Urteil des BVerwG vom 07.09.2006

Politische Verfolgung, Sicherheit, Wiederholung, Asylbewerber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 5.06
OVG 2 R 2/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 28. September 2005 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die
geltend gemachten Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage
aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die
Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht setze sich hinsichtlich der
Klägerin zu 1 nicht mit dem durch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eingeführten
Verfolgungstatbestand der geschlechtsspezifischen Verfolgung auseinander,
namentlich was die Frage angehe, ob die Klägerin, die von Sicherheitskräften in
der Türkei vergewaltigt worden sei, im Falle einer Rückkehr in die Türkei vor
einer erneuten geschlechtsspezifischen Verfolgung hinreichend sicher sei. Die
Beschwerde wendet sich insoweit - wie auch ihre weiteren Ausführungen zei-
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gen - in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzu-
treffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem angegriffenen Beru-
fungsurteil. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Unab-
hängig davon berücksichtigt die Beschwerde nicht die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zur Unwahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung in Mersin und
zur hinreichenden Sicherheit im Bereich der angenommenen inländischen
Fluchtalternative (UA S. 17 f.).
Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache geltend, indem sie sich gegen die Ausführungen wendet, mit de-
nen das Berufungsgericht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG
hinsichtlich der Klägerin zu 1 im Hinblick auf ihre durch Atteste belegten ge-
sundheitlichen Beschwerden verneint. Auch insoweit zeigt sie keine klärungsfä-
hige und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil weiche hinsichtlich der Kläge-
rin zu 1 von mehreren näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverfas-
sungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ab, zeigt sie eine Divergenz
nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechend auf. Nach die-
sen Entscheidungen könne einem Asylbewerber, der schon einmal politische
Verfolgung erlitten habe, der asylrechtliche Schutz nur versagt werden, wenn
eine Wiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
Insoweit und hinsichtlich weiterer Entscheidungen des Bundesverfassungs-
gerichts, auf die sich die Beschwerde bezieht, fehlt es an der erforderlichen
Bezeichnung eines ausdrücklich oder konkludent aufgestellten abstrakten
Rechtssatzes, mit dem das Berufungsgericht von den genannten Rechtssätzen
abgewichen sein soll.
Hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 5 macht die Beschwerde keine Zulassungs-
gründe geltend.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Beck
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