Urteil des BVerwG vom 19.03.2003

Amnesty International, Demokratische Republik Kongo, Auskunft, Gefährdung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 476.02 (1 PKH 117.02)
VGH 21 B 97.33985
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , die Richterin am Bundesverwaltungsge-
richt B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27. September 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewil-
ligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die gel-
tend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügenden Weise dar.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht sei dem in der Beru-
fungsverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung
von Auskünften des UNHCR, von amnesty international und des
Auswärtigen Amtes dazu, ob ... exilpolitische Aktivitäten für
die UDPS, aber auch "für andere kongolesische Exilorganisatio-
nen wie insbesondere für die R.C.D. (Kongolesische Versammlung
für Demokratie e.V. ...) unverhältnismäßige strafrechtliche
und außerstrafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer
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Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo" nach sich zögen,
nicht nachgegangen. Es habe zu Unrecht angenommen, die Aus-
kunftslage sei ausreichend ermittelt. Die von ihm verwerteten
zwei Auskünfte des Auswärtigen Amtes beträfen indes nur Teil-
aspekte und beantworteten nicht die streitgegenständliche Fra-
ge der Gefährdung des Klägers als RCD-Vizepräsident.
Damit ist weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1 VwGO) noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder
ein sonstiger Verfahrensmangel ausreichend bezeichnet. Denn
die Beschwerde legt nicht - wie erforderlich - dar, warum sich
angesichts der bereits in das Verfahren eingeführten zahlrei-
chen Erkenntnismittel auch aus jüngster Zeit (vgl. die den Be-
teiligten vom Berufungsgericht ausweislich der Gerichtsakten
übersandte Erkenntnisquellenliste Stand Juli 2002) dem Beru-
fungsgericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müs-
sen. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der vom Berufungs-
gericht angegebenen Begründung für das Absehen von weiteren
Ermittlungen im Sinne des Hilfsbeweisantrags des Klägers (UA
S. 11) auseinander. Danach hat das Berufungsgericht seine zu-
vor anhand des Lageberichts des Auswärtigen Amtes und dessen
Auskunft vom 29. Mai 2002 sowie im Anschluss an zwei oberge-
richtliche Entscheidungen entwickelte Würdigung der Auskunfts-
lage auch von den anderen zum Verfahren beigezogenen Erkennt-
nisquellen bestätigt gesehen. Hierzu gehörten u.a. ausweislich
der Erkenntnisquellenliste auch die einschlägigen Stellungnah-
men des UNHCR und von amnesty international. Inwiefern diese
Erwägungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit der Ein-
holung weiterer Gutachten und Auskünfte verfahrensfehlerhaft
sein sollen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Soweit
sie meint, die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2002
betreffe nur Teilaspekte, ist dies ohne nähere Begründung
nicht nachvollziehbar. Auch der Vortrag, dass der letzte Lage-
bericht des Auswärtigen Amtes die streitgegenständliche Frage
der Gefährdung des Klägers als Vizepräsident des Bayerischen
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Landesverbandes des R.C.D. nicht hinreichend beantworte, führt
nicht zu einem verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Berufungs-
gerichts, zumal die erwähnte Auskunft des Auswärtigen Amtes
vom 29. Mai 2002 sich u.a. auch ausdrücklich mit den deutschen
Gruppierungen des RCD-Goma befasst. Im Übrigen legt die Be-
schwerde auch nicht – wie für eine Aufklärungsrüge erforder-
lich - dar, inwieweit die hilfsweise beantragte erneute Befra-
gung der einschlägigen Auskunftsstellen zu anderen, für den
Kläger günstigen Erkenntnissen hätte führen können. In Wahr-
heit wendet sie sich gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige
Würdigung der Auskunftslage durch das Berufungsgericht. Darauf
kann sie aber weder eine Aufklärungsrüge noch eine Gehörsrüge
oder eine sonstige Verfahrensrüge stützen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Dörig