Urteil des BVerwG vom 09.05.2006

Irak, Hund, Neubewertung, Republik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 48.06
OVG 9 LB 264/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2006 wird verwor-
fen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht
den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrun-
des aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob angesichts des
Lageberichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Irak vom 24. November 2005 weiterhin von einer grund-
sätzlichen günstigen Änderung der Sicherheitslage für zurückzuführende iraki-
sche Flüchtlinge ausgegangen werden kann“, und „ferner, ob angesichts der
aktuellen Erkenntnisse zur Sicherheitslage im Irak hinreichender Schutz für
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zurückzuführende Gegner des Baath-Regimes vor Aktionen durch nichtstaatli-
che Akteure und frühere Baathisten in den Sicherheitskräften besteht“ (Be-
schwerdebegründung S. 2). Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen
sind in erster Linie Tatsachenfragen und keine Rechtsfragen von grundsätzli-
cher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. Die von
der Beschwerde angestrebte „Neubewertung der Sicherheitslage“ (Beschwer-
debegründung S. 4) ist den Tatsachengerichten vorbehalten und könnte in ei-
nem Revisionsverfahren nicht geleistet werden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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