
nommen werden könnte, dass W.B. und E.O. insoweit über präzisere Kenntnisse
verfügten als die Zeugin L.Z. Hiergegen geht die Beschwerde lediglich mit neuem
tatsächlichen Vorbringen vor. Die Zeugin L.Z. habe im Verwaltungsverfahren nicht
die Einbürgerungsurkunden gemeint, die ihnen nicht mehr zugeschickt worden seien,
sondern Reisepässe und andere Ausweise, die aufgrund der Einbürgerungsurkunden
hätten ausgestellt werden sollen. Mit neuem tatsächlichen Vorbringen kann eine
Gehörsverletzung jedoch nicht begründet werden.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kosten-
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rechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), § 5 ZPO in ent-
sprechender Anwendung und Nr. 41.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-
richtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 <566>). Die abweichenden Streitwertfestsetzungen
durch das Berufungsgericht und das Verwaltungsgericht waren dementsprechend zu
ändern. Dabei war für das erstinstanzliche Verfahren nach der seinerzeit geltenden
Fassung des § 13 Abs. 1 GKG von einem Streitwert in Höhe von 48 000 DM auszu-
gehen.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck