Urteil des BVerwG vom 26.07.2007

Haftkosten, Abschiebungshaft, Vergleich, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 49.07
OVG 11 LB 307/05
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 986,84 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Berichterstat-
ters mit Telefax vom 23. Juli 2007 (Kläger) und vom 25. Juli 2007 (Beklagte)
angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) so-
wie die darin enthaltene Rücknahme der Beschwerde ist das Verfahren been-
det. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kostentragung richtet sich nach der im Vergleich
getroffenen Regelung.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1
i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG. Er umfasst die noch streitigen Kosten
der Abschiebungshaft für die Kläger zu 1 und 2 (je 1 910,36 € <2 166,12 €
minus 255,76 € anerkannter Haftkostenbeitrag>) und für deren Tochter
(2 166,12 € Haftkosten ohne Abzug), die vom Kläger zu 1 verlangt werden. Er
beläuft sich daher auf 5 986,84 €. Der Wert des Vergleichsgegenstandes über-
steigt den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht.
Prof. Dr. Dörig Richter Beck
1
2