Urteil des BVerwG vom 03.09.2003

Emrk, Behandlung, Gefahr, Bestrafung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 472.02
VGH 13 S 1871/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
10. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist unzulässig. Sie genügt nicht den An-
forderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Nichtzulassungsbe-
schwerde stellt.
Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob zum Zeitpunkt des
ausländerrechtlichen Widerspruchsbescheids im Januar 1998 die Situation der syrisch-
orthodoxen Christen in der Türkei ein zwingendes Abschiebungshindernis gemäß § 53
AuslG begründet hat, das nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hätte berücksichtigt werden müs-
sen. Damit ist keine Rechtsfrage aufgezeigt, sondern ein Fragenkomplex, der in erster Linie
die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der politischen, wirt-
schaftlichen und sozialen Verhältnisse für religiöse Minderheiten in der Türkei betrifft. Derar-
tige Tatsachenfragen sind einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Im Übrigen
wendet die Beschwerde sich - in der Art einer Berufungsbegründung - mit neuem tatsächli-
chen Vorbringen und allgemeinen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung
in der Berufungsentscheidung. Damit lässt sich die Zulassung der Revision wegen grund-
sätzlicher Bedeutung nicht erreichen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der
Kläger als syrisch-orthodoxer Christ im maßgeblichen Zeitpunkt in der Türkei nicht landes-
weit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren ausgesetzt war, die zu Abschiebungshin-
dernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 AuslG führen (UA S. 17 ff.). Es hat ferner an-
genommen, dass eine für den Kläger wirtschaftlich schwierige Situation im Westen der Tür-
kei - anders als bei der asylrechtlichen Frage einer zumutbaren inländischen Fluchtalternati-
ve - im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK unbeachtlich sei (UA S. 22). Das
Berufungsgericht hat sich bei seinen rechtlichen Maßstäben ausdrücklich auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen. Auch von daher ist weiterer rechtlicher Klä-
rungsbedarf von der Beschwerde nicht dargetan oder ersichtlich.
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Entsprechendes gilt für die weitere von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene
Frage, ob eine dem Kläger drohende (Doppel-)Bestrafung in der Türkei im maßgeblichen
Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ein zwingendes Abschiebungshindernis gemäß
§ 53 AuslG begründet hat. Auch hier werden im Wesentlichen Tatsachenfragen angespro-
chen und das Berufungsurteil wird in der Art einer Berufungsbegründung kritisiert. Die Be-
schwerde geht insbesondere nicht konkret auf die Feststellung und Würdigung des Beru-
fungsgerichts ein, dass sich im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung für den Kläger, der
in Deutschland wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafrechtlich verurteilt worden
ist, die Gefahr einer weiteren Verurteilung in der Türkei noch nicht hinreichend verdichtet
habe (UA S. 22 f.). Die Beschwerde geht ferner auch im Zusammenhang mit der Frage der
Doppelbestrafung nicht, wie dies gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich wäre, auf
die in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung herausgebildeten rechtlichen
Grundsätze zur Frage einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ein, auf
die sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat (UA S. 23 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts be-
ruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck