Urteil des BVerwG vom 07.08.2003

Demokratische Republik Kongo, Europa, Versorgung, Minderjähriger

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 464.02
OVG 4 A 3993/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die - fristgerecht eingelegte - Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise
dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-
raus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufge-
zeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die
Frage auf, ob nicht nur - wie das Berufungsgericht entschieden habe - der Personenkreis
bestimmter Schwerkranker und unbegleiteter Minderjähriger, sondern auch der Personen-
kreis der anderen Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo (DRK) von § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung geschützt werde. Es stelle sich die Fra-
ge, ob der einzelne Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo betrachtet werden
könne wie ein Dauerbewohner von Kinshasa, der langsam und allmählich mit der immer
schlechter werdenden Lage Überlebensstrategien entwickelt habe, die dem einzelnen Rück-
kehrer fehlten, weil er sie in Europa sich nicht habe aneignen können, er sich im Gegenteil
zwischenzeitlich an die Verhältnisse in Europa angepasst habe. Der einzelne Rückkehrer
könne auch nicht (mehr) auf die Großfamilie zurückgreifen. Diese Umstände sowie die Un-
terernährungsrate im Großraum Kinshasa und die aufgrund des Aufenthalts in der Bundes-
republik Deutschland verloren gegangene Semi-Immunität gegen verschiedene Krankheiten
in Verbindung mit der mangelhaften oder fehlenden oder vom Rückkehrer nicht finanzierba-
ren medizinischen Versorgung müssten als individuelle Momente des rückkehrenden Aus-
länders bei der Beurteilung der extremen Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG berücksichtigt werden und den zu schützenden Personenkreis erweitern. Hiermit und
mit dem weiteren Vorbringen wird eine der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche
Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Beschwerde zielt vielmehr auf eine den Tatsacheninstan-
zen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der DRK für
Rückkehrer, die sich zuvor längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten ha-
ben. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen, unter denen Abschiebungs-
schutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weitgehend geklärt sind (vgl. bei-
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spielsweise BVerwGE 99, 324; 102, 249 und 115, 1 jew. mit Nachw.). Einen über diese
Rechtsprechung hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht
auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 A-
sylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter