Urteil des BVerwG vom 09.11.2006

Demokratische Republik Kongo, Gefahr, Hund, Kauf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 50.06
OVG A 5 B 627/05
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2006 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulas-
sungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer Weise dar, die den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt, dass sich das Berufungsgericht nach der Zurückverwei-
sung des Rechtsstreits durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. August 2005 nicht nochmals der Mühe einer neuerlichen Sachprüfung un-
terzogen habe, sondern trotz des Widerspruchs des Klägers durch Beschluss
nach § 130a VwGO entschieden und die abweisenden Sachgründe seiner frü-
heren - aufgehobenen - Entscheidung wortgleich übernommen habe. Die Be-
schwerde hält deshalb die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
1
2
- 3 -
ob das Gericht sich auf seine bisherigen Sacherwägungen
und tatsächlichen Feststellungen im Verfahren ohne er-
neute Prüfung auch in seiner neuerlichen Entscheidung in
der Sache beschränken kann, wenn die Sache nach er-
folgreich eingelegtem Rechtsmittel vom Gericht nächster
Instanz zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen
wird.
Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil sie ohne
weiteres zu verneinen ist und deshalb nicht der Klärung in einem Revisions-
verfahren bedarf. Denn das Berufungsgericht muss selbstverständlich nach
Aufhebung seiner Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits durch
das Bundesverwaltungsgericht in dem weiteren Berufungsverfahren den ge-
samten Prozessstoff erneut prüfen und bewerten.
Abgesehen davon legt die Beschwerde auch nicht dar, dass sich die von ihr
aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würde. Sie
geht davon aus, dass das Berufungsgericht sich „ohne erneute Prüfung“ auf
seine früheren Erwägungen und Feststellungen (in der ersten Berufungsent-
scheidung) beschränkt hat, also nicht in eine erneute Rechts- und Tatsachen-
prüfung eingetreten ist. Sie folgert dies aus den weitgehend wortgleichen Ent-
scheidungsgründen des angefochtenen zweiten Berufungsbeschlusses und
wohl zusätzlich aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht wiederum
im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO durch Beschluss
ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Entgegen der Ansicht der Be-
schwerde lässt der Umstand, dass das Gericht die Klage nahezu mit derselben
Begründung wie in der - aus prozessualen Gründen - aufgehobenen ersten
Entscheidung abgewiesen hat, noch nicht den Schluss zu, dass es zuvor nicht
in eine erneute sachliche Prüfung eingetreten ist. Ebenso wenig kann dies dar-
aus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht erneut im Wege des Be-
schlussverfahrens nach § 130a VwGO entschieden hat. Eine solche Verfah-
rensweise ist, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, auch nach Zurück-
verweisung der Sache zulässig (vgl. Beschlüsse vom 7. April 2004 - BVerwG
3 B 73.03 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 63 und vom 12. November 2004
- BVerwG 1 B 33.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 66). Der Vorwurf der
3
4
- 4 -
fehlenden erneuten Prüfung kann im Übrigen auch deshalb nicht zutreffen, weil
das Berufungsgericht neue Erkenntnisquellen in das Verfahren eingeführt und
verwertet hat (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Mai 2005,
BA S. 12) sowie in den Entscheidungsgründen die neue Prozesslage dargestellt
und die Änderung der Rechtslage durch das neue Aufenthaltsgesetz be-
rücksichtigt hat. Auch aus dem Hinweis in dem zurückverweisenden Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts, dass in dem erneuten Berufungsverfahren
auch „eine etwa geltend gemachte individuelle Gefahr“ zu prüfen wäre, kann die
Beschwerde nichts für sich herleiten. Sie zeigt nämlich nicht auf und es ist auch
sonst nicht ersichtlich, dass der Kläger im erneuten Berufungsverfahren ein
zusätzliches individuelles Rückkehrrisiko geltend gemacht hat.
Auch wenn den Ausführungen der Beschwerde sinngemäß eine Verfahrensrüge
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu entnehmen sein sollte, könnte dies der Be-
schwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn mit ihrem Vorbringen ist weder eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ein sonstiger Verfahrensfehler des
Berufungsgerichts schlüssig dargelegt. Dass das Berufungsgericht bei der an-
gefochtenen Entscheidung erheblichen neuen Tatsachenvortrag des Klägers
außer Acht gelassen hätte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Auch
ist die Entscheidung im Sinne von § 122 Abs. 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108
Abs. 1 Satz 2 VwGO mit hinreichenden und nachvollziehbaren Entscheidungs-
gründen versehen. Einen Anspruch auf eine bestimmte Abfassung der Ent-
scheidungsgründe - wie etwa das Verbot einer Verwendung von Textbausteinen
oder hier der Wiederholung einer früheren Begründung in einer aus anderen
Gründen aufgehobenen Entscheidung - gibt es nicht. Im Kern wendet sich die
Beschwerde wohl auch mehr gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende
Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Rahmen der Gefahrenprognose, die
das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung nicht anders als bei
seiner früheren Entscheidung getroffen hat. Etwaige Mängel der Sachverhalts-
und Beweiswürdigung wären aber grundsätzlich - und so auch hier - nicht dem
Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen.
5
- 5 -
Auch die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen rechtfertigen
nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Be-
schwerde hält folgende Fragen für klärungsbedürftig:
1. Kann eine extreme Gefahrenlage aufgrund des Verlus-
tes der Semi-Immunität gegen Malaria tropica von in den
Kongo zurückkehrenden volljährigen Asylbewerbern des-
halb verneint werden, weil das Sterberisiko nicht (erg.: ge-
genüber) demjenigen der in der Demokratischen Republik
Kongo lebenden Kleinkindern gesteigert ist?
2. Können in die Demokratische Republik Kongo zurück-
kehrende Asylbewerber bei einem festgestellten Durch-
schnittseinkommen von 100 US$ pro Jahr auf den Kauf
eines Moskitonetzes und die Kosten für die Imprägnierung
verwiesen werden, wenn damit die Gefahr der Ansteckung
mit Malaria um 50 % gesenkt wird?
Entgegen der Ansicht der Beschwerde handelt es sich bei diesen Fragen nicht
um Rechtsfragen, sondern um Fragen, die im Rahmen der Sachverhalts- und
Beweiswürdigung von den Tatsachengerichten zu klären und zu beantworten
sind. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtig-
ten des Klägers in seinem Beschluss vom 29. Juni 2005 - BVerwG 1 B 176.04 -
im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen.
Die in diesem Zusammenhang am Ende der Beschwerdebegründung erhobene
Aufklärungsrüge genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde teilt schon nicht mit, welche kon-
kreten weiteren Ermittlungen das Berufungsgericht hätte vornehmen sollen und
inwieweit der Kläger im Berufungsverfahren auf eine solche Aufklärung hinge-
wirkt hat oder sie sich dem Berufungsgericht von Amts wegen hätte aufdrängen
müssen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
6
7
8
9
- 6 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Hund Beck Prof. Dr. Dörig
10