Urteil des BVerwG vom 08.04.2003

Amnesty International, Kongo, Gefahr, Regierung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 482.02
OVG 4 A 1304/95.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 1. Oktober 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) noch die behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) sind in einer Weise dargetan, die den Anforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Solch eine Frage
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufge-
worfenen Fragen, "ob auch unter der Regierung des L.D. Kabila
die exilpolitischen Aktivitäten des PDSC die Gefahr einer po-
litischen Verfolgung auslösen können" und "ob ein aus der Bun-
desrepublik Deutschland zurückkehrender Kongolese einer kon-
kreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG ausgesetzt wird", zielen nicht auf klärungsfähige
Fragen des revisiblen Rechts, sondern betreffen die den Tatsa-
chengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der po-
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litischen, wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse im
Kongo.
Die Gehörsrüge ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Die Beschwerde sieht einen Gehörsverstoß darin, dass das Beru-
fungsgericht im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten von
Gegnern der derzeitigen Regierung im Kongo Erkenntnisquellen,
die der Kläger vorgelegt habe, nicht berücksichtigt habe. Die-
ser Vorwurf trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat die
fraglichen Auskünfte von amnesty international mehrfach gewür-
digt (vgl. etwa BA S. 24, 26 und 31). Aus denselben Gründen
geht auch die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erho-
bene Aufklärungsrüge von vornherein ins Leere.
Auch die weiteren Aufklärungsrügen sind nicht schlüssig be-
zeichnet. Dies gilt zunächst für die sinngemäße Rüge, das Be-
rufungsgericht sei der Gefahr mittelbarer staatlicher Verfol-
gung des Klägers als Hutu nur unzureichend nachgegangen. Die
Beschwerde bezieht sich auf eine Auskunft von amnesty interna-
tional aus dem Jahre 1999, die vom Kläger vorgelegt worden sei
und mit der sich das Berufungsgericht nicht näher auseinander
gesetzt habe. Der Vorwurf unzureichender Auseinandersetzung
trifft nicht zu. Denn das Berufungsgericht ist ausdrücklich
von der Richtigkeit der Auskunft, die sich offenbar auf die
frühere Situation in den von Rebellen beherrschten Gebieten
des Kongo bezieht, ausgegangen (BA S. 33). Die Beschwerde
macht im Übrigen nicht, was für eine ordnungsgemäße Aufklä-
rungsrüge erforderlich wäre, ersichtlich, dass der Kläger eine
weitere Aufklärung hinsichtlich der Gefahr unmittelbarer oder
mittelbarer staatlicher Verfolgung von Hutus in den von der
Regierung beherrschten Teilen des Kongo beantragt hat oder
sich dem Berufungsgericht eine derartige Aufklärung aufdrängen
musste. Unsubstanziiert ist schließlich auch die Aufklärungs-
rüge, die sich in Zusammenhang mit der verfassungskonformen
Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf die Frage von
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"Überlebensstrategien" im Großraum Kinshasa bezieht. Das Beru-
fungsgericht sei dieser Frage nicht nachgegangen. Die Be-
schwerde verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung
eines anderen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen, die etwa sechs Wochen nach der vorliegend
angegriffenen Berufungsentscheidung ergangen ist und in der
die von der Beschwerde angesprochene Frage offenbar näher er-
örtert worden ist. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde
- von allem anderen abgesehen - nicht ersichtlich, dass das
Berufungsgericht aufgrund seiner tatsächlichen und rechtlichen
Würdigung gehalten gewesen wäre, im Falle des Klägers die Fra-
ge von "Überlebensstrategien" von sich aus weiter aufzuklären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck