Urteil des BVerwG vom 23.01.2003

Gesetzesänderung, Zukunft, Hund, Besitz

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 467.02
VGH 13 S 1111/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
11. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter ent-
sprechender Abänderung des Streitwertbeschlus-
ses des Verwaltungsgerichtshofs für das Beru-
fungs- und das Beschwerdeverfahren auf je
8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde muss erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist
deswegen nicht zulässig.
Die Beschwerde beruft sich allein auf den Revisionszulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche
Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im In-
teresse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisions-
gerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für
die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen
Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich
bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muss
daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung
zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beant-
wortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen
Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die
Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob
§ 102 a AuslG n.F. auf vor dem 17. März 1999 gestellte Einbür-
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gerungsanträge auch dann Anwendung findet, wenn hierdurch eine
bereits erteilte Einbürgerungszusicherung wirkungslos wird".
Sie macht geltend, die Vorschrift des § 102 a AuslG n.F. stel-
le einen Fall unechter Rückwirkung dar. In diesen Fällen sei
das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand gesetzlicher Re-
gelungen nur eingeschränkt geschützt. Es komme in jedem Fall
zu einer Güterabwägung zwischen dem Recht des Staates, seine
Gesetzgebung weiterzuentwickeln, und dem Vertrauen des Bürgers
auf den Fortbestand ihm günstiger Rechtsvorschriften. Im vor-
liegenden Fall sei dem Kläger, der bereits im Besitz einer
Einbürgerungszusicherung gewesen sei und der seine türkische
Staatsangehörigkeit inzwischen verloren habe, durch die Geset-
zesänderung in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Ausle-
gung die Einbürgerung sozusagen "aus der Hand geschlagen" wor-
den.
Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht
den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt. Die Be-
schwerde setzt sich namentlich nicht damit auseinander, dass
es sich bei § 102 a AuslG um eine Übergangsvorschrift handelt.
Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zu-
kunft richtungweisende gesetzliche Klärung herbeizuführen,
rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausge-
laufenem Recht oder Übergangsrecht stellen, regelmäßig nicht
die Zulassung der Grundsatzrevision (vgl. z.B. Beschluss vom
12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - Buchholz 402.24 § 10
AuslG Nr. 130 und vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 -
juris). Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, weshalb hier
ausnahmsweise anderes gelten sollte. Außerdem legt die Be-
schwerde auch nicht - wie erforderlich - dar, dass das Beru-
fungsgericht eine Einbürgerungszusicherung zu Gunsten des Klä-
gers - wie in der formulierten Grundsatzfrage vorausgesetzt -
überhaupt festgestellt hat (vgl. demgegenüber BU UA S. 10, 30
zur Einbürgerungszusage hinsichtlich der Ehefrau des Klägers).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 25
Abs. 2 Satz 2 GKG. Es entspricht der Spruchpraxis des be-
schließenden Senats, in Einbürgerungssachen den doppelten
"Auffangwert" nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde zu legen
(vgl. z.B. Beschluss vom 8. Mai 1996 - BVerwG 1 B 68.95 -;
vgl. ferner Streitwertkatalog in der Fassung vom Januar 1996
Ziff. 41, NVwZ 96, 563).
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund