Urteil des BVerwG vom 19.03.2003

Hund, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 51.03
OVG 9 B 296/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgerichts
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2003
wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 60,25 € festgesetzt.
- 2 –
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
nicht. Da-
rauf ist der Beschwerdeführer in dem angefochtenen Beschluss
und durch Verfügung vom 26. Februar 2003 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 i.V.m. § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Dr. Mallmann Hund Richter