Urteil des BVerwG vom 22.02.2002

Auskunft, Prozessrecht, Beweisantrag, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 47.02
VGH 25 B 01.30897
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
19. November 2001 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Revisionszulassungsgrund im
Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung
weder benannt noch in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfor-
derlichen Weise dargelegt.
Die Beschwerde wendet sich in der Art einer Berufungsbegrün-
dung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Sie macht
ferner pauschal geltend, das Berufungsgericht habe Beweisange-
bote "schlicht ignoriert". Dem Beschwerdevorbringen könnte da-
mit die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu entneh-
men sein. Ein derartiger Verfahrensmangel ist indes nicht
schlüssig dargetan. Es trifft zwar zu, dass die Ablehnung ei-
nes Beweisantrags das rechtliche Gehör verletzt, wenn der Be-
weisantrag nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechts-
auffassung des Tatsachengerichts erheblich war und die Ableh-
nung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet.
Die Beschwerde muss jedoch substantiiert darlegen, aus welchen
Gründen dies der Fall sein soll. Eine derartige Darlegung fin-
det sich in der Beschwerdebegründung nicht. Im Übrigen trifft
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es nicht zu, dass das Berufungsgericht Beweisangebote "igno-
riert" hat. Das Berufungsgericht hat das entsprechende Vor-
bringen der Kläger vielmehr als wahr unterstellt (BA S. 5). Es
trifft ferner nicht zu, dass das Berufungsgericht, wie die Be-
schwerde meint, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
24. Januar 2001 unberücksichtigt gelassen hat. Das Berufungs-
gericht hat diese Auskunft in seiner Entscheidung gewürdigt
(BA S. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
Eckertz-Höfer Richter Beck