Urteil des BVerwG vom 30.07.2007

Rechtliches Gehör, Lebensgemeinschaft, Wahrscheinlichkeit, Akteneinsicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 5.07 (1 PKH 4.07)
OVG 11 LB 193/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2007
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 28. September 2006 wird ver-
worfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist
unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine
für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die
für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den
Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisions-
entscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten
fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
1
2
3
- 3 -
In diesem Sinne fehlt es der Beschwerde bereits an der Bezeichnung einer
konkreten, für die Revision entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Stattdessen
greift sie die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts zum Schutzbereich
des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK im Falle einer lediglich nach religiösem Ri-
tus geschlossenen Ehe und die geforderte Verlagerung des Lebensmittelpunk-
tes der aus der Verbindung hervorgegangenen Kinder in der Art einer Beru-
fungs- bzw. Revisionsbegründung an. Dies entspricht nicht den dargestellten
Darlegungsanforderungen.
2. Die Beschwerde zeigt auch keinen Verfahrensmangel auf, auf dem die Ent-
scheidung beruhen kann.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, das Berufungsurteil verletze das
Recht auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht stütze sich an mehreren
Stellen auf den der Klägerin nicht bekannten Ermittlungsbericht der Stadt
Hildesheim vom 18. November 2006. Dieser war Gegenstand der vom Beru-
fungsgericht beigezogenen Ausländerakten. Aus diesem Ermittlungsbericht
ziehe das Berufungsgericht die Schlussfolgerung, dass der Ehemann der Klä-
gerin „aller Voraussicht nach“ (UA S. 3) bzw. „mit großer Wahrscheinlichkeit“
(UA S. 8) ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit habe und es ihm und der
Klägerin auch zumutbar sei, ihre familiäre Lebensgemeinschaft in der Türkei
fortzusetzen (UA S. 8).
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Verletzung
des Rechts auf rechtliches Gehör nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den an
einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass sie Gelegen-
heit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern.
Das Gericht darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu
denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Dies erfordert ggf. auch ent-
sprechende gerichtliche Hinweise und Mitteilungen, etwa über die Beiziehung
von Akten. Bei der Gehörsrüge erfordert das Darlegungsgebot weiter, dass au-
ßer der Darstellung des Sachverhalts, in dem die Verletzung des rechtlichen
4
5
6
7
- 4 -
Gehörs erblickt wird, schlüssig dargelegt wird, was bei ausreichender Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen und inwiefern der weitere Vortrag zur
Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet wäre. Sind nicht ord-
nungsgemäß eingeführte Unterlagen einer Prozesspartei nicht ohne weiteres
zugänglich, muss sie diese innerhalb der Beschwerdefrist bei Gericht anfordern,
sie überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was sie zu den darin
enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte (vgl. Beschluss vom 14. April 2005
- BVerwG 1 B 161.04 - Buchholz 310 § 33 VwGO Nr. 81). Dem wurde
vorliegend nicht Genüge getan. Stattdessen weist die Beschwerde lediglich
darauf hin, der Ermittlungsbericht sei der Klägerin nach dem Grundsatz „audia-
tur et altera pars“ vorzulegen. Zudem hat die Klägerin erst am letzten Tag der
Beschwerdebegründungsfrist Akteneinsicht beantragt und sich damit aufgrund
ihres eigenen Verhaltens der Möglichkeit einer weiteren Darlegung innerhalb
der Frist begeben.
Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit dem vom Berufungsgericht he-
rangezogenen Ermittlungsbericht einen Verstoß gegen das Verbot der Vorweg-
nahme einer Beweiswürdigung rügt, wird ein Verfahrensfehler nicht schlüssig
dargelegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht
die türkische Nationalität des Ehemann der Klägerin nicht als „feststehend und
unumstößlich gewertet“ (Beschwerdebegründung S. 2), sondern ist lediglich
davon ausgegangen, dass weitere Nachforschungen ergeben hätten, dass die-
ser „aller Voraussicht nach“ (UA S. 3) bzw. mit „großer Wahrscheinlichkeit“ (UA
S. 8) türkischer Staatsangehöriger sei. Auch legt die Beschwerde nicht schlüs-
sig dar, inwiefern diese auf der Grundlage der beigezogenen Akten getroffene
Feststellung eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung darstellt.
Soweit sie meint, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise einer noch
nicht entschiedenen Frage vorgegriffen und hierauf weitere entscheidungser-
hebliche Feststellungen gestützt, übersieht sie, dass das von ihr angeführte
ausländerrechtliche Verfahren des Ehemannes für das vorliegende Verfahren
nicht schon deshalb vorgreiflich ist, weil sich möglicherweise auch in dem ande-
ren Verfahren die Frage stellt, welche Staatsangehörigkeit ihr Ehemann besitzt.
8
- 5 -
Dessen ungeachtet legt die Beschwerde auch nicht dar, inwiefern die ange-
fochtene Entscheidung auf den gerügten Verfahrensmängeln beruhen kann.
Das Berufungsgericht hat das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer zwei-
ten Duldung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft
- selbständig tragend - damit begründet, dass es dem freizügigkeitsberechtigten
Ehepartner der Klägerin zumutbar sei, seinen Wohnsitz an den Ort der übrigen
Familienangehörigen zu verlegen (UA S. 8) und hat lediglich ergänzend - im
Hinblick auf die vermutete türkische Staatsangehörigkeit des Ehemannes der
Klägerin - darauf hingewiesen, dass es ihnen auch zumutbar sei, die familiäre
Lebensgemeinschaft in der Türkei fortzuführen (UA S. 10). Damit betreffen die
gerügten Verfahrensmängel nur eine von mehreren die Entscheidung selbstän-
dig tragenden Begründungen. In diesen Fällen kann der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung aber nur entspro-
chen werden, wenn hinsichtlich jeder selbständig tragenden Begründung ein
Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Daran fehlt es
vorliegend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber
Auffangstreitwert).
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Fricke
9
10