Urteil des BVerwG vom 04.01.2007

Russische Föderation, Hund, Ausreise, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 47.06
VGH 3 UE 3021/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
2. Februar 2006 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache
bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat mit der von ihr erhobenen Verfah-
rensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138
Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) Erfolg. Sie macht zu Recht geltend, dass das
Berufungsgericht wesentliches entscheidungserhebliches Vorbringen der Be-
klagten nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat und das Berufungsurteil auf
diesem Mangel beruhen kann.
1. Die Beklagte bemängelt zutreffend, dass das Berufungsgericht sich in den
Entscheidungsgründen nicht mit der von ihr im Berufungsverfahren vorgetrage-
nen (Berufungsbegründungsschrift vom 2. Dezember 2003, GA Bl. 128 f. unter
Bezugnahme auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom
1
2
- 3 -
13. Oktober 2003, GA Bl. 105 f.) Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte
Lüneburg und Schleswig zur inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen
außerhalb von Tschetschenien in den übrigen Gebieten der Russischen Föde-
ration auseinandergesetzt hat. Die Tatsache, dass das Berufungsgericht auf
dieses Vorbringen der Beklagten in den Urteilsgründen nicht eingegangen ist
und sich auch sonst (in diesem Zusammenhang) nicht mit der abweichenden
Würdigung der anderen Oberverwaltungsgerichte befasst hat, lässt angesichts
der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nur den Schluss zu, dass
es dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht ernsthaft in Er-
wägung gezogen hat. Das verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs; zugleich liegt darin ein formeller Begründungsmangel im
Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. im Einzelnen den Beschluss des
Senats vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B 85.05 - juris).
Das Vorbringen war auch entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsge-
richtshof seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass die Kläger bei einer
Rückkehr in die Russische Föderation keine inländische Fluchtalternative finden
könnten (UA S. 13 Abs. 2 a.E., S. 18 Abs. 2 und S. 21 Abs. 2). Diese
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Prüfung des Verfah-
rensmangels zugrunde zu legen.
Der Senat weist hierzu allerdings darauf hin, dass die Prüfung einer inländi-
schen Fluchtalternative an sich im Widerspruch zur Annahme des Verwal-
tungsgerichtshofs steht, die Kläger seien als Tschetschenen in Tschetschenien
lediglich einer „örtlich begrenzten“ Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen und
bis heute ausgesetzt (UA S. 13 Abs. 2 und Abs. 3). An anderer Stelle scheint
der Verwaltungsgerichtshof dagegen von einer „regionalen“ Gruppenverfolgung
aller ethnischen Tschetschenen in Tschetschenien auszugehen (UA S. 20
Abs. 2) oder beides gleichzusetzen (UA S. 11 Abs. 1). Nur bei einer (fortbeste-
henden oder neu entstandenen) „regionalen“ Gruppenverfolgung bei der Rück-
kehr der Kläger hätte der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer internen
Fluchtalternative zu diesem Zeitpunkt rechtlich prüfen müssen.
3
4
- 4 -
Bei einer „örtlich begrenzten“ (ethnischen) Gruppenverfolgung der tschetsche-
nischen Volkszugehörigen in Tschetschenien sind dagegen - bei richtiger Ab-
grenzung nach der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 30. April 1996
- BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 <141 f.> = Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 187 S. 89 und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 -
BVerwGE 105, 204 <207 ff.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 196 S. 131f.) -
nicht alle tschetschenischen Volkszugehörigen allein wegen ihrer Ethnie regio-
nal verfolgt, sondern gruppenverfolgt sind von vornherein nur diejenigen Tsche-
tschenen, die - wie die Kläger vor ihrer Ausreise - in Tschetschenien leben. Nur
die Letzteren sind Träger des zusätzlichen, die verfolgte Gruppe kennzeich-
nenden - an einen „örtlichen“ Bezug anknüpfenden oder gebietsbezogenen -
Merkmals oder Umstands. Dagegen gehören tschetschenische Volkszugehöri-
ge, die diesen zusätzlichen Orts- oder Gebietsbezug nicht aufweisen (hier nach
der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs: die sich nicht in Tschetschenien
aufhalten - wie die Kläger bei einer Rückkehr aus Deutschland in andere Ge-
biete der Russischen Föderation -), nicht zu der verfolgungsgefährdeten Grup-
pe. Sie sind mit anderen Worten bei der Annahme einer örtlich begrenzten
Gruppenverfolgung im Falle ihrer Rückkehr voraussetzungsgemäß nicht (bzw.
nicht mehr) von der Verfolgung betroffen. Ihnen ist deshalb die Rückkehr in an-
dere Gebiete des Heimatstaats ohne weitere asylrechtliche Prüfung einer in-
ländischen Fluchtalternative zuzumuten. Haben sie ihr Heimatland allerdings
vorverfolgt verlassen (d.h., wenn ihnen zum Zeitpunkt der Ausreise keine inter-
ne Fluchtalternative offenstand), ist die Gefahr erneuter Verfolgung bei Rück-
kehr nach dem sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu prüfen.
Soweit ihnen in den Gebieten, in die sie danach ohne Verfolgungsgefahr (nach
dem im Einzelfall anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab) zurückkehren
können, sonstige Gefährdungen drohen, kommt ausländerrechtlicher Abschie-
bungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Betracht.
2. Auf die von der Beklagten erhobenen weiteren Rügen kommt es danach
nicht an.
5
6
- 5 -
3. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Mög-
lichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen.
Eckertz-Höfer Hund Richter
7