Urteil des BVerwG vom 06.03.2002

Armenien, Abschiebung, Hund, Rüge

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 50.02
VGH 7 B 01.30423
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H u n d und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
13. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie
entspricht schon nicht den Anforderungen aus § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungs-
grundes.
Die Beschwerde wendet sich gegen die vom Berufungsgericht be-
jahte Zulässigkeit der Androhung einer Abschiebung des Klägers
nach Armenien, obwohl er Staatsangehöriger von Aserbaidschan
ist und insoweit Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG er-
halten hat. Sie hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob
allein die Umstände, dass der Kläger armenischer Volkszugehö-
riger sei, Armenisch spreche und zeitweise in einem armeni-
schen Grenzort Handel betrieben habe, "als ausreichend zu er-
achten" seien, "einen Abschiebungserfolg nach Armenien" nicht
von vornherein "als unmöglich zu betrachten". Mit dieser Fra-
gestellung wird eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbe-
dürftige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Ob eine
Abschiebung des Klägers nach Armenien aufgrund der vorgetrage-
nen Umstände "unmöglich" ist, betrifft eine Tatsachen- und
keine Rechtsfrage (vgl. auch den zu einer entsprechenden Rüge
des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschluss
vom 11. Januar 2002 - BVerwG 1 B 429.01 -).
Soweit sich die Beschwerde möglicherweise auch dagegen wenden
will, dass das Berufungsgericht eine Abschiebungsandrohung
- 3 -
nach Armenien trotz der aserbaischanischen Staatsangehörigkeit
des Klägers für rechtmäßig gehalten hat, setzt sie sich mit
den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht im Einzelnen
auseinander und legt deshalb im Übrigen auch keine erneut oder
ergänzend klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage
zur Bestimmung des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung
nach § 50 Abs. 2 und 3 AuslG dar (vgl. dazu die vom Berufungs-
gericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsge-
richts: Beschluss vom 29. Juni 1998 - BVerwG 9 B 604.98 -
; Beschluss vom 1. September 1998 - BVerwG 1 B 41.98 -
Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 4 = InfAuslR 1999, 73; Urteil
vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343, 347).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b AsylVfG a.F., § 134
BRAGO.
Eckertz-Höfer Hund Dr. Eichberger