Urteil des BVerwG vom 07.10.2002

Albanisch, Kosovo, Übereinstimmung, Abschiebung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 48.02
OVG 10 LB 2300/01
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
28. November 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die auf Verfahrensfehler und Divergenz ge-
stützt wird (§ 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Er-
folg.
Die Beschwerde rügt zunächst eine Gehörsverletzung. Das Beru-
fungsgericht habe nicht hinreichend zur Kenntnis genommen bzw.
berücksichtigt, dass es sich bei den Klägern nach den Fest-
stellungen des Verwaltungsgerichts um Roma handele, die nicht
albanisch sprächen und deshalb im Kosovo stärker gefährdet
seien als albanisch sprechende Roma. Ob mit diesem Vorbringen
angesichts der Ausführungen in der Berufungsentscheidung, die
sich auch auf nicht albanisch sprechende Roma beziehen (BA
S. 11), eine Gehörsrüge überhaupt schlüssig erhoben ist, er-
scheint bereits zweifelhaft, kann aber letztlich offen blei-
ben.
- 3 -
Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf eine
zweite, selbständig tragende Erwägung gestützt, gegen die die
Beschwerde einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund
nicht geltend macht. Das Berufungsgericht hat auch für den
Fall, dass die Kläger Roma seien und als solche einer extremen
allgemeinen Gefahrenlage im Kosovo ausgesetzt seien, einen An-
spruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen in ver-
fassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG verneint,
weil die Kläger als Roma aufgrund eines ministeriellen Erlas-
ses nicht abgeschoben würden, sondern weiter Duldungen grund-
sätzlich für jeweils sechs Monate erhalten würden. Damit stehe
ihnen ein Abschiebungsschutz zu, der dem Schutz gemäß § 54
AuslG vergleichbar sei, so dass die Durchbrechung der Sperr-
wirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zur Vermeidung einer ver-
fassungswidrigen Schutzlücke nicht erforderlich sei. Entgegen
der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsgericht mit
dieser Erwägung, die maßgeblich nicht auf tatsächliche Unmög-
lichkeit der Abschiebung, sondern auf die Erteilung von Dul-
dungen aufgrund der Erlasslage in Niedersachsen abstellt,
nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Vielmehr befindet sich das Berufungsgericht, das diese Recht-
sprechung im Einzelnen wiedergibt und sich ihr ausdrücklich
anschließt, in voller Übereinstimmung mit ihr (vgl. insbeson-
dere das Urteil des beschließenden Senats vom 12. Juli 2001
- BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 ff. = Buchholz 402.240
§ 53 AuslG Nr. 50).
Ist aber eine Berufungsentscheidung auf mehrere Gründe ge-
stützt, kann die Zulassung der Revision grundsätzlich nur be-
gehrt werden, wenn gegen sämtliche tragenden Begründungen ein
Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt
(stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26
= NJW 1997, 3328). Wie dargelegt, fehlt es vorliegend hieran.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck