Urteil des BVerwG vom 18.05.2005

Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Inhaftierung, Umdeutung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 5.05
VGH 10 B 04.2785
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 26. Oktober 2004 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der behauptete Verfahrensmangel
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob eine von ei-
nem anwaltlich vertretenen Kläger fälschlicherweise eingelegte Berufung im Hinblick
auf den Umstand, dass der Kläger inhaftiert und dadurch in seiner Kommunikation
mit seinem Vertreter behindert ist, in einen Antrag auf Zulassung der Berufung um-
zudeuten ist". Diese Frage führt nicht auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung. Die Voraussetzungen, unter denen die Umdeutung einer Berufung in einen
Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht kommt, sind in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf
diese Rechtsprechung Bezug genommen. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich,
dass es über diese Rechtsprechung hinaus weiteren rechtlichen Klärungsbedarf zu
dem angesprochenen Fragenkomplex gibt. So erschließt sich insbesondere nicht,
inwiefern die Inhaftierung eines Prozessbeteiligten für die Frage bedeutsam sein soll,
ob dessen Prozessbevollmächtigter das statthafte und in der gerichtlichen Rechts-
mittelbelehrung zutreffend benannte Rechtsmittel eingelegt hat.
Auch die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Beschwerde bean-
standet, der Vorsitzende beim Verwaltungsgericht hätte den damaligen Prozessbe-
vollmächtigten des Klägers nach § 86 Abs. 3 VwGO - innerhalb der noch offenen
Antragsfrist - darauf hinweisen müssen, dass statt der eingelegten Berufung lediglich
ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft ist. Dieser Vorwurf geht schon des-
halb fehl, weil § 86 Abs. 3 VwGO dem Vorsitzenden nicht auferlegt, nach Zustellung
einer die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung den Prozessbeteiligten
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gegenüber hinsichtlich der "sachdienlichen" Einlegung von Rechtsmitteln "Fürsorge-
pflichten" wahrzunehmen. Die ohne weitere Begründung erhobene Gehörsrüge ist
ebenfalls unschlüssig. Von allem anderen abgesehen, geht die Beschwerde nicht
darauf ein, was der Kläger nach einem gerichtlichen Hinweis vorgebracht hätte, um
einem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig