Urteil des BVerwG vom 07.08.2003

Demokratische Republik Kongo, Gefahr, Leib, Versorgung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 465.02
OVG 4 A 1950/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 12. September 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die - fristgerecht eingelegte - Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise
dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-
raus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufge-
zeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die
Frage auf, ob nicht nur - wie das Berufungsgericht entschieden habe - der Personenkreis
bestimmter Schwerkranker und unbegleiteter Minderjähriger, sondern auch der Personen-
kreis der anderen Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo (DRK) von § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung geschützt werde. Es stelle sich die Fra-
ge, ob nicht im Rahmen des § 53 AuslG berücksichtigt werden müsse, dass bei individuellen
Gegebenheiten des Rückkehrers- wie Mittellosigkeit und die fehlende Ausbildung von Über-
lebensstrategien - für diesen aus der allgemeinen in der DRK bestehenden Gefahr eine ex-
treme individuelle Gefahr für Leib und Leben werde. Der einzelne Rückkehrer in die Demo-
kratische Republik Kongo könne nicht wie ein Dauerbewohner von Kinshasa betrachtet wer-
den, der langsam und allmählich mit der immer schlechter werdenden Lage Überlebensstra-
tegien entwickelt habe. Er könne auch nicht (mehr) auf die Großfamilie zurückgreifen. Diese
Umstände, die schlechte Ernährungslage sowie die aufgrund des Aufenthalts in der Bundes-
republik Deutschland verloren gegangene Semi-Immunität gegen verschiedene Krankheiten
- die die in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 2 und 3 erst gar nicht hät-
ten erwerben können - in Verbindung mit der mangelhaften oder fehlenden medizinischen
Versorgung müssten als individuelle Momente des rückkehrenden Ausländers bei der Beur-
teilung der extremen Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt
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werden und den zu schützenden Personenkreis erweitern. Hiermit und mit dem weiteren
Vorbringen der Beschwerde wird eine der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche
Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Beschwerde zielt vielmehr auf eine den Tatsacheninstan-
zen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der DRK für
Rückkehrer, die sich zuvor längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten ha-
ben. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen, unter denen Abschiebungs-
schutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weitgehend geklärt sind (vgl. bei-
spielsweise BVerwGE 99, 324; 102, 249 und 115, 1 jew. mit Nachw.). Einen über diese
Rechtsprechung hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht
auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter