Urteil des BVerwG vom 20.08.2003

Politische Verfolgung, Auskunft, Amnesty International, Verfassungsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 463.02
VGH 11 UE 254/98.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 24. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat kei-
nen Erfolg. Die von ihr in erster Linie behaupteten Verstöße gegen die Pflicht zur
Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind weder schlüssig
dargelegt noch liegen sie vor.
1. Die Beschwerde sieht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht zu-
nächst darin, dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung zu der Frage
hätte aufdrängen müssen, "ob lediglich - herausragend aktive, überregionale Füh-
rungspersönlichkeiten monarchistischer Organisationen (UA S. 12) mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit für den Fall ihrer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung zu
befürchten haben und deshalb der Kläger eine derartige Furcht nicht geltend machen
kann" (Beschwerdebegründung S. 1/2). Die Beschwerde meint dazu, das Beru-
fungsgericht habe nicht dargelegt, woher es die Sachkunde für seine Feststellung
habe, ein Verfolgungsrisiko bestehe nur für überregional besonders aktive Füh-
rungspersönlichkeiten (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Die im angegriffenen Urteil
in Bezug genommenen Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts vom 8. April 2002
und vom 30. April 2001 würden die beanstandete Feststellung nicht tragen. Damit
und mit den weiteren Ausführungen hierzu wendet sich die Beschwerde in Wahrheit
gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des ent-
scheidungserheblichen Sachverhalts, ohne den behaupteten Verfahrensrechtsver-
stoß schlüssig aufzuzeigen. Sie erschöpft sich in dem Versuch, einzelne Aussagen
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und Formulierungen in den zitierten Gutachten in einen Gegensatz zu den angegrif-
fenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu bringen, das sich zwar auch auf die-
se Stellungnahmen, aber nicht nur hierauf gestützt hat.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit ihrer - namentlich der Entlastung
des Revisionsgerichts und zugleich der Beschleunigung dienenden - Darlegungs-
pflicht aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, indem sie hier - und im Folgenden -
einzelne Passagen aus Erkenntnismitteln sinngemäß oder wörtlich zitiert, ohne die
Erkenntnisquellen selbst der Beschwerdeschrift beizufügen und dadurch dem Be-
schwerdegericht zu ermöglichen, die Richtigkeit der Zitate sowie deren Aussagege-
halt im Zusammenhang (und im Vergleich mit den Ausführungen im Berufungsurteil)
ohne weiteres selbst zu überprüfen. Denn auch bei Heranziehung und Berücksichti-
gung des Erkenntnismaterials ist der behauptete Verfahrensverstoß daraus nicht ab-
leitbar.
Dem Berufungsgericht musste sich aus seiner tatrichterlichen Sicht und nach seinem
tatrichterlichen Ermessen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu den von der
Beschwerde angesprochenen Tatsachenfragen aufgrund der in das Verfahren einge-
führten und von ihm verwerteten Erkenntnisquellen nicht aufdrängen, zumal der an-
waltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
insoweit nicht von sich aus durch das Stellen von Beweisanträgen auf eine weitere
Aufklärung hingewirkt hat. Das Berufungsgericht hat (aufbauend und Bezug neh-
mend auf die Rechtsprechung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs) mit dem
von ihm - offensichtlich auswählend und zusammenfassend - zitierten neueren Er-
kenntnismitteln seine Würdigung nachvollziehbar dargelegt und hinreichend belegt,
indem es auf die für ihn leitend gewesenen Erkenntnisse in den verwerteten Er-
kenntnismaterialien ausdrücklich Bezug genommen und diese zitiert hat. Soweit die
Beschwerde die - allenfalls problematische - "Zuspitzung" der Feststellung des Beru-
fungsgerichts auf überregional tätige Führungspersönlichkeiten angreift, fehlt es im
Übrigen bereits an einer schlüssigen Darlegung, inwiefern es hierauf für den Fall des
Klägers entscheidungserheblich angekommen sein soll. Hätte sich die Beschwerde
mit den umfangreichen Ausführungen im Berufungsurteil zu den exilpolitischen Akti-
vitäten des Klägers (UA S. 13 ff.) näher befasst, hätte sie eine derartige Entschei-
dungserheblichkeit auch nicht darlegen können; die Feststellung (UA S. 15), dass es
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sich bei dem Kläger nicht "um eine der herausragenden Führungspersonen der
N.I.D. in Deutschland" handele, steht dem nicht entgegen.
2. Auch der weitere Vorwurf, das Berufungsgericht habe "nicht alle möglichen und
verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft" und dabei gegen das so genannte
"Selektionsverbot" verstoßen (Beschwerdebegründung S. 5 ff.), ist weder schlüssig
dargelegt noch trifft er zu. Die Behauptung, das Berufungsgericht habe die in der
Erkenntnismittelliste enthaltene Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz
vom 23. August 2000 an das VG Potsdam, "bei der Ermittlung der Tatsachen nicht
berücksichtigt", ist zwar insofern richtig, als diese Auskunft im Berufungsurteil nicht
ausdrücklich herangezogen wird. Die Beschwerde erwähnt aber nicht, dass das Be-
rufungsgericht eine ebenfalls eingeführte Auskunft derselben Stelle vom gleichen
Tag - gerichtet an das VG Köln - ausdrücklich zitiert und ihr entnommen hat, dass
eine allgemeine aktive Betätigung für eine exiloppositionelle Gruppierung allein noch
nicht zu Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben führe (UA S. 10 un-
ten). Die Beschwerde erläutert nicht, ob in dieser Auskunft die von ihr zitierten Aus-
sagen ebenfalls enthalten waren. Soweit sie - wohl zusammenfassend und im Er-
gebnis - geltend macht, der Auskunft an das VG Potsdam könne bezüglich der in ihr
angenommenen erhöhten Gefährdung bei exponierter oppositioneller Betätigung
weder "eine Ausnahme für Angehörige monarchistischer Organisationen noch eine
Zuspitzung auf überregionale Führungspersönlichkeiten derartiger Organisationen
entnommen werden", lässt sich daraus der Vorwurf einer selektiven Verwertung nicht
herleiten. Das Berufungsgericht hat seine im Einzelnen begründete Einschätzung
und Würdigung aus mehreren Erkenntnismitteln abgeleitet und war nicht verpflichtet,
jede Einzelheit oder alle sich etwa nicht voll entsprechenden Angaben in den einge-
führten Erkenntnismitteln einander gegenüber zu stellen und ausführlich zu bewerten
(vgl. Beschluss vom 22. Juli 1999 - BVerwG 9 B 429.99 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 214). Davon abgesehen legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern die hier
behauptete selektive Verwertung einzelner Erkenntnismittel, die in das Verfahren
eingeführt worden sind, einen Verfahrensverstoß durch pflichtwidrig unterlassene
Aufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO - wie geltend gemacht - enthalten soll; ein
den zitierten Urteilen des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats (vom
20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92 = InfAuslR 1990, 243 = NVwZ
1990, 878 und vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 53.89 - Buchholz 310 § 86
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Abs. 1 VwGO Nr. 213 = InfAuslR 1990, 99) vergleichbarer Fall liegt hier offensichtlich
nicht vor. Im Übrigen sind auch im Asylrechtsstreit Fehler in der Sachverhalts- und
Beweiswürdigung regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern
dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Be-
weiswürdigung der Tatsacheninstanz kann daher ein Verfahrensmangel im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden. Ein Verfah-
rensverstoß kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Gericht von einem
unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände
übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen und
deshalb seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens
zugrunde legt, oder allenfalls noch bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung
(vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209> und
Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359). Für eine derart grobe und eindeutige Verlet-
zung des Gebots der freien Beweiswürdigung lässt sich der Beschwerde hier (und im
Folgenden) nichts entnehmen. Namentlich kann aus der Nichterwähnung einzelner
Umstände regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner
Entscheidung unberücksichtigt gelassen (Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O.; vgl. auch
Beschluss vom 22. Juli 1999 a.a.O.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Nichterwäh-
nung einzelner Erkenntnismittel, zumal wenn sie das Gericht - wie hier - zuvor selbst
in das Verfahren eingeführt hat. Wie umfangreich und detailliert im Urteil die Gründe
anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind
(vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), lässt sich nicht abstrakt umschreiben. Im Allgemei-
nen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht
eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Be-
urteilung vorgenommen hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht
seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das
Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und rich-
tig zugrunde gelegt hat. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles
deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Berück-
sichtigung des entscheidungserheblichen, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
geschöpften Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß im Einzelfall festgestellt
werden (vgl. entsprechend zur Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG etwa
BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Lässt das Gericht in seiner Entscheidung ge-
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wichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich
aufdrängt, unerwähnt, so spricht dies allerdings dafür, dass es sie entweder nicht zur
Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss
vom 12. Juli 1999 - BVerwG 9 B 374.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 43 unter
Hinweis auf das Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
3. Entsprechendes gilt für die in diesem Zusammenhang weiter behauptete Nichtbe-
rücksichtigung von in das Verfahren eingeführten Auskünften des Bundesamtes für
Verfassungsschutz vom 15. Dezember 1997 sowie vom 18. Dezember 1997 (Be-
schwerdebegründung S. 6). Die Beschwerde übersieht dabei ferner - auch bei ihren
Ausführungen zum Beruhen des Berufungsurteils auf dem geltend gemachten Ver-
fahrensverstoß -, dass das Berufungsgericht für den betroffenen Zeitraum unter Zi-
tierung eines Urteils des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November
1998 - 9 UE 1492.95 - eine fast gleichzeitig erteilte Auskunft des Bundesam-
tes für Verfassungsschutz vom 1. Oktober 1997 vergleichbaren Inhalts ausdrücklich
erwähnt. In dem zitierten und in Bezug genommenen Urteil ist diese Auskunft - zu-
sammen mit der von der Beschwerde angeführten weiteren Auskunft vom 15. De-
zember 1997 an das OVG Schleswig und andere - außerdem so verwertet worden,
wie die Beschwerde als unberücksichtigt rügt ("… dass die iranische Regierung
im Ausland> grundsätzlich keinen Unterschied zwischen den verschiedenen opposi-
tionellen Gruppen mache"). Das Berufungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt (UA
S. 10), an den Feststellungen in dem zitierten Urteil habe sich "grundlegendes nicht
geändert" und damit die Entscheidungs- und Bewertungsgrundlage auch insoweit
ersichtlich übernommen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof sowohl in der früheren
wie auch in der hier angegriffenen Entscheidung im Ergebnis gleichwohl zu einer
anderen Bewertung der Gefährdungslage bei exilpolitischer Betätigung in monar-
chistischen Organisationen gekommen ist, spricht mithin alles dafür, dass dies nicht
auf der von der Beschwerde gerügten Nichtberücksichtigung von Einzelheiten in
- stets mehr oder weniger übereinstimmenden - einzelnen herangezogenen Erkennt-
nisquellen, sondern auf einer anderen (Gesamt-)Würdigung aller verwerteten Er-
kenntnismittel - insbesondere wohl wegen der mehrfach erwähnten vergleichsweise
geringen Bedeutung der Monarchisten im Iran selbst (vgl. auch UA S. 16 a.E.) - be-
ruht. Ein Verfahrensfehler lässt sich daraus nicht ableiten.
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Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner auf eine Auskunft des
Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 23. August 2000 an das VG Leipzig ver-
weist, die das Berufungsgericht "allerdings nicht in das Verfahren eingeführt" habe,
kann sie den Mangel einer selektiven Beweiswürdigung damit von vornherein nicht
begründen. Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit nicht dargetan,
zumal es der Kläger selbst in der Hand gehabt hätte, diese Auskunft zum Gegen-
stand des Verfahrens zu machen.
4. Ebenfalls Entsprechendes gilt für die "zwar zitierte", aber angeblich ebenfalls nicht
hinreichend berücksichtigte Auskunft von Amnesty International vom 15. März 2001
(Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 3). Auch insoweit lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen, dass das Berufungsgericht wesentliches Beweismaterial tatsächlich nur
unvollständig zur Kenntnis genommen oder in unzulässiger Weise selektiv verwertet
hat.
5. Soweit die Beschwerde noch geltend macht, eine weitere Aufklärung des Sach-
verhalts hätte sich im Hinblick auf die - zuvor erörterten - abweichenden Feststellun-
gen in eingeführten Auskünften aufdrängen müssen (Beschwerdebegründung
S. 6/7), trifft auch dies nicht zu. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde auch damit
lediglich gegen die dem Berufungsgericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung
des Sachverhalts, die es aus einer über die von der Beschwerde angeführten Er-
kenntnismittel hinausgehenden Tatsachengrundlage gewonnen hat. Ob es dabei zu
einem "richtigen" Beweisergebnis gekommen ist oder ob auch andere Einschätzun-
gen, wie sie der Sicht der Beschwerde zugrunde liegen, ebenso gut oder besser in
Betracht gekommen wären, ist nicht Gegenstand der Kontrolle durch das Revisions-
gericht und kann daher nicht auf einen Revisionszulassungsgrund führen.
6. Ebenfalls nicht auf den behaupteten Verfahrensmangel führen die weiteren Aus-
führungen dazu (Beschwerdebegründung S. 7 ff.), dass das Berufungsgericht "vom
Kläger bezeichnete, seiner Einschätzung entgegenstehende Erkenntnismittel nicht
beigezogen und verwertet" habe, nämlich eines Beitrags der FAZ vom 21. Juli 1999
und des FAZ-Archivs vom 12. Februar 2001 (Beschwerdebegründung S. 7/8). Der
Artikel vom 21. Juli 1999 werde in den Entscheidungsgründen "nicht erwähnt". Hierzu
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zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf, inwiefern das Berufungsgericht verpflichtet
gewesen sein sollte, diesen Pressebericht - wie andere vom Kläger vorgelegte (vgl.
UA S. 16) - ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten und weshalb
sich hieraus der geltend gemachte Aufklärungsmangel ergeben soll. Letztlich wendet
sich die Beschwerde auch hier wiederum gegen die von ihr als falsch bekämpfte
Lageeinschätzung und die Gefährdungsprognose. Im Übrigen ergibt sich aus dem
von der Beschwerde mitgeteilten Inhalt des Presseberichts auch nicht, dass sich dem
Berufungsgericht eine weitere Aufklärung zu Gefahren aus exilpolitischer Betätigung
in monarchistischen Organisationen hätte aufdrängen müssen, zumal der Kläger
selbst den Pressebericht nicht zum Anlass genommen hat, vor dem Berufungsgericht
einen Beweisantrag zu stellen. Das gilt erst recht für den weiteren Bericht vom
12. Februar 2001, der vom Berufungsgericht - wenn auch nicht an der von der
Beschwerde zusätzlich erwarteten Stelle (Beschwerdebegründung S. 8), so doch in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Gefahrenprognose - vom Berufungsgericht
verarbeitet worden ist (UA S. 16
offensichtlich auf einem Schreibversehen, wie sich aus dem Satz zuvor ergibt>). Auf
einen Verfahrensverstoß führt auch nicht die Auffassung der Beschwerde, "beide
Erkenntnisquellen hätten vom Berufungsgericht einer Gesamtbewertung unterzogen
werden müssen" (Beschwerdebegründung S. 9).
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht lässt sich ferner nicht aus den in der Be-
schwerdeschrift (Beschwerdebegründung S. 9/10) und in den weiteren Schriftsätzen
vom 7. Januar 2003 und vom 15. Mai 2003 mitgeteilten neuen Tatsachen ableiten
(vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), wie die Beschwerde allerdings wohl selbst erkennt.
