Urteil des BVerwG vom 26.02.2003

Anerkennung, Fristablauf

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 48.03 (1 PKH 9.03)
OVG 1 Bf 296/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwal-
tungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
8. November 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht be-
willigt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde bereits deshalb unzu-
lässig ist, weil die per Telefax an das Verwaltungsgericht
Hamburg übersandte Beschwerdebegründung vom 21. Januar 2003
ausweislich des Eingangsstempels erst am 22. Januar 2003, und
damit nach Fristablauf, beim Hamburgischen Oberverwaltungsge-
richt eingegangen ist, oder ob der Klägerin insoweit mögli-
cherweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO
gewährt werden könnte.
Denn jedenfalls ist die Beschwerde deshalb unzulässig, weil
sie einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
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in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genü-
genden Weise darlegt.
Soweit sich die Beschwerde zur Begründung auf die im Verfahren
des Ehemannes der Klägerin gemachten tatsächlichen und recht-
lichen Ausführungen beruft und sich damit offenbar auf eine
Nichtzulassungsbeschwerde des Ehemannes gegen ein Urteil des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. August 2002 be-
ziehen will, sind die in Bezug genommenen Schriftstücke der
Beschwerdebegründung weder als Anlage beigefügt noch lässt
sich der Beschwerdebegründung selbst etwas über den Inhalt et-
waiger darin geltend gemachter Zulassungsgründe entnehmen. Das
Beschwerdevorbringen genügt insoweit ersichtlich nicht den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig hält,
ob der Antrag eines Asylbewerbers auf Zulassung der Revi-
sion gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichts in Asylsachen nicht immer dann begrün-
det ist, ..., wenn der Ausgang des Asylverfahrens des An-
tragstellers vom Ausgang des Asylverfahrens des Ehegatten
des Asylbewerbers abhängig ist, und dem Revisionszulas-
sungsantrag dieses Ehegatten stattgegeben wurde, oder bei
überschlägiger Prüfung des Antrags es überwiegend wahr-
scheinlich erscheint, dass dem Antrag stattgegeben werden
wird,
ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die von der Beschwer-
de formulierte Frage bezieht sich auf das Revisionszulassungs-
recht selbst, das grundsätzlich nicht Gegenstand einer revi-
sionsgerichtlichen Klärung im Hauptsacheverfahren sein kann.
Die möglicherweise sinngemäß dahinter stehende Frage, ob das
Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf das Familienasyl über
die Asylklage eines Ehegatten entscheiden kann, bevor seine
Entscheidung über die Klage des anderen Ehegatten rechtskräf-
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tig geworden ist, ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Se-
nats bereits geklärt. Die Gerichte sind danach nicht ver-
pflichtet, die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die
Asylklage des Stammberechtigten abzuwarten und erst danach
über den Anspruch des Familienangehörigen auf Familienasyl
nach § 26 AsylVfG zu entscheiden. Sie können vielmehr bereits
vorher über die Asylklage des Familienangehörigen abschließend
negativ entscheiden. Der Familienangehörige hat im Falle einer
späteren rechtskräftigen Anerkennung des Stammberechtigten die
Möglichkeit, im Wege des Folgeantrags nach § 71 AsylVfG die
Anerkennung als (Familien-)Asylberechtigter zu erlangen (vgl.
hierzu zuletzt Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 1 C
10.02 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig