Urteil des BVerwG vom 16.01.2003

Eigenes Verschulden, Wahrung der Frist, Überwachung, Anleitung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 468.02
OVG 3 L 126/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-
Vorpommern vom 16. September 2002 wird zurück-
gewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe es
in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht abgelehnt, dem Bei-
geladenen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewäh-
ren. Hierin liege ein Verfahrensmangel. Unstreitig sei die
Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden. Dieses
Fristversäumnis beruhe auf einer fehlerhaften Fristeintragung
durch die mit dem Bevollmächtigten des Beigeladenen in Büroge-
meinschaft tätige Rechtsanwältin W. Deren Verschulden müsse
sich der Beigeladene nicht zurechnen lassen, da sie weder als
seine Bevollmächtigte noch als Unterbevollmächtigte tätig ge-
worden sei. Rechtsanwalt Sp. als Bevollmächtigten des Beigela-
denen treffe kein eigenes Verschulden. Entgegen der Auffassung
des Oberverwaltungsgerichts habe Rechtsanwalt Sp. keine
Pflicht zur Fristenkontrolle gehabt. Die von der Rechtspre-
chung für die Überwachung von Büropersonal entwickelten Grund-
sätze ließen sich auf Rechtsanwälte nicht übertragen. Auch
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spiele die vom Gericht unterstellte Unerfahrenheit der Anwäl-
tin W. in Verwaltungsstreitverfahren keine Rolle, da die
Fristberechnung aus der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom
18. Februar 2002 mit einer Deutlichkeit zu ersehen gewesen
sei, die keine Wünsche offen gelassen habe.
Die Ablehnung der Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO ist
nicht verfahrensfehlerhaft. Das ergibt sich bereits aus dem
vom Oberverwaltungsgericht - zwar nicht entscheidungstragend,
aber unstreitig - angeführten Umstand, dass der Beigeladenen-
vertreter am 2. April 2002 (nach Ablauf der einmonatigen Frist
zur Begründung der Berufung am 21. März 2002) gegenüber dem
Berichterstatter zunächst erklärt hatte, "er habe entsprechend
einer Hamburger Praxis nach der Berufungszulassung auf einen
eigenen Begründungsschriftsatz verzichtet, da er im Zulas-
sungsantrag bereits alles vorgetragen habe" (BA S. 3 und Ak-
tenvermerk Bl. 116 d.A.). Damit unvereinbar und deshalb nicht
hinreichend glaubhaft ist der spätere Vortrag im Wiedereinset-
zungsgesuch, die Fristversäumung beruhe auf einer falschen
Fristberechnung durch Rechtsanwältin W. Außerdem ist das Ober-
verwaltungsgericht zutreffend von einem Organisationsmangel
des Bevollmächtigten des Beigeladenen ausgegangen, den sich
der Beigeladene als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss
(§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Wenn ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung übernimmt, ist die
Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er
besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Diese besondere Sorg-
faltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der
Frist eigenverantwortlich überwacht (vgl. Beschluss vom
15. August 1994 - BVerwG 11 B 68.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 189 m.w.N.). Der Beigeladene hat nicht dargelegt, dass
Rechtsanwalt Sp. dieser Überwachungspflicht in dem gebotenen
Umfang entsprochen hat. Hierzu reicht der Verweis auf die
Übertragung dieser Aufgabe auf die in Bürogemeinschaft mit dem
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Bevollmächtigten tätige Rechtsanwältin W. nicht aus. Zwar darf
ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in
Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und
deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut
ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal über-
lassen (stRspr, z.B. Beschluss vom 28. Februar 2002 - BVerwG
6 C 23.01 -; Beschluss vom 14. Februar 1992 - BVerwG 8 B
121.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176). Er muss aber auch
bei Übertragung der Fristwahrung an einen mit ihm in Büroge-
meinschaft tätigen Kollegen für eine Anleitung und Überwachung
dieses Anwalts Sorge tragen, um seinen Sorgfaltspflichten bei
der Organisation der Fristenkontrolle zu genügen (Beschluss
vom 15. August 1994 a.a.O.; ähnlich BGH, Beschluss vom
30. März 1993 - X ZB 2/93 - LS 3 - ). Die Beschwerdebe-
gründung legt nicht dar, ob und gegebenenfalls in welcher Form
Rechtsanwalt Sp. Rechtsanwältin W. hinsichtlich der Wahrung
verwaltungsgerichtlicher Berufungsfristen angeleitet und über-
wacht hat. Hierzu hätte im vorliegenden Fall insbesondere des-
halb Veranlassung bestanden, weil Rechtsanwältin W. - wie sich
aus den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-
richts ergibt (BA S. 4) - über keine hinreichenden verwal-
tungsprozessualen Erfahrungen verfügte und es Rechtsanwalt Sp.
für möglich hielt, dass sie die Berufungsbegründungsfrist feh-
lerhaft nach den Regeln des Zivilprozessrechts berechnete.
Dass die Rechtsmittelbelehrung eindeutig eine andere Frist als
die eingetragene angab, entbindet nicht vom Erfordernis der
Anleitung und Überwachung des mit der Fristwahrung Beauftrag-
ten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 a Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dörig