Urteil des BVerwG vom 17.09.2003

Rechtliches Gehör, Aufklärungspflicht, Erlass, Anhörung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 471.02 ( 1 PKH 115.02)
VGH 11 UE 4360/97.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 24. September 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwer-
de keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf alle Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) gestützte
Beschwerde ist unzulässig, da sie deren Voraussetzungen nicht in der durch § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise darlegt.
1. Die Beschwerde erhebt zunächst Bezug nehmend auf die Befassung des Beru-
fungsurteils mit der Homosexualität des Klägers eine Reihe von Rügen.
a) Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, dass das Berufungsgericht seine Auf-
klärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Anspruch des Klägers auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt habe, indem es dem Kläger, der
unter Hinweis auf sein Alter aus Scham verneint habe, homosexuelle Kontakte zu
haben, die gegenteiligen Aussagen seiner als Zeuginnen vernommenen Töchter
nicht vorgehalten habe (Beschwerdebegründung S. 2). Das Berufungsgericht hätte
der Beschwerde zufolge seine Wertung dieser Zeugenaussagen dem Kläger gegen-
über offen legen und ihn nochmals hören müssen.
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen legt die Beschwerde eine Verletzung der
Aufklärungspflicht nicht schlüssig dar. Sie macht nicht ersichtlich, inwiefern sich dem
Berufungsgericht eine nochmalige Anhörung des Klägers hätte aufdrängen müssen.
Darüber hinaus zeigt die Beschwerde nicht auf, welches Ergebnis die vermisste An-
hörung gehabt hätte und inwiefern sie zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis
geführt hätte.
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Angesichts des Fehlens entsprechender Darlegungen greift auch die Gehörsrüge
nicht durch. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und
Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991
- 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 190). Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in
§ 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung
aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss das
Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die
beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und
rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt
(stRspr des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B
347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52 m.w.N.). Die Beschwerde zeigt
nicht auf, inwiefern hier anderes gelten müsste. Sie setzt sich auch nicht mit dem
Umstand auseinander, dass sich der Kläger nach dem Beweistermin vom 18. Juni
2002 vor dem Berufungsgericht noch rechtliches Gehör hätte verschaffen können,
statt sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu er-
klären.
b) Die Beschwerde rügt weiter als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass das Beru-
fungsgericht "zur schamhaften Lüge (Verneinung der aktuellen Homosexualität) und
zugleich zur ... Glaubwürdigkeit" des Klägers kein Sachverständigengutachten ange-
fordert hat (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Insbesondere hätte sich das Beru-
fungsgericht der Beschwerde zufolge damit befassen müssen, welche Bedeutung
"die durch das ganze Verfahren vorgebrachte Scham" des Klägers gehabt habe.
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird eine Verletzung der Aufklä-
rungspflicht nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend dargelegt. Das Ein-
holen eines Sachverständigengutachtens liegt grundsätzlich im Ermessen des Tat-
sachengerichts. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist überdies
geklärt, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und etwaiger
Zeugen zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweis-
würdigung gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und
verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsachenin-
stanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und et-
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wa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die
Gerichte dabei der sachverständigen Hilfe insbesondere eines in Bezug auf die Aus-
sagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden. In aller Regel wird kein Ermessensfehler vorliegen, wenn
die Tatsachengerichte sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sach-
kunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten.
Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Um-
stände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher
Weise von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen
können, die Hilfe eines solchen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (zu den
vorstehenden Grundsätzen vgl. Beschluss vom 18. Juli 2001 - BVerwG 1 B 118.01 -
Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 18 = DVBl 2002, 53; Beschluss vom 12. Mai
1999 - BVerwG 9 B 264.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3; Beschluss vom
7. Juli 1999 - BVerwG 9 B 401.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 304). Die
Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese - hier entsprechend anwendbaren - Vo-
raussetzungen vorliegen und dass sich dem Berufungsgericht - obwohl der anwaltlich
vertretene Kläger im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt
hatte - die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Angaben des Klä-
gers aufdrängen musste. Der Kläger hat dem Berufungsurteil zufolge (UA S. 18) auf
die Frage des Gerichts, ob er auch in Deutschland homosexuelle Kontakte gehabt
habe, dies bejaht und dann von sich aus erklärt, er habe jetzt keine homosexuellen
Kontakte mehr, da er alt sei. Auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob dies
bedeute, dass er in homosexueller Hinsicht nicht mehr aktiv sei, habe er dies aus-
drücklich nochmals mit der Begründung bejaht, er sei alt und habe solche Kontakte
nicht mehr. Ergänzend habe er hinzugefügt, er habe seit ein bis zwei Jahren keine
homosexuellen Kontakte mehr. Diese Erklärung hat das Berufungsgericht insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger jetzt 73 Jahre alt sei, für
nachvollziehbar und glaubhaft gehalten. Die Beschwerde macht auch eine mangeln-
de Sachkunde des Berufungsgerichts hinsichtlich dieser und der weiteren diesbezüg-
lichen Erwägungen nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat ferner die Zeugen-
aussagen der Töchter des Klägers eingehend gewürdigt und diesen Aussagen nicht
entnehmen können, dass der Kläger "wirklich noch Sexualverkehr mit Männern hat",
der nach Art. 110 Iran.StGB mit Todesstrafe bedroht sei (UA S. 19). Damit setzt sich
die Beschwerde nicht auseinander. Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsge-
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richt habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger aus Scham seine Homosexua-
lität erst äußerst spät - durch seine Töchter - offenbart habe, beachtet sie nicht, dass
aus der Nichterwähnung von Tatsachen in den Entscheidungsgründen regelmäßig
nur bei Vorliegen besonderer Umstände geschlossen werden kann, dass das Gericht
diese Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Solche besonderen Umstände zeigt die Be-
schwerde nicht auf. Im Übrigen wird im Tatbestand des Berufungsurteils (UA S. 5)
ausgeführt, der Klägerbevollmächtigte habe mit Schriftsatz vom 5. November 2001
vorgetragen, die Töchter des Klägers hätten ihm erklärt, dieser sei homosexuell.
c) Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklä-
rungspflicht auch dadurch verletzt, dass es den Kläger nicht befragt habe, "wie er
sich ggf. bei Rückkehr in den Iran verhalten würde" (Beschwerdebegründung S. 5).
Auch insoweit zeigt die Beschwerde nicht auf, dass sich die vermisste Aufklärung
dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen. Soweit die Beschwerde die An-
nahme des Berufungsgerichts, der Kläger werde bei einer Rückkehr in den Iran kei-
nen Geschlechtsverkehr mit Männern haben (UA S. 20), für "reine Spekulation" hält,
setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht auf die "eindeuti-
ge, mehrfach bekräftigte Aussage des Klägers" abstellt, "dass er wegen seines Alters
jetzt keine homosexuellen Kontakte mehr habe".
Auch die in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts der Sache nach erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) ist nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bezeichnet. Es fehlt
an der Benennung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tra-
genden abstrakten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung der-
selben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
d) Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend, die Rechtssache habe grundsätz-
liche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie meint, es komme nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob seit z.B. drei Monaten
oder einem Jahr keine homosexuellen Tätigkeiten mehr vorgenommen worden seien,
sondern nur, ob solche Neigungen bestünden. Sie wirft die Frage auf, "wo die
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zeitliche Grenze ... gemacht werden soll" (Beschwerdebegründung S. 5), ohne in-
dessen die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit dieser Frage als Rechtsfrage
entsprechend den gesetzlichen Darlegungserfordernissen aufzuzeigen. Entspre-
chendes gilt für die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob es insbe-
sondere bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Iran Ge-
schlechtsverkehr mit Männern haben wird, ausschließlich auf dessen Neigung und
nicht darauf ankommen kann, ob und wie lange homosexuelle Tätigkeiten im Schutz-
land vorgenommen worden sind" (Beschwerdebegründung S. 6).
2. Die Beschwerde erhebt auch bezogen auf die Befassung des Berufungsgerichts
mit den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers die Aufklärungsrüge (Beschwerdebe-
gründung S. 6 ff.). Sie macht geltend, dass diese Aktivitäten Straftatbestände im Iran
erfüllten. Angesichts des Umstands, dass das staatliche Handeln im Iran oftmals von
Willkür geprägt sei, wäre es "angezeigt gewesen, insofern weitere Überprüfungen
vorzunehmen".
Auch damit legt die Beschwerde einen Aufklärungsmangel nicht schlüssig dar. Es
fehlt bereits an der gebotenen Darlegung, welche Aufklärungsmaßnahmen das Beru-
fungsgericht hätte ergreifen müssen. Die Beschwerde wendet sich im Übrigen in
Wahrheit gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung der exilpolitischen Aktivi-
täten des Klägers, ohne aufzuzeigen, inwiefern sich dem Berufungsgericht eine wei-
tere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Dabei berücksichtigt sie auch nicht, dass
das Berufungsgericht die Strafbarkeit der Mitgliedschaft in verbotenen oppositionel-
len Gruppierungen ebenso wenig übersehen hat wie die Möglichkeit willkürlicher Re-
pressalien im Einzelfall (vgl. UA S. 10, 12).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang der Frage grundsätzliche Bedeu-
tung beimisst, ob nur Führungspersonen der exilpolitisch tätigen Iraner oder auch
einfache Mitglieder mit "asylerheblichen Verfolgungsverfahren" zu rechnen haben,
handelt es sich in erster Linie um eine tatsächliche Frage, die der rechtsgrundsätzli-
chen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
3. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht hätte über Abschie-
bungshindernisse nach § 53 AuslG nicht entscheiden dürfen (Beschwerdebegrün-
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dung S. 10 f.), fehlt es an einer Beschwer. Allerdings war das Bestehen von Ab-
schiebungshindernissen nach dieser Vorschrift nicht Streitgegenstand des Beru-
fungsverfahrens. Die nach § 28 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. April 1991 (BGBl I S. 869) ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungs-
androhung der Ausländerbehörde vom 19. Januar 1994 ist nämlich nur Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Diese - das Nichtbestehen von Abschie-
bungshindernissen nach § 53 AuslG voraussetzende (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
AsylVfG a.F.) - Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat das Verwal-
tungsgericht - wegen ursprünglich fehlender Zielstaatsbezeichnung und später feh-
lerhafter Ergänzung - rechtskräftig aufgehoben. Da der ablehnende Asylbescheid des
Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Januar 1992 der
Ausländerbehörde noch vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung des
Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 am 1. Juli 1992 übersandt worden war, galt für
das weitere Verwaltungsverfahren, also für den Erlass aufenthaltsbeendender
Maßnahmen, noch das bisher geltende Recht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Die
Ausländerbehörde hatte daher die vom Kläger angegriffene Ausreiseaufforderung
und Abschiebungsandrohung noch nach § 28 AsylVfG a.F. zu erlassen (vgl. auch
Beschluss vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 9 B 613.93 - EZAR 631 Nr. 27). Das ist
mit dem Bescheid vom 19. Januar 1994 geschehen (vgl. Urteil vom 28. März 1995
- BVerwG 9 C 277.94 - Buchholz 402.25 § 78 AsylVfG Nr. 1 = AuAS 1995, 161). Das
Berufungsgericht hat die Berufung dann mit Beschluss vom 15. Dezember 1997 nur
hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG zugelassen. Dementsprechend beschränkt sich die
Entscheidungsformel des Berufungsurteils auf die Zurückweisung der Berufung des
Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil. Angesichts der eindeutigen Urteilsformel
stellen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 53 AuslG im Ergebnis als
nicht entscheidungstragende und daher auch nicht an der Rechtskraft teilhabende
Bemerkungen dar (vgl. auch Beschlüsse vom 14. März 2001 - BVerwG 1 B 204.00 -
Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 1 B
280.02 -). Sie beschweren den Kläger deshalb nicht. Zur Vermeidung von
Missverständnissen bemerkt der Senat: Vor Erlass einer neuen Abschiebungs-
androhung nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird - ohne Bindung an die
Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu - zu prüfen sein, ob Abschiebungshin-
dernisse nach § 53 AuslG bestehen. Dabei wird der Kläger auch Gelegenheit haben,
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das hier vermisste Sachverständigengutachten selbst zu veranlassen oder zu bean-
tragen.
Unter diesen Umständen geht die bezogen auf die Ausführungen des Berufungsge-
richts zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ebenfalls erhobene Divergenzrüge (Beschwerde-
begründung S. 10) ins Leere.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund