Urteil des BVerwG vom 27.10.2004

Bundesamt, Polizei, Anhörung, Flughafen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 50.04
OVG 21 A 54/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d
und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2003 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eine Abweichung von der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst einen Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung
des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO). Sie macht geltend, die
das angegriffene Urteil tragenden Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht
seine "letztlich unüberwindbaren Zweifel" an der Glaubwürdigkeit der Angaben des
Klägers zu seiner sechstägigen Inhaftierung und zu ihm hierbei von Seiten der sri-
lankischen Polizei zugefügten Misshandlungen begründe (UA S. 9 ff.), verletzten das
Willkürverbot sowie die Denkgesetze. Dieses und das weitere Beschwerdevorbringen
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers. Fehler
in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig revisionsrechtlich nicht
dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen
gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann daher ein
Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht
begründet werden. Ein eine Ausnahme von diesem Grundsatz allenfalls rechtferti-
gender Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot sowie gegen die
Denkgesetze (vgl. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 - Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275) liegt nicht vor.
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Dem Berufungsurteil (UA S. 12) zufolge resultieren die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
des Vorbringens des Klägers "aus den eklatanten Unterschieden, die seine aktuelle
Darstellung der Vorfluchtereignisse zu denjenigen Angaben aufweist, die er hierzu
bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt" für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gemacht hat, wo er dargelegt habe, er "habe
auch einige Schwierigkeiten gehabt und (sei) einige Male bei der Polizei in Gewahr-
sam" gewesen. Diese Schilderung des Erlebten weiche - so das Berufungsurteil -
sowohl hinsichtlich der Anzahl erlittener Inhaftierungen als auch hinsichtlich der In-
tensität des Erlittenen offenkundig ganz erheblich von dem ab, was der Kläger nun-
mehr als Vorfluchtgeschehen angebe. Ohne Erfolg verweist die Beschwerde demge-
genüber auf die Angaben des Klägers vom 19. Januar 1995 beim Bundesgrenz-
schutz, denen zufolge er in Colombo von der Polizei sechs Tage lang festgehalten
worden sei. Am 21. November 1994 sei er geschlagen und in den Rücken getreten
worden mit der Folge, dass sein Kinn gegen die Wand geschlagen und gebrochen
sei. Die Beschwerde macht geltend, der Kläger habe auf diese Ausführungen bei
seiner Anhörung vor dem Bundesamt Bezug genommen. Er habe sich dabei darauf
verlassen können, dass diese für sein Asylbegehren günstigen Angaben verwertet
würden.
Die diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts stellen sich indessen ent-
gegen der Ansicht der Beschwerde nicht als willkürlich dar. Das Berufungsgericht
ignoriert nicht etwa die in Rede stehende Bezugnahme des Klägers auf seine Äuße-
rungen beim Bundesgrenzschutz, sondern bezieht sie mehrfach ausdrücklich in sei-
ne Überlegungen ein (UA S. 13 ff.). Insbesondere erscheint die Erwägung des Beru-
fungsgerichts durchaus nachvollziehbar, es sei schlechthin ausgeschlossen, dass ein
von den in Rede stehenden Misshandlungen tatsächlich Betroffener, der dabei etwa
einen Monat zuvor eine tiefe, später genähte Platzwunde erlitten habe, diese
Begebenheit in völliger Bagatellisierung als "Schwierigkeiten" beschreiben könnte
(UA S. 13). Dies wird noch deutlicher angesichts des vom Berufungsgericht berück-
sichtigten vollen Wortlauts der Äußerung des Klägers gegenüber dem Bundesamt, er
"habe auch einige Schwierigkeiten gehabt und (sei) einige Male bei der Polizei in
Gewahrsam" gewesen (UA S. 12).
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Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht in diesem Zusam-
menhang auch nicht gegen die Denkgesetze verstoßen. Dies würde voraussetzen,
dass es einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann
(vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 12. Februar 2004 - BVerwG 1 B 114.03 -, zur Veröf-
fentlichung in Buchholz vorgesehen, und Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B
98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270). Daran fehlt es hier aber. Die Beschwer-
de macht geltend, der Begriff "Schwierigkeiten" finde als "Oberbegriff für Misshellig-
keiten aller Art Verwendung". Entgegen der Ansicht der Beschwerde erscheint es in-
dessen nicht zwingend, dass die erwähnte Äußerung des Klägers gegenüber dem
Bundesamt denknotwendig auf die behaupteten erheblichen Misshandlungen und
Verletzungen zu beziehen ist. Im Übrigen weist das Berufungsgericht zutreffend da-
rauf hin, dass die Angaben mehrfacher Inhaftierungen vor dem Bundesamt gegen-
über der vorherigen Schilderung e i n e r mehrtägigen Inhaftierung ein aliud dar-
stellt (UA S. 13). Hierzu kommt, dass die pauschale Mitteilung des Klägers, "in
Frankfurt beim Flughafen habe (er) nicht die Wahrheit gesagt", dem Berufungsurteil
zufolge gleichermaßen die Anhörung beim Bundesgrenzschutz betrifft, wo er von
Misshandlungen durch die Polizei und der Verletzung seines Kinns berichtet hat, wie
diejenigen beim Bundesamt, wo er "Schwierigkeiten" und mehrfache Inhaftierungen
aktenkundig machte (UA S. 14). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht - wie erfor-
derlich - substantiiert auseinander.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde weiter die Verletzung des Anspruchs des Klägers
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie macht geltend, dieser
habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, er
habe beim Bundesamt ausgeführt, w e n n er sich auf der Straße aufgehalten
h ä t t e , h ä t t e er Schwierigkeiten bekommen, da er sich versteckt habe, habe
er diese Schwierigkeiten vermeiden können (Hervorhebungen im Originaltext). Diese
- im Einklang mit den Angaben des Klägers beim Bundesgrenzschutz stehende
"Richtigstellung" - werde zwar im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben, in
den Entscheidungsgründen aber nicht verarbeitet. Damit und mit ihrem weiteren
Vorbringen zeigt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten
Gehörsverletzung nicht schlüssig auf. Sie beachtet nicht, dass aus der Nichterwäh-
nung von Tatsachen in den Entscheidungsgründen regelmäßig nur bei Vorliegen
besonderer Umstände geschlossen werden kann, dass das Gericht diese Tatsache
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nicht berücksichtigt hat. Solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerde nicht
auf. Die Beschwerde macht auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den in Rede
stehenden Angaben die "Auflösung des vermeintlichen Widerspruchs durch den
Kläger" (Beschwerdebegründung S. 10) ergeben soll.
Soweit die Beschwerde schließlich eine Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts rügt, bezeichnet sie zwar einen Rechtssatz, mit dem das
Berufungsgericht von der von der Beschwerde genannten Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts abgewichen sein soll. Einen Rechtssatz des Inhalts, "dass Ü-
bersetzungsfehler nicht vorstellbar sind", enthält das Berufungsurteil aber weder
ausdrücklich noch konkludent. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde auch insoweit
nicht damit auseinander, dass der Kläger pauschal ausgeführt hat, "in Frankfurt beim
Flughafen habe (er) nicht die Wahrheit gesagt" (UA S. 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG in der Fassung des Kosten-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Dr. Mallmann Hund Richter