7. Die Beschwerde verfehlt schließlich die Anforderungen an eine das rechtliche Ge-
hör verletzende Überraschungsentscheidung (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom
25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 und
BVerfG, Kammer-Beschluss vom 23. Dezember 2002 - 2 BvR 1439/02 - ),
wenn sie meint, aus der Entscheidung über die Zulassung der Berufung hätte der
Kläger "nicht damit rechnen" müssen, "dass aus der insoweit maßgeblichen rechtli-
chen Sicht des Berufungsgerichts zusätzlich zu den im erstinstanzlichen und beru-
fungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen und angegebenen Beweis-
mitteln weitere Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der exilpolitischen Ak-
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tivitäten erforderlich" gewesen seien, und dass "der Kläger vor dem Hintergrund der
Begründung des berufungsgerichtlichen Zulassungsbeschlusses mit den im ange-
fochtenen Urteil aufgestellten Anforderungen an exilpolitische Aktivitäten überrascht"
worden sei (Beschwerdebegründung S. 12). Auch damit wendet sich der Beschwer-
deführer letztlich nur gegen die von ihm nicht erwartete und für unrichtig gehaltene
prognostische Bewertung seiner exilpolitischen Tätigkeit im Hinblick auf eine Gefähr-
dung bei Rückkehr in den Iran, die jedoch insbesondere durch den Zulassungsbe-
schluss nicht vorgezeichnet war.
8. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe "pflichtwidrig eine Aufklärung der An-
wendungspraxis des islamischen Strafgesetzes vom 19. Oktober 1995 und deren
Relevanz für rückkehrende Anhänger der monarchistischen Exilopposition unterlas-
sen" (Beschwerdebegründung S. 16) ist weder schlüssig dargelegt noch begründet.
Auch insoweit hat der Kläger Beweisanträge nicht gestellt und damit nicht auf eine
weitere Aufklärung von sich aus hingewirkt.
Die Beschwerde setzt sich ferner mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils nicht im Einzelnen auseinander und zeigt demgemäß auch nicht schlüssig
auf, weshalb sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts
hätte aufdrängen müssen. Das Berufungsgericht hat - insoweit unter Bezugnahme
auf das bereits erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November
1998 - ausgeführt (UA S. 10), zwar sei die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen op-
positionellen Gruppierungen untersagt und nach dem iranischen Strafrecht strafbar.
Tatsächlich aber werde jedenfalls monarchistischen Gruppen im Iran ein äußerst
geringes Bedrohungspotential zugemessen, so dass strafrechtliche Ahndungen weit
seltener als gegenüber Angehörigen anderer oppositioneller Gruppen - wie etwa
Volksmudjaheddin oder Volksfeddayin - erfolgten. Die Gefährdung für Anhänger
monarchistischer Organisationen im Iran, die als Opposition bedeutungslos seien, sei
deshalb als nicht besonders groß anzusehen. An diesen Feststellungen habe sich
"grundlegendes nicht geändert". Weshalb sich auf der Grundlage dieser und der
weiteren Feststellungen zur Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung bei der
Rückkehr in den Iran weiterer Aufklärungsbedarf zu deren Strafbarkeit zwingend er-
geben soll, ist nicht hinreichend dargelegt und auch nicht plausibel. Insbesondere
musste das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde aus der in
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den vorgelegten Presseberichten mitgeteilten "Anwendung des Strafrechts auch in
Reaktion auf monarchistische Aktivitäten vom Ausland aus" (Beschwerdebegründung
S. 17) nicht unbedingt auf einen weiteren Aufklärungsbedarf im Hinblick auf das
Bestrafungsrisiko wegen exilpolitischer Betätigung in einer monarchistischen
Organisation in Deutschland schließen. Die aus den von ihm zitierten Quellen und
einer Gesamtbeurteilung abgeleitete Auffassung des Berufungsgerichts, dass "dem
Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland … bei einer Rückkehr
in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht" (UA
S. 17), entspricht seiner im einzelnen begründeten tatrichterlichen Gefährdungsein-
schätzung, welche das Risiko einer Strafverfolgung im Iran ersichtlich einschließt.
Der Beschwerde lässt sich zudem nicht entnehmen, mit welchen - den verwerteten
überlegenen - Beweismitteln und mit welchem Beweisergebnis das Berufungsgericht
zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen sollen. Die
allgemeine Kritik an der Beweiswürdigung und an der Verwertung angeblich unzurei-
chender Erkenntnismittel reicht zur Begründung der erhobenen Aufklärungsrüge
nicht aus.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter