Urteil des BVerwG vom 14.06.2002

Akte, Überprüfung, Fristende, Hund

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 49.02
VGH 9 UE 1474/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
1. November 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Be-
schwerde ist unzulässig.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde macht geltend, folgende Frage bedürfe der
rechtsgrundsätzlichen Klärung: "Darf der Rechtsanwalt die Be-
rechnung und Eintragung der Berufungsbegründungsfrist von ei-
nem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung
der Berufung einer geschulten, zuverlässigen und über einen
langen Zeitraum erprobten Mitarbeiterin, die nur stichproben-
haft kontrolliert wird, in eigenverantwortlicher Tätigkeit
überlassen und darf sich der Rechtsanwalt hierauf verlassen,
ohne die Berechnung und Eintragung im Einzelfall zu kontrol-
lieren?" Man könne noch hinzufügen: "... es sei denn, er hat
aus besonderen Gründen Veranlassung, an der Richtigkeit der
Berechnung oder Eintragung zu zweifeln".
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde
nicht auf, dass die aufgeworfene Frage der rechtsgrundsätzli-
chen Klärung bedarf. Das Berufungsgericht hat die Verwerfung
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der Berufung maßgeblich darauf gestützt, dass der Prozessbe-
vollmächtigte des Klägers die laufende Frist nicht eigenver-
antwortlich geprüft hat, als ihm die Akte am Termin der Vor-
frist, also am 22. Juni 2001, zur Bearbeitung der fristgebun-
denen Berufungsbegründung vorgelegt worden ist. Es hat zutref-
fend angenommen, dass er eine derartige Prüfung hätte vorneh-
men müssen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist nämlich geklärt, dass ein Rechtsanwalt den Ablauf
von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorla-
ge von Handakten, wohl aber dann eigenverantwortlich zu prüfen
hat, wenn ihm die Akten - wie hier - im Zusammenhang mit einer
fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Von dieser
Verpflichtung können auch Anweisungen an das Büropersonal be-
züglich der Fristwahrung nicht befreien (vgl. Beschlüsse vom
17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 123.74 - Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 81; vom 26. Juni 1986 - BVerwG 3 C 46.84 - Buchholz 310
§ 60 VwGO Nr. 151; vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 -
Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194 = NJW 1995, 2122 und vom
25. März 1998 - BVerwG 9 B 806.97 - ). Dies steht im
Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 -
NJW 1992, 1632 m.w.N. und vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 -
NJW 1994, 2831).
Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwiefern die aufge-
worfene Frage angesichts der erwähnten höchstrichterlichen
Rechtsprechung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Aus dem Beschluss vom 25. März 1998 - BVerwG 9 B 806.97 -
a.a.O.), der auf den Beschluss vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C
390.74 - a.a.O.) verweist, ergeben sich entgegen der Ansicht
der Beschwerde keine klärungsbedürftigen Fragen. Ebenso wenig
rechtfertigt die von der Beschwerde vertretene Auffassung, die
Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Fristenkontrolle im Sinne
des Berufungsgerichts und der oben dargelegten höchstrichter-
lichen Rechtsprechung führe die Befugnis zur Übertragung von
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Fristberechnungen und Fristübertragung "ad absurdum", die Zu-
lassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache. Der von der Beschwerde behauptete Klärungsbedarf
ergibt sich auch nicht aus ihrem nicht näher begründeten Vor-
bringen, bei Vorlage der Akte im Rahmen der Vorfrist sei eine
"gesteigerte Sorgfaltspflicht" des Rechtsanwalts dann anzuneh-
men, wenn er die Akten nicht in eigene Bearbeitung nehme; hier
sei aber die Akte zur Bearbeitung bei dem Rechtsanwalt geblie-
ben, der die Einhaltung der (unzutreffend) notierten Frist
selbst überwacht habe. Unabhängig davon, ob der Verbleib der
Akte bei dem Rechtsanwalt als vom Berufungsgericht festge-
stellt angesehen werden kann, macht die Beschwerde nicht er-
sichtlich, inwiefern sich aus diesem Vorbringen das Erforder-
nis der erneuten Überprüfung der dargestellten Rechtsprechung
in einem Revisionsverfahren ergeben soll. Soweit die Beschwer-
de im Folgenden auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichts-
hofs verweist (Beschwerdebegründung S. 3), denen zufolge eine
auf Vorfristanordnung vorgelegte Sache nicht sofort bearbeitet
werden muss, setzt sie sich nicht näher damit auseinander,
dass der Bundesgerichtshof insoweit eine Verpflichtung des
Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Prüfung annimmt, ob
das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist (vgl.
z.B. den Beschluss des BGH vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 -
).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 a Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
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