Urteil des BVerwG vom 30.01.2003

Familie, Gutachter, Hund, Prozessrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 475.02 (1 PKH 116.02)
VGH 21 B 98.33759
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2002
wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die auf
eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler durch Verletzung des
rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist zurückzuweisen.
Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung
der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte "unter
Berücksichtigung des auch für Ausländer gebotenen Schutzes von
Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG einerseits und unter
Berücksichtigung der einwanderungspolitischen Entscheidungen
des Gesetzgebers andererseits" im vorliegenden Fall einer
gemischt-ethnischen Ehe und daraus hervorgegangenen
Abkömmlingen dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie
Vorrang einräumen müssen. Damit und mit den weiteren
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Ausführungen wird eine bestimmte klärungsfähige und
klärungsbedürftige Frage nicht aufgezeigt. Hierzu hätte sich
die Beschwerde sowohl mit den einschlägigen
ausländerrechtlichen Bestimmungen (§ 53 Abs. 6, § 54 AuslG)
als auch mit den Grundsätzen zur Anwendbarkeit und Auslegung
von Art. 6 Abs. 1 GG im Einzelnen auseinandersetzen und
darlegen müssen, welche noch ungeklärte Rechtsfrage sich
hierzu im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich und
fallübergreifend stellen soll. Dem wird die
Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie erschöpft sich
vielmehr in einer pauschalen Kritik an der Entscheidung des
Berufungsgerichts.
Die zunächst erhobene Gehörsrüge wegen Verwertung eines nicht
in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittels (vgl.
Beschwerdebegründung unter II. a) ist nach einem Hinweis durch
den Berichterstatter nicht aufrechterhalten worden. Die
weitere Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen
Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise
gestellten Beweisanträge ist nicht schlüssig erhoben. Der
Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass die Ansicht des
Berufungsgerichts (UA S. 12 Abs. 3), den in der mündlichen
Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträgen auf Einholung von
aktuellen Sachverständigengutachten sei auch deshalb nicht
mehr nachzukommen, "weil die Beweisanträge schon nicht
hinreichend substantiiert" seien, denn die Kläger hätten "die
einschlägige Sachkompetenz des vorgeschlagenen Gutachters
darlegen" müssen, im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl.
etwa Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 -
Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = InfAuslR 2000, 412 und
Beschluss vom 29. Juni 2001 - BVerwG 1 B 131.00 - Buchholz 310
§ 98 VwGO Nr. 63 = InfAuslR 2001, 466). Das ergibt sich schon
daraus, dass das Gericht bei der Auswahl der Gutachter
grundsätzlich frei und nicht an die Anregungen der Beteiligten
gebunden ist (vgl. Beschluss vom 27. März 2000 a.a.O. unter
Hinweis auf Beschluss vom 7. September 1993 - BVerwG 9 B
509.93 - ). Die Beschwerde verkennt aber, dass diese
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von ihr zu Recht beanstandete Ablehnungsbegründung vom
Berufungsgericht offensichtlich nur hilfsweise angeführt
worden ist, wie in den einleitenden Worten ("Abgesehen davon
sieht der Senat auch deshalb keine Veranlassung mehr ...") zum
Ausdruck kommt. Die nach der Rechtsauffassung des
Berufungsgerichts die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge in
erster Linie und selbständig tragende Begründung (UA S. 12
Abs. 2) greift die Beschwerde nicht an. Darum kann sie mit
ihrer Gehörsrüge keinen Erfolg haben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter