Urteil des BVerwG vom 16.01.2003

Hund, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 473.02
OVG 4 A 2471/95.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2002 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Es kann offen bleiben, ob dem
Kläger wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Be-
schwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden
könnte. Denn die Beschwerde benennt weder einen Revisionszulas-
sungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO noch legt sie einen solchen
in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Form dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Döring