Urteil des BVerwG vom 22.07.2005

Irak, Hund, Subsumtion

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 49.05
OVG 9 LB 392/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 8. März 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die
Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
Die Beschwerde rügt, es sei "rechtlich unzulässig", im Rahmen eines Widerrufsver-
fahrens nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hinsichtlich der Frage des Bestehens einer
Verfolgungsgefahr einen anderen (räumlichen) Maßstab zugrunde zu legen als im
ursprünglichen Anerkennungsverfahren. Damit und mit dem Hinweis auf eine Verlet-
zung des Willkürverbots wird eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt. Auch mit den weiteren Ausfüh-
rungen, der Kläger sei im August 1994 als Kurde aus dem Nordirak anerkannt wor-
den, obwohl bereits damals tatsächlich keine Verfolgungsgefahr durch das Regime
von Saddam Hussein bestanden habe, lässt sich die grundsätzliche Bedeutung nicht
begründen. Außerdem setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich - mit den
Gründen der angefochtenen Entscheidung, die hinsichtlich der Maßstäbe für die
Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung auf die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts Bezug nimmt, im Einzelnen auseinander.
Auch für die weitere Frage, "ob zu einem Zeitpunkt, in dem das alte Regime zwar
beseitigt, das neue jedoch noch nicht gefestigt ist, bereits ein Widerrufsverfahren
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durchgeführt werden kann", ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt.
Die Beschwerde wendet sich hierzu, wie die weiteren Ausführungen zeigen, lediglich
gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Subsumtion des
Oberverwaltungsgerichts unter § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, indem sie die "optimisti-
schen Prognosen für eine demokratische Entwicklung des Irak" angreift und die Wei-
terentwicklung im Irak als "ungewiss und unsicher" bezeichnet, weshalb sich nach
ihrer Auffassung die Verfolgungslage im Irak nicht nachträglich erheblich geändert
habe. Auch insoweit setzt sich die Beschwerde im Übrigen nicht mit den Entschei-
dungsgründen des angefochtenen Beschlusses auseinander.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter