Urteil des BVerwG vom 17.01.2003

Eingriff, China, Hund, Emrk

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 462.02
VGH 2 B 01.31187
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
5. September 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Dar-
legung des geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob der Klägerin
wegen ihrer vier Kinder in der Volksrepublik China eine
zwangsweise Sterilisierung droht, welche nach der
Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte als
menschenrechtswidriger Eingriff im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG
anzusehen wäre". Die Frage, ob eine Zwangssterilisation in
China droht, ist eine vom Tatsachengericht zu beantwortende
Tatsachenfrage und keine Rechtsfrage, die in dem angestrebten
Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Der
Verwaltungsgerichtshof hat sie verneint (BA S. 11).
Die weitere Frage, ob eine Zwangssterilisation ein "menschen-
rechtswidriger Eingriff" ist, stellt sich im vorliegenden Ver-
waltungsstreit ebenfalls nicht, weil das Berufungsgericht bin-
dend festgestellt hat, dass der Klägerin eine (staatlich ange-
ordnete) zwangsweise Sterilisierung nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit droht (BA S. 14). Sie wäre im Übrigen, wie
die Beschwerde selbst zum Ausdruck bringt, ohne weiteres zu
bejahen.
Soweit die Grundsatzrüge zusätzlich geklärt sehen will, "ob
solche staatlichen Maßnahmen, die letztlich derart großen
Druck
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auf die Betroffenen ausüben, dass diesen letztlich keine
andere Wahl bleibt, als den Eingriff vorzunehmen, nicht
ebenfalls als 'Zwangseingriffe' zu werten sind, welche nicht
mehr als menschenrechtskonform angesehen werden können", fehlt
es an ausreichenden Darlegungen dazu, weshalb sich das
Bundesverwaltungsgericht hiermit befassen soll. Ob der
Klägerin derartiges droht, ist zunächst eine Tatsachen- und
keine Rechtsfrage. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der
Verwaltungsgerichtshof entsprechende Tatsachen festgestellt
und die von der Beschwerde unterstellte Gefahrenprognose
seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es ist damit aber
schon nicht schlüssig dargelegt, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht, das an die - hier nicht mit
Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen im Beru-
fungsurteil gebunden wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), mit den
angesprochenen Rechtsproblemen in dem angestrebten
Revisionsverfahren zu befassen hätte. Die weiteren
Ausführungen in diesem Zusammenhang (Beschwerdebegründung
S. 2 ff.) betreffen überdies nur die Tatsachenlage, arbeiten
aber nicht - wie nach § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO erforderlich - eine bestimmte Rechtsfrage hierzu heraus.
Ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Stand von Recht-
sprechung und Lehre zur Auslegung und Anwendung dessen, was
die Beschwerde als "menschenrechtswidrigen Eingriff im Sinne
des § 53 Abs. 4 AuslG" in Bezug nehmen und geklärt wissen
will, lässt sich eine Grundsatzrüge zu § 53 Abs. 4 AuslG
i.V.m. Art. 3 EMRK nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
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Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dö-
rig