Urteil des BVerwG vom 30.11.2004

Politische Verfolgung, Folter, Ausreise, Asyl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 49.04
VGH 12 UE 2653/03.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 8. Dezember 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ge-
stützte Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund
nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ge-
nügt.
Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluss des Bundes-
verfassungsgerichts vom 9. Januar 1991 - 2 BvR 935/90 - (InfAuslR 1992, 59) ab.
Das Berufungsgericht habe nämlich angenommen, der Kläger sei in der Türkei bei
Festnahmen misshandelt und gefoltert worden. Gleichwohl habe es ausgeführt, er
habe die Türkei unverfolgt verlassen. Dies stehe in Widerspruch zu der genannten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, aus der sich ergebe, "dass jedenfalls
im Zusammenhang mit vorgetragener erlittener Folter eine politische asylrelevante
Verfolgung anzunehmen ist, wenn der Kläger einen politischen Bezug zur erlittenen
Folter vorträgt." Hätte das Berufungsgericht diese Rechtsprechung beachtet, hätte es
zumindest genauer prüfen müssen, ob wegen der erlittenen Folter nicht eine Vor-
verfolgung des Klägers anzunehmen sei. Es wäre dann möglicherweise im Ergebnis
zu einer anderen, für den Kläger günstigen Entscheidung gelangt.
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Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
nicht dargetan. Die Beschwerde benennt nicht - wie erforderlich - einen bestimmten
abstrakten Rechtssatz aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung, der zu dem von
der Beschwerde angeführten Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz hat das Berufungsge-
richt auch weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Die von der Beschwerde
herangezogenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts befassen sich da-
mit, unter welchen Voraussetzungen eine Folter als an asylrelevante Merkmale an-
knüpfend und damit als politische Verfolgung anzusehen ist (vgl. hierzu auch Urteil
vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334 <341>). Dass die vom
Kläger erlittene Folter politische Verfolgung in diesem Sinne darstellte, ist aber vom
Berufungsgericht nicht in Abrede gestellt worden. Das Berufungsgericht hat zu dieser
Frage folglich auch nicht konkludent einen von der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung abweichenden Rechtsstandpunkt vertreten. Es hat allerdings gleichwohl an-
genommen, dass der Kläger nicht vorverfolgt ausgereist ist, weil ihm im Zeitpunkt der
Ausreise nicht landesweit derartige Verfolgungsmaßnahmen drohten und er deshalb
in anderen Regionen der Türkei verfolgungsfrei hätte leben können (UA S. 41). Diese
Erwägungen betreffen indes die unabhängig von der Asylerheblichkeit der Folter zu
beantwortende weitere Frage, ob der Kläger wegen der prinzipiellen Subsidiarität des
asyl- und flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Ausland nicht auf eine Zufluchtmög-
lichkeit in verfolgungsfreien Gebieten seines Heimatstaates zu verweisen war. Dass
und inwiefern sich das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen in Widerspruch zu
dem von der Beschwerde angeführten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts
gesetzt haben soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Es entspricht im Üb-
rigen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass auch im Falle bereits erlit-
tener politischer Verfolgung das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative im
Zeitpunkt der Ausreise die Annahme einer Vorverfolgung im Sinne des Asylrechts
ausschließt (vgl. etwa Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 -
BVerwGE 108, 84 <87, 89 f.>).
Weitere Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmoder-
nisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegen-
standswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig