Urteil des BVerwG vom 30.01.2003

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 5.03
OVG 4 A 785/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21. Oktober 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie
entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung
des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des
Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem gleichzeitig ent-
schiedenen Verfahren BVerwG 1 B 452.02 im Einzelnen ausgeführt;
hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter