Urteil des BVerwG vom 30.01.2003, 1 B 480.02
Hund
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 480.02 OVG 4 A 4035/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 1. Oktober 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie
entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung
des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des
Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig entschiedenen Verfahren BVerwG 1 B 452.02 im Einzelnen ausgeführt;
hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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